Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 3 StR 156/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1112

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[X.] 156/08 vom 30. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja nur II. 5. der Gründe Veröffentlichung: ja StGB § 271 Abs. 1 Die [X.] (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsicht-lich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffent-liche Urkunde im Sinne des § 271 StGB. [X.], [X.]. vom 30. Oktober 2008 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird, so-weit es ihn betrifft, a) die Strafverfolgung auf die unter b) [X.]) genannten [X.] beschränkt; b) das vorgenannte Urteil [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, dass der [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur ver-suchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen [X.] schuldig ist, [X.]) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in [X.] mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur versuchten mittelba-ren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.]ussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Nach den Feststellungen förderte der Angeklagte die grenzüberschrei-tende "Verschiebung" von zwei in [X.] mit falschen [X.] Fahrzeugpa-pieren ausgestatteten [X.]fahrzeugen ("Fahrzeugdoubletten") durch Unterstüt-zungshandlungen bei deren Zulassung in [X.] (II. 1. und 4. der [X.]). 2 a) Im Fall II. 1. der Urteilsgründe war ein PKW [X.], der - zumin-dest nach der Vorstellung des Angeklagten sowie des Mitangeklagten [X.]- durch Dritte in [X.] gestohlen worden war, nach Einschlagen einer falschen, einem anderen [X.]fahrzeug zugehörigen [X.] und Fälschung der [X.] Fahrzeugpapiere als sog. "Fahrzeugdoublette" in [X.] zugelassen und sodann nach [X.] verbracht worden. Bei dem 3 - 4 - sich anschließenden Versuch, dieses Fahrzeug zum Zwecke des [X.] durch den hierzu von einer [X.] Tätergruppe beauftragten [X.]n [X.]in [X.] zuzulassen, begleitete der Angeklagte diesen am 20. Februar 2007 zunächst bei einer Fahrt von [X.] zum [X.]fahrtbun-desamt nach [X.], um dort eine für die Zulassung erforderliche [X.] abzuholen. Darüber hinaus verschaffte er dem Mitangeklagten [X.]- wie auf der gemeinsamen Fahrt nach [X.] vereinbart - drei falsche [X.] Per-sonalausweise zur weiteren Verwendung sowohl bei der Zulassung des PKW [X.] als auch bei künftigen Taten zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von anderweit rechtswidrig erlangten [X.]fahrzeugen, um für [X.]das Risiko einer Ergreifung zu verringern. Zur Beschaffung der [X.] gab der Angeklagte bei einem ihm bekannten Fälscher die Herstel-lung von drei - auf unterschiedliche Aliaspersonalien lautenden - Personalaus-weisen in Auftrag. Die von dem Fälscher zu einem Preis von 900 Euro auf-tragsgemäß hergestellten Ausweispapiere reichte er umgehend an den [X.]n [X.]weiter, wofür er von diesem insgesamt 1.500 Euro verlangte. 4 Nachdem [X.]den PKW [X.] am 21. Februar 2007 bei einer [X.] zur Erteilung der Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung vorgeführt hatte, scheiterte der Versuch, das Fahrzeug am 22. Februar 2007 unter Vorlage eines der gefälschten Personalausweise beim Straßenver-kehrsamt in [X.] zuzulassen; die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle war misstrauisch geworden und hatte die Polizei informiert. 5 b) Ende März/Anfang April 2007 verwendete [X.]eine Kopie eines der drei ihm vom Angeklagten überlassenen falschen Personalausweise, als er ei-nen PKW [X.] bei einer [X.]er Autovermietung in [X.] - 5 - gerischer Absicht anmietete. Anschließend wurde das Fahrzeug nach [X.] verbracht und dort mit falscher - weil für ein anderes Fahrzeug ausgegebener - [X.], falschen [X.] Fahrzeugpapieren und falschen [X.] [X.] versehen als sogenannte "Fahrzeug-doublette" zum Verkehr zugelassen. Nach Rückführung des Fahrzeuges nach [X.] sowie nach dessen Vorführung bei einer [X.] zur Ertei-lung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung versuchte der [X.] [X.]am 5. April 2007 erfolglos, es beim [X.] zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei gefälschten [X.] Personalausweise vor, die er vom Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung des Fahrzeuges kam es erneut nicht (Fall II. 4. der Urteilsgründe). 