Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 655

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[X.][X.] ([X.]) 102/05 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die [X.]eschlüs-se des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Juni und 18. Juli 2005, mit denen der [X.]efan-genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Der im [X.]eschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 [X.] geborene Antragsteller ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht [X.]. zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin ge-mäß §§ 8a, 15 [X.]RAO a.F. auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Ge-sundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] mit [X.]eschluss vom 14. Februar 2003 (1 [X.] 65/02) mit der Maßgabe zurück, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Ermächtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im [X.]edarfsfall weitere Gutachter hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]eschluss wurde vom erkennen-den Senat mit [X.]eschluss vom 4. März 2005 ([X.] ([X.]) 53/03) als unzulässig verworfen. In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2003 aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten Gutachter in Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 erneut aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2003 das Gutachten vorzule-gen. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin [X.] die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. In weiteren [X.]eschlüssen vom 17. Juni und 18. Juli 2005 hat er einen [X.]efangenheitsantrag des Antragstellers 3 - 4 - zurückgewiesen und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gegen diese [X.]eschlüsse richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Rich-tern des [X.]s aufzugeben, ihm wegen vorsätzlicher Diffamie-rung einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu [X.]. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Ab-lehnung des [X.]efangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die [X.] seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den [X.] richtet. 4 In der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen eine Entscheidung des [X.]s in [X.] nach §§ 37 ff. [X.]RAO nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 [X.]RAO vorgesehen. [X.], die in dieser Vorschrift aufgeführt sind, liegt hier nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO) ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Ent-scheidungen der [X.]e in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbar-keit sind unanfechtbar; dies gilt auch in [X.]ablehnungsverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 - V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim [X.] angesiedelten Anwaltsge-richtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - [X.] ([X.]) 119/05, [X.]RAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur die sofor-tige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss vom 17. Juni 2005, mit der der [X.]efan-5 - 5 - genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, sondern auch die so-fortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss vom 18. Juli 2005, mit dem der [X.] selbst bereits über das nicht statthafte Rechtsmittel des [X.] gegen den [X.]eschluss vom 17. Juni 2005 entschieden hat. II[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist dagegen zulässig, soweit sich der [X.] gegen die Zurückweisung seines [X.]egehrens auf Aufhebung der Wi-derrufsverfügung wendet (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO). Sie hat in der [X.] jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur [X.] ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO widerrufen worden. 6 1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt und das Verfahren auch im Übrigen fehlerhaft gewesen sei. Im [X.]eschwerdeverfahren hat der Senat die [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne [X.]indung an die [X.] der Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach [X.] Ermessen befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen [X.]esetzungsrüge ([X.]GHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter [X.]) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden. Im Übrigen war der Antragsteller vom [X.] auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden Rechtsanwalts [X.]. einzusehen. 7 - 6 - 8 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der [X.] die Rechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungstatsachen dafür sind die in der früheren Fassung der Vorschrift ausdrücklich genannten [X.]eeinträchtigun-gen, nämlich körperliche Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht ([X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 27). Durch Art. 31 des [X.] vom 27. April 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 1467) wurden die vorge-nannten [X.]egriffe in § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO durch den allgemeinen [X.]egriff der gesundheitlichen Gründe ersetzt. Auch in dieser Neufassung ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der [X.]egriff "gesundheitliche Gründe" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung fähig, weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner Auslegung ist auch die bisherige Rechtsprechung zu der früheren Fassung der Vorschrift heranzuzie-hen. Denn eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift [X.] mit der Neufassung nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs nicht be-zweckt ([X.]T-Drucks. 14/7420 S. 34; [X.]/Weyland, aaO). Danach setzt der [X.] - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 [X.]RAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder [X.] im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.], körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 [X.]G[X.] oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StG[X.] ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen [X.]erufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - [X.] ([X.]) - 7 - 21/00, [X.]RAK-Mitt. 2001, 231, unter [X.] a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter [X.]). 9 Dies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermu-tung dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß aus-zuüben (§ 16 Abs. 3a [X.]. § 8 [X.]RAO; diese [X.]estimmungen sind durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007, [X.]G[X.]l. I S. 358, ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 15, 8a [X.]RAO - im Folgenden: §§ 15, 8a [X.]RAO a.F. - getre-ten). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach § 16 Abs. 3a, § 8 [X.]RAO (§§ 15, 8a [X.]RAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat [X.] gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO zu Recht erfolgt. a) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutach-ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung entsprach den in § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 [X.]RAO (§ 15 Satz 1 [X.]. § 8a [X.]RAO a.F.) bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das Gutachten klären zu lassen, ob der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO vorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Dies begrün-det die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO (§ 15 Satz 2 [X.]RAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des [X.] nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998 - [X.] ([X.]) 81/97, [X.]RAK-Mitt. 1999, 39, unter [X.] 3a). 10 (1) Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. August 2002 und - ergänzend - im [X.]eschluss des [X.]s vom 14. Februar 2003 dargelegten Umstände hatten der Antragsgegnerin, wie es § 16 Abs. 3a Satz 1 11 - 8 - in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO (§ 15 Satz 1 [X.]. § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu zweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über [X.], Staatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die für einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und [X.] besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a). Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers nimmt der Senat auf die Darstellung im [X.]escheid der [X.] vom 13. August 2002 sowie im [X.]eschluss des [X.]s vom 14. Februar 2003 [X.]ezug. Ergänzend wird - beispielhaft - auf folgende Um-stände verwiesen. In einem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim [X.]einen Schriftsatz vom 14. April 2001 eingereicht, der einen "[X.]" für eine beabsichtigte Klage einer Mandantin des Antragstellers gegen den [X.] enthält ([X.]eiakte –

