Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 163/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3561

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 n.[X.] Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der [X.] auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten [X.] der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor [X.] Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eineMasseschuld.[X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.] - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Oktober 1999 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] Die Schuldnerin ist Vermieterin der von dem Kläger seit 1984 gemietetenund bewohnten Räume [X.] in [X.] Kläger verlangt von dem Beklagten, die Fenster in der Küche, imSchlaf-, Bade- und Kinderzimmer sowie die Balkontür der Wohnung in wind-und wasserdichten Zustand zu versetzen, gangbar zu machen und deren mil-chige und blinde Fensterscheiben gegen klare Scheiben auszutauschen. [X.] verweigert die Vornahme der verlangten Maßnahmen mit der [X.], die Mängel seien bereits vor Eröffnung des [X.] gewesen und begründeten daher lediglich eine Insolvenzforderung. [X.] 3 -Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendetsich dieser mit seiner zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch [X.] des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages als Massever-bindlichkeit zu. Das Mietverhältnis bestehe nach der Eröffnung des [X.] weiter, weil die Mietsache vor Verfahrenseröffnung dem [X.] worden sei. Die vom Kläger behaupteten Mängel der Mieträume, [X.] unstreitig fehlerfrei gewesen seien, lägen vor. Auf den [X.] den Parteien streitigen Entstehungszeitpunkt komme es nicht an. Da [X.] wie die Gebrauchsüberlassung vertragliche Hauptleistungs-pflicht sei, schulde die Masse den uneingeschränkten [X.] auch dann,wenn das Mietobjekt schon vor der Verfahrenseröffnung mangelhaft gewesensei. Die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache aus § 536 BGB a.F. bzw. § 535BGB n.F. korrespondiere unmittelbar mit der wiederkehrend geschuldeten Ge-genleistung, dem zu leistenden Mietzins. Der Vermieter sei ungeachtet mögli-cherweise bestehender Minderungsansprüche immer zur vollen Erfüllung ver-pflichtet, wobei sich der Anspruch ebenso wiederkehrend letztlich mit jeder [X.] erbrachten Mietzinsrate erneuere. Der vom Vermieter geschuldete [X.] verteile sich damit weder auf die gesamte Laufzeit des [X.] -ändere sich mit Beendigung des Mietverhältnisses sein Inhalt. Die geleisteteMietzinsrate komme monatlich der Masse zugute; diese schulde im unmittelba-rem Gegenzug die volle und wirtschaftlich gleichwertige Gebrauchsgewährung.Dem Mieter, der aufgrund der Insolvenz nicht kündigen könne und das Mietver-hältnis vertragstreu zu erfüllen habe, könne damit billigerweise nicht zugemutetwerden, auf die Gegenleistung auch nur teilweise zu verzichten.[X.] gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffeder Revision greifen nicht durch.1. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daßdas Mietverhältnis nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen der Vermieterin beendet worden ist, sondern gemäß § 108 Abs. 1Satz 1 [X.] mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht (zu Ansprüchen,die aus einem vor Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis herrühren,vgl. [X.]Z 148, 252). Ansprüche aus einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]fortbestehenden Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten, wenn ihre Erfül-lung für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß(§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]). Ansprüche für die [X.] vor der Eröffnung [X.] kann der Mieter dagegen nur als Insolvenzgläubiger gel-tend machen (§ 108 Abs. 2 [X.]).2. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Herstellung eineszum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache (§ 535Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) ist ein echter [X.] 5 -lungsanspruch, der dem Mieter neben seinen Gewährleistungsrechten nachden § 536 ff BGB n.F. (§§ 537 ff [X.]) zusteht (vgl. [X.]Z 84, 42, 45 f;[X.], Urt. v. 18. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 2674, 2675; [X.], in:Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.]. 1374). Die Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand ist dievertragliche Gegenleistung zur Mietzahlung ([X.]Z 92, 363, 367; 108, 1, 6;Soergel/[X.], [X.]. §§ 535, 536 Rn. 299; [X.]/[X.], BGB §§ 535, 536 Rn. 32). Die [X.] ([X.]/[X.], [X.]. §§ 535, 536 Rn. [X.] Daraus folgt, daß der Mieter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache verlangt,selbst dann keinen Anspruch für die [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens (§ 108 Abs. 2 [X.]) geltend macht, wenn der mangelhafte Zustand bereitsvor Eröffnung des Verfahrens bestanden hat. Um Ansprüche für die [X.] [X.] des Verfahrens handelt es sich nur, wenn [X.] einen bereits vor Eröffnung entstandenen Mangel gestützt werden. Der [X.] auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauchs geeigneten [X.] ist dagegen nicht auf eine Leistung "für die [X.] vor der Eröffnung [X.]" gerichtet, sondern die Erfüllung dieses Anspruches soll fürdie [X.] nach der Eröffnung erfolgen. Mit der Fortdauer des [X.] auch die Erhaltungspflicht des Vermieters nach [X.] und ist vertragliche Gegenleistung des vom Mieter an die Masse weitergezahlten Mietzinses. Der Anspruch des Mieters auf Herstellung des vertrags-gemäßen Zustandes der Mietsache begründet daher unabhängig davon, ob dermangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen ist, keine Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 2 [X.]), sondern eine Mas-- 6 -severbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (ebenso [X.]/[X.], [X.] § 108 Rn. 31; MünchKomm-[X.]/[X.], § 108 Rn. 70).Soweit für die gegenteilige Auffassung angeführt wird, der Anspruch [X.] des vertragsgemäßen Zustandes sei deshalb eine [X.], weil der schuldrechtliche Grund dafür vor Eröffnung des Verfahrens gelegtworden sei (so MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 38 Rn. 68; ähnlich [X.], [X.] in der Insolvenz, 2002, [X.] Rn. 441; Wolf/[X.]/[X.], [X.] gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1561), kann demnicht zugestimmt werden. Ob ein Anspruch nach § 108 Abs. 2 [X.] insolvenz-rechtlicher Natur ist oder ob er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2[X.] darstellt, richtet sich nach der zu entgeltenden Leistung. Die genanntenVorschriften sollen wie schon früher die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 [X.], daß derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin [X.] erbringen und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, [X.] zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insol-venzforderung beschränkt sein soll (so [X.]Z 72, 263, 266 zu § 59 Abs. 1 Nr. 2KO; vgl. ferner MünchKomm-[X.]/Hefermehl § 55 Rn. 140; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 55 Rn. 46; [X.] ZIP 1997, 2077). Der aus- 7 -der Erhaltungspflicht folgende Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zumvertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache geeigneten Zustands stellt aber, wiedargelegt, ein Äquivalent für die an die Masse zu erbringenden Mietzahlungendar.[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 163/02

03.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 163/02 (REWIS RS 2003, 3561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3561

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