2. Das [X.] hat die Beschaffung und Übergabe der unechten Personalausweise durch den Angeklagten an den Mitangeklagten [X.]hin-sichtlich des PKW [X.] als mittäterschaftliche Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt bewertet. Bezüglich des PKW [X.] [X.] hat es den Tatbeitrag des Angeklagten rechtlich als - zu den Taten betreffend den PKW [X.] in Tatmehrheit stehend - täterschaftliche Hehlerei in Tateinheit mit mittäterschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuch-ten mittelbaren Falschbeurkundung eingestuft. 7 II. Die rechtliche Würdigung des [X.]s hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte - nach Ausscheidung des [X.] der 8 - 6 - Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Komplex PKW [X.]) gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - der Anstiftung zur Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 1. Alt., § 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei (§ 259 Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt (§ 271 Abs. 1 und 3, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. Im [X.]: 1. Dadurch, dass der Angeklagte unter Übergabe dreier Passfotos an den Fälscher die Herstellung von falschen Ausweispapieren für den Mitange-klagten [X.] in Auftrag gab, hat er sich nicht der mittäterschaftlichen Urkun-denfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig [X.]. Durch die [X.] des Fälschers, gegen Bezahlung drei falsche Ausweispapiere herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen Tat nach § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, über die nicht er, sondern allein der Fälscher Tatherrschaft hatte (vgl. [X.] [X.], 188, 189). Gegen die Annahme eige-ner Tatherrschaft des Angeklagten spricht insbesondere, dass er auf die exakte Tatzeit, den [X.] sowie die Art und Weise der Erstellung der [X.], d. h. unter Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verfälschung ge-stohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte. 9 2. Indem der Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus Blankovordru-cken neu erstellten [X.] Personalausweise an sich nahm und an den Mitangeklagten [X.] zur weiteren Verwendung übergab, leistete er diesem Beihilfe zu dem sich anschließenden zweifachen Gebrauch der unechten Ur-kunden zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 Abs. 1 3. Alt., § 27 Abs. 1 StGB). Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulas-sungsstellen in [X.] und [X.] wollte [X.] - um sich dem Risiko einer 10 - 7 - Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. [X.]St 33, 159, 160 f.). Dabei hat der Angeklagte ihn durch Beschaffung und Übergabe der falschen Ausweise unterstützt. - 8 - Diese Beihilfe zur zweifachen Urkundenfälschung (in der Alternative des Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur Urkundenfälschung (in der Alter-native des [X.]) auf, da beide Teilnahmehandlungen eine deliktische Einheit darstellen, in der die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht (so auch Gri[X.]ohm in [X.]. § 267 Rdn. 291 [X.]). Diese für die täterschaft-lich begangenen Alternativen des [X.] und Gebrauchens einer unechten Urkunde anerkannte tatbestandliche Handlungseinheit, in denen der Gebrauch der Urkunde dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvor-satz des [X.] entspricht (vgl. [X.]St 5, 291, 293; [X.] GA 1955, 245, 246; [X.] in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 217; Gri[X.]ohm [X.]O Rdn. 288; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 79, 79 b; [X.] in [X.] § 267 Rdn. 114), gilt auch für die Teilnahme an den verschiedenen Tatvarianten der Urkundenfälschung (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 219; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 80; Gri[X.]ohm [X.]O Rdn. 291 [X.]), und zwar selbst dann, wenn sich Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten unterschiedlicher Haupttäter beziehen. Auch hier verbindet der Gesamtvorsatz des doppelten Teilnehmers, zur [X.] der Urkunde gerade deshalb anzustiften, um einem anderen deren (mehrfachen) Gebrauch zu ermöglichen, dessen Teilnahmehandlungen zu [X.] einheitlichen Tat. 