, "[X.]"). Darin heißt es unter anderem (aaO, S. 5): 12 "Es ist jedoch schon jetzt offenkundig, dass jedenfalls [X.] [X.] hier kein Recht mehr sprechen können, weil sie als Partei-ernannte keine Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Un-absetzbare ungestraft und sanktionslos jedes noch so ungerechte Urteil erlauben können, so dass ihrer Rechtsgleichgültigkeit oder [X.]eeinflussung durch alle möglichen Personen und Gruppen Tür und [X.] geöffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur durch den einzig [X.]efugten, nämlich das regelmäßig unrechtsspre-chende [X.] abwählende Volk, findet nicht statt. Deshalb sind Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im [X.] keine Seltenheit, werden aber nie bestraft, weil Vorsatz wegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der verbreiteten [X.] - fähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht praktisch nie gege-ben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und Parteige-nossen in der Staatsanwaltschaft übersehen würde." 13 Dieser Grundeinstellung entsprechend bezichtigte der Antragsteller in zahlreichen Verfahren, in denen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat, die beteiligten [X.] und Staatsanwälte, die seinen Anträgen nicht entspra-chen, der uneidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrats im Amt (z.[X.]. [X.]eiakte ––––––., [X.]l. 78; [X.]eiakte ––––––, [X.]l. 52). Er warf [X.]n "konstant grundrechtsblinde Verhandlungsführung", "völlig rechtsstaatlichen Sittenverfall", "böswilligste rich-terliche Voreingenommenheit" und "Verschwörung zu Lasten meines Mandan-ten" vor ([X.]eiakte –––– S. 3 f. des Schriftsatzes vom 25. Januar 2002). Ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner [X.] noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem Rechts-anwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege erwarten dürfen, werden nicht zuletzt durch Ausführungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom 10. Juni 2002 ([X.]eiakte ––––) begründet, das unter anderem an die [X.] und -senatoren des [X.]undes und der Länder gerichtet ist. Dort heißt es: 14 "[X.]esonders bei [X.]n ist, wenn sie so aufs Animalische regre-dieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und [X.] grotesk-makaber, weil er seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierli-cher Menschform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu Montes-quieus, die heute mögliche technische Gewaltentrennung einzu-führen, die über angeschlossene Hirnstrommesser ([X.]) [X.] bei Verhandlung, [X.]eratung und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stumm schaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die [X.] [X.], deren bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher [X.], Art. 101 (1) 2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den [X.] angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren - 10 - Würde des Gerichts unter der im Zuge der [X.] von den [X.]riten zu übernehmenden [X.] verborgen wer-den. Im Laufe einiger weiterer [X.] könnte es uns gelingen, das Tier-Mensch-Übergangsfeld ([X.]) endlich zu verlassen und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch wertvollen Über-menschen, vgl. [X.] [X.], [X.], damit diese derzeit unvollkommene [X.] ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "[X.] nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird." Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamieren-de Äußerungen über [X.], Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtferti-gen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. [X.]VerfG, NJW 1983, 1535, 1538, zu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des Antragstellers gegen-über [X.]n und Staatsanwälten führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, die der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte, von der Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der [X.] durch von vornherein ungerechtfertigte [X.]ablehnungen und andere prozessuale Schritte verzögert wurden und darüber hinaus Verfahren in sachfernen [X.]ereichen, insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zo-gen, die für die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos waren. Damit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der [X.] könnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart be-herrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkte, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die Interes-sen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer ge-ordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin und der [X.] haben deshalb - bei Würdigung aller Umstände - die [X.] - 11 - aussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach § 16 Abs. 3a, § 8 [X.]RAO (§§ 15, 8a [X.]RAO a.F.) mit Recht bejaht. 16 (2) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2003 gesetzten Frist vorgelegt (§ 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO, § 15 Satz 2 [X.]RAO a.F.). Der Lauf dieser Frist wurde durch die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 14. Februar 2003, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Vorlage des Gutachtens zurückgewiesen hatte, nicht gehemmt. Zu der in § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO angeordneten aufschiebenden Wir-kung der sofortigen [X.]eschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen [X.]eschwerde des [X.] (Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - [X.] ([X.]) 53/03) - nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf hat keine auf-schiebende Wirkung (vgl. zu § 80 VwGO: [X.], in [X.]/[X.], [X.], VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 80 Rdn. 67). Die aufschie-bende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem [X.] durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten [X.]escheids wirk-samer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. [X.]VerfGE 51, 268, 284; [X.]VerfGE 80, 244, 252; [X.]VerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, kommt die Gewährung von Rechtsschutz von vornherein nicht in [X.]etracht. Es besteht dann auch keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. [X.]VerwGE 20, 240, 243; [X.]VerwG, NJW 1993, 1610, 1611). 17 - 12 - 18 b) Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO (§ 15 Satz 2 [X.]RAO a.F.) durch das von ihm vorgelegte Schreiben des Facharztes für Psychiatrie Dr. E.

