Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2013, Az. X S 5/13 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2013, 6836

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Gegenstand

Nachweis der Mittellosigkeit im PKH-Verfahren


Leitsatz

NV: Ohne Nachweis der Mittellosigkeit ist die Gewährung von PKH abzulehnen, auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft .

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller hat [X.] beim [X.] ([X.]) erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ist er um Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des beigefügten amtlichen Vordrucks bis zum 15. März 2013 gebeten worden. Diese Vorlage erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26. März 2013 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von PKH auch nach Art. 47 Abs. 3 der [X.] ([X.]).

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf Gewährung von [X.] wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.

3

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine [X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

4

Wird vom Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, ist die Gewährung von [X.] abzulehnen, da der Nachweis über die Mittellosigkeit nicht erbracht worden ist (vgl. [X.] vom 6. Juli 2012 V S 8/12 ([X.]), [X.], 1630).

5

2. Da die Gewährung von [X.] nach Art. 47 Abs. 3 [X.] ebenfalls verlangt, dass der Antragsteller "nicht über ausreichende Mittel" verfügt, ist auch insoweit der Antrag auf Bewilligung von [X.] mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzulehnen.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).

Meta

X S 5/13 (PKH)

10.04.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 117 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, Art 47 Abs 3 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2013, Az. X S 5/13 (PKH) (REWIS RS 2013, 6836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6836

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