11 Die ebenfalls verwirklichten Tatbestände des [X.] (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des Überlassens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch ausländischen ([X.] NJW 2000, 3148; [X.]R StGB § 276 Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen [X.] gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen ([X.] [X.]O § 276 Rdn. 5; [X.] [X.]O § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu dem - in der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück ([X.]R StGB 12 - 9 - § 276 Konkurrenzen 1; Gri[X.]ohm [X.]O Rdn. 27; [X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O § 276 Rdn. 11; [X.] [X.]O § 276 Rdn. 6). 3. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] in Bezug auf den PKW [X.] (Fall II. 1. der Urteilsgründe) die Überlassung der unechten [X.] an den Mitangeklagten [X.]auch als Beihilfehandlung zu dessen versuchter Hehlerei in Form der Absatzhilfe an diesem Fahrzeug bewertet (§ 259 Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB). Die Haupttat des [X.]hat es zu Recht nur als Versuch einer Hehlerei angesehen. Zwar kommt es bei der Hehlerei in Form der Absatzhilfe (für die [X.] Hintermänner, die als Zwischenhehler - vgl. [X.] NStZ 1999, 351, 352 m. w. [X.] - ihrerseits über das Fahrzeug zu ei-genen Zwecken verfügen konnten) auf einen Absatzerfolg des [X.] nicht an ([X.]St 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45). Das [X.] konnte jedoch nicht ausschließen, dass die [X.] Tätergruppe den PKW [X.] im [X.] mit dessen Eigentümer erlangt hatte, weil dieser in betrügerischer Weise einen Versicherungsschaden geltend machen wollte. Damit hätte es an der rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB gefehlt. 13 4. Nicht zutreffend hat das [X.] dagegen in Fall II. 4. der [X.] die Überlassung der unechten Ausweispapiere Ende Februar 2007 als täterschaftliche Hehlerei des Angeklagten in Form der Absatzhilfe bewertet. Der Mitangeklagte [X.]hat den PKW [X.] erst Ende März/Anfang April 2007 betrügerisch erlangt. Bei diesem zeitlichen Ablauf kommt eine Hehlerei des [X.] durch die vorhergehende Überlassung der Personalausweise nicht in Betracht, weil der Hehlereitatbestand in sämtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat voraussetzt. [X.], die bereits erbracht werden, bevor das [X.] durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der 14 - 10 - Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. [X.]St 13, 403, 405; [X.] NStZ 1994, 486). Hier trifft keine der beiden Möglichkeiten zu. Insbesondere machte sich der Angeklagte bei der Ü-berlassung der Ausweispapiere an den Mitangeklagten [X.] keine Gedanken über deren Verwendung bereits bei der rechtswidrigen Erlangung von [X.]fahr-zeugen. [X.] in Kauf nahm er nur, dass [X.]die Ausweispapiere bei der gewinnbringenden Verwertung von zuvor gestohlenen [X.]fahrzeugen verwen-dete, so dass es für eine Teilnahme an der betrügerischen Erlangung des PKW [X.] am [X.] fehlt. 5. [X.] Erörterung bedarf die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung. Da der Senat mit Zu-stimmung des [X.] die Ahndung dieses Delikts gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen hat, soweit dem Angeklagten die Unterstützung der versuchten Zulassung des PKW [X.] am 22. Februar 2007 vorgeworfen worden ist, steht allein noch die vom Angeklagten durch Überlassung der falschen Ausweise geleistete Hilfe zu dem Versuch der Zulassung des PKW [X.] am 5. April 2007 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) in Rede; zu diesem Zeitpunkt richtete sich das Zulassungsverfahren nach der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen [X.] über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 25. April 2006 ([X.] - [X.]; [X.]). 15 a) Das [X.] hat die Bemühungen des Mitangeklagten [X.] , den PKW [X.] am 5. April 2007 beim [X.] zum deut-schen Straßenverkehr zuzulassen, als Versuch einer mittelbaren [X.] bewertet. Bei der Subsumtion des erfolglosen Zulassungsversuchs unter den Tatbestand der § 271 Abs. 1 und Abs. 4, § 22 StGB hat es, da die 16 - 11 - [X.] in den Fahrzeugpapieren selbst nicht dem öffentlichen Glauben unterliege (vgl. [X.]St 20, 186), entscheidend darauf [X.], ob der Mitangeklagte [X.]
