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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B1STR582.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 582/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.]
zu 2. auf dessen Antrag
am 7.
Februar 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2017 in den Aussprüchen über die [X.] aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in zwölf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhäng-ten
rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und zehn Monaten sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]n in zehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von [X.] angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1
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hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.
1. Die von dem [X.] vorgenommene Schätzung des [X.] ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar lässt sich den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen, dass im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 8. November 2016 geringe Mengen Methamphetamin sichergestellt worden sind, sodass [X.] eine exakte Feststellung des [X.] dieser Menge mithilfe eines Sachverständigengutachtens möglich gewesen wäre. Dem Grunde nach begegnet die unterbliebene Begutachtung rechtlichen Bedenken, denn wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für
eine sachgerechte, [X.]e Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann grundsätzlich auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des [X.] nicht verzichtet werden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Juni 2017
1 [X.], [X.], 22 mwN). Allerdings bedurfte es im vorliegen-den Fall ausnahmsweise keiner Begutachtung des sichergestellten [X.]s, weil die von der Angeklagten begangenen Taten in den [X.] April bis Oktober 2014 und November 2015 bis April 2016 der
Sicherstel-lung zeitlich weit vorgelagert waren und das erheblich später sichergestellte Betäubungsmittel keinen verlässlichen Rückschluss auf die Qualität der [X.] in den urteilsgegenständlichen Zeiträumen erlaubt.
2. Die [X.]aussprüche haben indes keinen Bestand.
Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für die
Angeklagte nicht in den Blick genommen, das
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infolge der Zäsurwirkung des
Urteils des Amtsgerichts
Kulmbach vom 6.
Au-gust 2015
aus
der obligatorischen Bildung von zwei [X.] resultier-te. Sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe zur Bildung mehre-rer [X.] führt, muss das Gericht
grundsätzlich
einen sich daraus möglicherweise für die
Angeklagte
ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Hierzu muss es für das Revisionsgericht nach-vollziehbar darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist,
und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für [X.] gehalten hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. November 1995
4 [X.], [X.]St
41, 310 [313]; vom 24. Juli 2007
4 [X.], [X.], 632;
vom 17. April 2008
4 [X.], [X.], 234
und vom 5. September 2017
1 [X.]/17).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, das
bei einer Methamphetamingesamtmenge im zweistelligen Grammbereich
gegen die
Angeklagte
einen Freiheitsentzug von insgesamt
fünf Jahren und vier
Monaten anordnet
und keinerlei Ausführungen zum Gesamtstrafübel ent-hält, nicht.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamt-strafen auf diesem Mangel beruht.
3. Weder die Einzelstrafen noch die der Zumessung der [X.]
zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353
Abs. 2 StPO) sind von dem Rechts-fehler betroffen, sodass sie bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann [X.], mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:
Das neue Tatgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob der zuvor nicht inhaftierten Angeklagten darüber hinaus noch ein Widerruf der Bewährung der 6
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mit Urteil vom 17. Dezember 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten droht. Sollte dies der Fall sein, muss mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des [X.] zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), auch insoweit das Gesamtstrafübel bei [X.] der neuen Strafe(n) im Auge behalten werden. Es obliegt dem Tatge-richt, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen der neuerlichen Taten der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und die Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 9. November 1995
4
[X.], [X.]St 41, 310 [314]; vom 29. Oktober 2008
2 [X.] und vom 27. Januar 2010
5 [X.], [X.], 2677 [2678]; Urteil vom 22. August 2012
2 StR 235/12).
Graf
Radtke Fischer
Bär Hohoff
Meta
07.02.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 1 StR 582/17 (REWIS RS 2018, 14315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14315
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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