Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2014, Az. III S 35/13 (PKH)

3. Senat | REWIS RS 2014, 7038

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Gegenstand

Keine PKH-Gewährung bei ausschließlicher Vorlage eines SGB II-Leistungsbescheides


Leitsatz

1. NV: Beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine von ihm selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO sowohl den PKH-Antrag stellen als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegen.

2. NV: Die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kann allenfalls einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, nicht hingegen die gesamte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ersetzen.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht ([X.]) einen Rechtsstreit, in dem er die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2012 begehrte. Das [X.] wies die Klage ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 30. April 2013 zugestellt.

2

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2013, das am 9. September 2013 beim [X.] und --nach Vorlage durch das [X.]-- am 19. September 2013 beim [X.] ([X.]) eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

3

Dem Antrag lag ein Bescheid vom 17. April 2013 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 bei.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

5

1. Für den beim [X.] als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf [X.] besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.[X.] geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert ([X.]-Beschluss vom 5. Oktober 2010 V S 17/10 ([X.]), [X.]/NV 2011, 273).

6

2. Der Antrag auf Gewährung von [X.] ist jedoch abzulehnen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

7

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

8

b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits deshalb erfolglos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem [X.] vertretungsberechtigte Person oder [X.] § 62 Abs. 4 FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden.

9

Für eine Wiedereinsetzung ist indes erforderlich, dass ein Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der [X.] zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen ([X.]-Beschluss vom 28. September 2005 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2005, 2249, m.w.N.). Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von [X.] stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2011, 273, m.w.N.).

c) Im Streitfall hat der Antragsteller zum einen den Antrag auf Bewilligung der [X.] nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision und damit auch die [X.]-Antragsfrist endete mit Ablauf des 31. Mai 2013. Die Nichtzulassungsbeschwerde und der darin enthaltene [X.]-Antrag des Antragstellers haben den [X.] indessen erst am 19. September 2013 erreicht. Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 56 Abs. 1 FGO) wurden vom Antragsteller weder geltend gemacht noch sind sie anderweitig ersichtlich.

d) Zum anderen hat der Antragsteller auch die nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Die Vorlage einer entsprechenden Erklärung war insbesondere nicht deswegen entbehrlich, weil der Antragsteller vorgetragen hat, er beziehe laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Lediglich bei einer unvollständigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im amtlichen Vordruck kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass der Antragsteller durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid den laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts belegt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 III S 16/05 ([X.]), [X.]/NV 2005, 2020). Der Antragsteller hat hingegen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern nur einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vorgelegt.

e) Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von [X.] grundsätzlich selbst kundig machen muss (vgl. [X.]-Beschluss vom 17. März 2009 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2009, 1132, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des [X.] vom 30. August 1991  2 BvR 995/91, [X.] 1992, 426; z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2009, 1132, m.w.N.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil das [X.] hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil 6 GKG; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

Meta

III S 35/13 (PKH)

18.03.2014

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 117 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2014, Az. III S 35/13 (PKH) (REWIS RS 2014, 7038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7038

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