dazu angesetzt habe, falsch beglaubigen zu lassen, dass das in dem [X.]fahrzeugschein nach seinen der Verwaltungs-behörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum [X.] Verkehr zugelassen werden sollte. Insoweit sei die [X.] ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug [X.] Merkmal (vgl. [X.]R StGB § 271 Abs. 1 Beweiskraft 1). Indem [X.]dem [X.] einen gefälschten [X.] "[X.]fahr-zeugbrief" vorgelegt habe, dessen [X.] ein ande-res [X.]fahrzeug betraf als das, das zugelassen werden sollte, habe er den Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung begangen. Hierzu habe der An-geklagte durch Überlassung der Ausweispapiere Beihilfe geleistet. b) Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Überlassung der auf Falschpersonalien lautenden Ausweispapiere zur Verwen-dung bei der Zulassung eines [X.] "Doublettenfahrzeugs" in [X.] stellt eine Beihilfe des Angeklagten zur versuchten mittelbaren [X.] (§ 271 Abs. 1, §§ 22, 27 StGB) des Mitangeklagten [X.]dar. Bei der im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszustellenden [X.] handelt es sich um eine Urkunde i. S. d. § 271 StGB, deren öffentli-cher Glaube sich auch auf die Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen [X.]fahrzeuges erstreckt. 17 Wegen der zum 1. März 2007 eingetretenen Änderung der rechtlichen Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom [X.] in Bezug genommenen, auf der früheren Rechtslage zum Zulassungsverfahren nach §§ 23, 24 [X.] aF basierenden Entscheidungen 18 - 12 - des [X.] zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch hinsichtlich der Identität des zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB darstellt ([X.]St 20, 186, 188 einerseits sowie [X.]R StGB § 271 Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend [X.] 1997, 490, 496 f.). Vielmehr gilt: [X.]) Die [X.], die nach der zum 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen 38. Verordnung zur Änderung [X.] Vorschriften vom 24. September 2004 ([X.]) den Fahrzeugschein ersetzt hat, ist wie dieser eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, soweit sie den [X.] dokumentiert und ein wesentliches Legitima-tionspapier bei Verkehrskontrollen darstellt (Dauer in [X.], [X.]. § 11 [X.] Rdn. 2 und 5). Allerdings kann nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch [X.] bewirkt, Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. [X.] beurkundet im Sinne des § 271 StGB sind viel-mehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung für und gegen [X.]", erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. [X.] Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem [X.] als solchem - das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die [X.] ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen ([X.]St - [X.] - 22, 201, 203 f.; [X.]St 42, 131 f.; [X.] NJW 1996, 470). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen ([X.] NJW 1996, 470), sie kann sich für den Urkunden-19 - 13 - aussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben. - 14 - [X.]) Nach diesen Maßstäben umfasst der öffentliche Glaube der Zulas-sungsbescheinigung Teil I auch die Identität des zugelassenen Fahrzeugs. Der seit 1. März 2007 in [X.] befindliche § 6 Abs. 8 [X.] schreibt in Umsetzung der EG-Richtlinie 1999/37/[X.] vom 29. April 1999 über Zulassungsdo-kumente für Fahrzeuge ([X.]. EG Nr. L 138 S. 57) - erstmals - die Identifizierung des Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung vor. Wie die Identifizierung durchzuführen ist, entscheidet die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechend der amtlichen Begründung ([X.] 2006, 604) kann sie von der Identität des Fahrzeuges mit dem in der Zu-lassungsbescheinigung Teil II bezeichneten grundsätzlich ausgehen, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die [X.]I durch den Hersteller zugeordnet oder wenn - wie hier - das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Sonderuntersuchung unterzogen wurde (Dauer [X.]O § 