Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 467/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16561

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Gegenstand

Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer sich aus der Streitverkündung im Vorprozess ergebenden Streithilfewirkung; Tierhalterhaftung für Reitunfall


Leitsatz

1. Die sich aus der Streitverkündung ergebende Streithilfewirkung tritt nach § 68, § 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei, die im Vorprozess dem Dritten den Streit verkündet hat, sich im Folgeprozess auf die Bindungswirkung beruft.

2. Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Tierhalterversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin B. von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regress wegen eines Unfalls, der sich am 29. September 2006 ereignete. Der [X.] der Versicherungsnehmerin der Klägerin unternahm mit deren Pony "[X.]" einen Ausritt, an dem auch die von den Beklagten gehaltenen, ebenfalls von Jugendlichen gerittenen Ponys beteiligt waren. Als sich der Gruppe im Kreuzungsbereich zweier Feldwege von links eine von zwei Pferden gezogene Kutsche näherte, gingen die Ponys durch und galoppierten nach rechts in einen Feldweg, auf dem ihnen der Geschädigte [X.] mit einem Mountainbike entgegenkam. [X.] stürzte von [X.] oder wurde von diesem geschleudert und blieb am Wegrand bzw. im Acker liegen. Er wurde schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. [X.] nahm die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Diese verkündete den jetzigen Beklagten den Streit, die dem damaligen Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin beitraten. Diese wurde durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 8. April 2009 (21 U 50/08, juris) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 380.000 € verurteilt. Des Weiteren wurde ihre Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus Anlass des Unfallgeschehens - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Dritte - festgestellt. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin nahm daraufhin den [X.] im Klagewege auf Regress in Anspruch und verkündete wiederum den jetzigen Beklagten den Streit, worauf die Beklagten zu 1, 2 und 4 dem Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin beitraten, während die Beklagte zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten des [X.] beitrat. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 7. März 2012 ([X.].: 2-25 O 383/09) abgewiesen.

2

Die Klägerin macht geltend, sie habe an den Geschädigten [X.] insgesamt 432.001,65 € gezahlt. Sie begehrt von den Beklagten Regress in Höhe jeweils eines Fünftels dieses Betrages (86.400,33 €) sowie - im Wege der Feststellungsklage - anteiligen Ersatz der von ihr künftig zu erbringenden Aufwendungen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht verneint die Tierhalterhaftung der Beklagten mit der Begründung, nach den im ersten Vorprozess getroffenen Feststellungen stehe aufgrund der [X.] gemäß § 68 ZPO fest, dass die Ponys sämtlich im Kreuzungsbereich durchgegangen und ins Galoppieren verfallen seien. Ob einzelne Ponys vor oder nach dem tatsächlichen Kreuzungspunkt durchgegangen seien, könne dabei dahinstehen, denn jedenfalls sei keines der vier Ponys der Beklagten dem Geschädigten S. so nahe gekommen, dass dessen tierisches Verhalten den Sturz konkret verursacht habe (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2009 - 21 U 50/08, aaO Rn. 81 und 83).

II.

4

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Umfangs der [X.] gemäß § 68 ZPO verkannt, dass es im Vorprozess ausschließlich darauf angekommen sei, ob die damalige Beklagte, die Versicherungsnehmerin der Klägerin, dem Geschädigten S. gegenüber schadensersatzpflichtig sei. Für den Grund der Haftung ihm gegenüber sei es unerheblich gewesen, ob daneben auch andere Pferdehalter (oder [X.]) haftbar seien. Daher seien alle Ausführungen, die sich auf eine Schadensersatzpflicht der anderen Pferdehalter (und [X.]) bezögen, überschießende Feststellungen, die an der [X.] nicht teilhätten.

6

Richtig ist, dass überschießende Feststellungen ausnahmslos von der [X.] ausgenommen sind ([X.], Beschlüsse vom 27. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 97, 99 f. und vom 12. November 2009 - [X.], juris Rn. 2). Die [X.] erstreckt sich gemäß § 68 ZPO nämlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. Tragende Grundlage des Urteils im ersten Vorprozess war, dass der Geschädigte S. im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Bewegung des außer Kontrolle geratenen Ponys der Versicherungsnehmerin der Klägerin gestürzt ist. Soweit sich dort Ausführungen dazu finden, wo sich die vier Ponys der Beklagten zum Zeitpunkt des Sturzes des Geschädigten S. befanden (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2009 - 21 U 50/08, aaO Rn. 88), handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision aber auch um Feststellungen zur Begründung der Verursachung durch das Pony der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Sie waren für die damalige Entscheidung nämlich deshalb tragend, weil mit ihnen begründet wurde, dass es sich bei dem Pony, welches sich zum Zeitpunkt des Sturzes des Geschädigten S. in dessen unmittelbarer Nähe befand, um das Pony der Versicherungsnehmerin der Klägerin und nicht um eines der Ponys der Beklagten handelte.