vom 25. November 2002 und die ärztliche [X.]escheinigung des Nervenarztes Dr. [X.]. vom 30. Januar 2003 nicht widerlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den übersandten Akten und den im [X.] eingesehenen Artikeln keine Aussagen über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers machen ließen; seine Stellung-nahme ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Dr. [X.]. hat erklärt, dass eine von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte neurologische und psy-chiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt für eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht ha-be. Auch diese [X.]escheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO (§ 15 Satz 2 [X.]RAO a.F.) zu widerlegen, da sie sich, wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat, mit den Verhaltensauffälligkei-ten des Antragstellers im Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend auch nicht zu der maßgeblichen Frage äußert, ob der Antragsteller aufgrund seiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Aus dem gleichen Grund sind auch die Ausführungen des Sachverständigen S.

in der Haupt-verhandlung eines gegen den Antragssteller geführten Strafverfahrens (–-––––––––. AG [X.]. ) sowie das an den Senat gerichtete Schreiben vom 20. Februar 2007 der Fachärztin für Psychiatrie [X.]

nicht aus-sagekräftig. c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus [X.] Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Ge-fährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert ([X.]GH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - [X.] 19 - 13 - ([X.]) 4/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 200, unter [X.]; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00, aaO, unter II 3 b). [X.]esondere Umstände, welche die Annah-me rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben. [X.] Der im [X.]eschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter II). 20 V. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen des Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Se-natsbeschluss vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 17/98). 21 [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 [X.] 74/03 -

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AnwZ (B) 102/05

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2007, 655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 655

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