6 [X.] Rdn. 10). Denn sowohl bei der Hauptuntersuchung (Anlage VIII a Nr. 4.10 zur [X.], Verordnung vom 20. Mai 1998, [X.] 1064, 1069; neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2006, [X.] 485, 492) als auch bei der [X.] (Nr. 2.1 der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von [X.]fahr-zeugen nach Nummer 4.8.2 Anlage VIII a [X.] - "[X.]", [X.] 2006, 304) muss eine Identifizierung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Nach Nr. 4.10 der Anlage VIII a zur [X.] ist dabei der Zustand der [X.] und dessen Übereinstimmung mit den Fahrzeugdoku-menten zu überprüfen, während nach der [X.] bei der [X.] als Identifizierungsangaben das amtliche Kennzeichen, die Emissions-schlüsselnummer/Emissionsklasse, der Fahrzeughersteller, Typ und Ausfüh-rung i. V. m. der Schlüsselnummer, die [X.]stoffart, der Stand des Wegstre-ckenzählers sowie die [X.] mit dem [X.] abzugleichen sind. 20 - 15 - cc) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte [X.] den PKW [X.] unmittelbar vor dessen am 5. April 2007 beantragter Zulassung bei einer [X.] zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur [X.] vorgeführt. Nachdem damit die Identität des PKW am Tag vor dessen Zulassung im Rahmen der Abgasuntersuchung überprüft worden war und das Ergebnis dieser Überprüfung in der AU-Bescheinigung dem zuständigen - ge-mäß § 6 Abs. 8 [X.] zur Identifizierung des Fahrzeuges verpflichteten - [X.] vorlag, konnte und wollte (vgl. [X.] NJW 1996, 470) dieser zu öffentli-chem Glauben beurkunden, dass die von dem Antragsteller angegebenen, in die [X.] aufzunehmenden Identifizierungsmerkmale, insbesondere die [X.], sich auf das [X.]fahrzeug bezogen, das am Vortag einer Abgasuntersuchung unterzogen worden war und das nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen werden sollte. Da die mitgeteilte [X.] jedoch ursprünglich einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden war, zu dem das zugelassene Fahrzeug nur eine "Doublette" darstellte, wäre im Falle der erstrebten Zulassung in der [X.] mit öffentlicher Beweiswirkung ein dahingehend unrichtiger Sach-verhalt dokumentiert worden, dass das zugelassene Fahrzeug mit dem in der Zulassungsbescheinigung unter anderem anhand der [X.] beschriebenen identisch sei. 21 c) Da der Angeklagte die strafschärfende Bereicherungsabsicht des Mit-angeklagten [X.], dem die Zulassungen von [X.]fahrzeugen als Mittel zur Erlangung von Vermögensvorteilen dienen sollten (vgl. [X.]St 34, 299, 303), auch hinsichtlich der Zulassung etwaiger weiterer Fahrzeuge kannte, hat er als Gehilfe auch hinsichtlich des PKW [X.] den [X.] des § 271 Abs. 3 StGB erfüllt ([X.]/[X.] [X.]O § 271 Rdn. 45; Gri[X.]ohm [X.]O § 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB § 271 Rdn. 66; [X.] in [X.] § 271 22 - 16 - Rdn. 36: besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB). Einer dahingehenden Verschärfung des Schuldspruchs steht, auch wenn das [X.] in dem Fall des PKW [X.] nicht vom [X.] der Entgeltlichkeit ausgegangen ist, das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (st. Rspr.; [X.]St 14, 5, 7; [X.] NStZ 2006, 34, 35; [X.], 233, 234 sowie die Nachweise bei [X.] in [X.]. § 358 Rdn. 18). III. 1. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Be-wertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 23 - 17 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der [X.] sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-hen, sind zulässig. 24 [X.]Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 156/08

30.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 3 StR 156/08 (REWIS RS 2008, 1112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1112

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2 StR 400/17 (Bundesgerichtshof)

(Konkurrenzverhältnis bei mittelbarer Falschbeurkundung und dem Missbrauch von Ausweispapieren)


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Wird zitiert von

4 StR 354/16

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