7

2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die sich aus der [X.] ergebende Streithilfewirkung nach § 68, § 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den [X.] eintritt, nicht aber auch gegen die [X.], die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat ([X.], Urteile vom 26. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 257, 260 ff. [X.] und vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 1020). Dies gilt, anders als die Revisionserwiderungen meinen, unabhängig davon, ob die [X.], die im Vorprozess dem [X.] den Streit verkündet hat, sich im Folgeprozess auf die Bindungswirkung beruft, denn die Streithilfewirkung tritt gegebenenfalls kraft Gesetzes ein und ist im Rechtsstreit von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile vom 4. Februar 1955 - [X.], [X.]Z 16, 217, 228; vom 26. September 1985 - [X.], [X.]Z 96, 50, 54; vom 15. November 1984 - [X.], [X.], 568 und vom 26. März 1987 - [X.], aaO [X.]; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 68 Rn. 1 [X.]).

8

Im ersten Vorprozess hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin den Beklagten den Streit verkündet. Die [X.] dieses [X.] gilt mithin nur gegen die Beklagten, nicht aber zu Lasten der jetzigen Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Versicherungsnehmerin. Da die Feststellung, keines der vier Ponys der Beklagten sei dem Geschädigten so nahe gekommen, dass es dessen Sturz verursacht habe, eine Feststellung zum Nachteil der Klägerin wäre, kann insoweit keine Bindungswirkung an den Vorprozess bestehen.

9

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen sind alle Ponys im Kreuzungsbereich durchgegangen und ins Galoppieren verfallen, weswegen der [X.] der Versicherungsnehmerin der Klägerin versucht habe, dieses spezifische tierische Verhalten wieder zu bändigen. Sämtliche Ponys hätten sich im unmittelbaren und zeitlichen Zusammenhang im Bereich der Unfallstelle bewegt und seien dort durchgegangen, zu einer Zeit also, als es noch zu keiner Kollision gekommen gewesen sei. Davon abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht, das auf die Feststellungen des [X.]s Bezug genommen hat, nicht getroffen.

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Tierhalterhaftung der Beklagten nicht verneint werden.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats äußert sich eine typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - [X.], [X.]Z 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - [X.], [X.], 864, 865; vom 12. Januar 1982 - [X.], [X.], 366, 367; vom 6. März 1990 - [X.], [X.], 796, 797; vom 19. November 1991 - [X.], [X.], 371, 372; vom 9. Juni 1992 - [X.], [X.], 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - [X.], [X.], 1291, 1292 und vom 20. Dezember 2005 - [X.], [X.], 416 Rn. 7). Führt das Scheuen eines Pferdes zu einer Schädigung, hat sich eine typische Tiergefahr ausgewirkt (Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - [X.], [X.], 1206). Das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - [X.], aaO; [X.], [X.] 1965, 153 ff.; vgl. auch [X.], NJW-RR 2001, 19; [X.], [X.], 1166; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. 18 Rn. 9; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 833 Rn. 7; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 833 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 833 Rn. 5; [X.]/Rüge, [X.], 16. Aufl., [X.]. 11, Rn. 3 f., jeweils [X.]).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Haftung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, der Unfall sei konkret durch das Pony der Versicherungsnehmerin der Klägerin verursacht worden und keines der Ponys der Beklagten sei dem Geschädigten S. so nahe gekommen, dass sein tierisches Verhalten den Sturz konkret verursacht habe. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass auch bei der Tierhalterhaftung die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung für die Haftungsbegründung ausreicht. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen sind alle fünf Ponys vor dem Sturz des Geschädigten im Kreuzungsbereich "gemeinschaftlich" durchgegangen, ins Galoppieren verfallen und nach rechts in den Feldweg eingebogen, auf dem ihnen der Geschädigte S. mit einem Mountainbike entgegenkam, worauf dieser stürzte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen können alle Ponys jedenfalls mittelbar zu dem Sturz des Geschädigten beigetragen haben. Demzufolge kann die von allen fünf Ponys ausgehende Tiergefahr adäquat kausal für dessen Sturz gewesen sein.

4. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

[X.]                           Pauge                        [X.]

              Offenloch                      [X.]

Meta

VI ZR 467/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. September 2013, Az: 16 U 38/13

§ 68 ZPO, § 74 Abs 3 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 833 BGB, § 840 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 467/13 (REWIS RS 2015, 16561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16561

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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