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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]: 1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten [X.] nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; [X.] StV 1988, 512, 513). Zwar wird das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl. [X.]St 21, 288, 290; 22, 278, 281; [X.], 296). Ein solcher liegt hier indes vor. Der Angeklagte war geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu sei-nen Taten erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten [X.] berührte die Taten des Angeklagten nicht. Er [X.] nicht wegen Taten verurteilt, an denen [X.]
mitgewirkt haben soll. Die Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem [X.] zu können, bot demnach für den Angeklagten keinen Anlass für einen Angriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der An-geklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren hätte hinweisen können, hat das [X.] sein Geständnis bereits umfassend und für den - 3 - Angeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der [X.] hätte insoweit keine Grundlage für zusätzliches wirkungsvolles [X.] sein können ([X.] bei [X.] NStZ 1993, 29). 2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das [X.] nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die [X.] erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamt-strafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe führt (vgl. [X.] NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so dass es keiner Erörterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels in den Urteilsgründen bedurfte. [X.]Raum Schaal Roggenbuck
Schneider
Meta
20.08.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 350/08 (REWIS RS 2008, 2323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 433/10 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten
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