Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. AnwZ (B) 105/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3475

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 105/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der derzeit 47 Jahre alte Antragsteller ist nach anderweitigen Zulassun-gen seit dem 5. März 2007 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. Juli 2008 gab die Antragsgegnerin auf, in-nerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, das durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt des [X.]. kreises DM W. zu erstatten war. Den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung gegen diese Anordnung wies der [X.] durch rechtskräftigen [X.]eschluss vom 23. Januar 2009 ( [X.] 1 ) zurück. Im [X.] daran gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit [X.]escheid vom 10. Februar 2009 auf, das Gutachten nunmehr innerhalb von vier Wochen ab Zustellung vorzulegen. Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor. Mit [X.]escheid vom 25. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, deren Zu-rückweisung die Antragsgegnerin beantragt. 1 I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 - 4 - 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der [X.] die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-anwaltskammer nach den im vorliegenden Fall gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO noch anzuwendenden § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO) dem [X.]ewerber auf, innerhalb einer von ihr zu [X.] angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten [X.] über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zu-reichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO) gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesund-heitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO, der durch das [X.] werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen [X.]eruf ordnungs-gemäß auszuüben. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurde nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO a.F. ge-setzlich vermutet, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben. 5 aa) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit [X.]escheid vom 24. Juli 2008 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Anordnung war rechtmäßig. Das steht mit für das [X.] - 5 - de Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der [X.] den [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung rechtskräftig zu-rückgewiesen hat (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11). bb) Diese [X.] genügte auch den Anforderungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). 7 (1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, [X.]eschluss vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 56/01, [X.], 215, 216), den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine [X.] muss er-kennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsan-walts sich der Gutachter befassen soll ([X.], [X.]RAK-Mitt. 1992, 221). Diese Fragen hat die Antragsgegnerin in der [X.] zwar nicht im Einzelnen benannt. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche [X.]estimmt-heit. Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die [X.]egutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-rung klar zutage treten lässt (Senat, [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, aaO Rn. 14). Dieser Sonderfall liegt hier vor. 8 (2) Die Antragsgegnerin nimmt in der Anordnung auf mehrere mit Datum näher bezeichnete Schreiben des Antragstellers an den Präsidenten des [X.]und ihren Vorstand [X.]ezug. Sie gibt, größtenteils durch wörtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder, in denen der [X.]steller Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder [X.]und [X.]als "Justizkriminelle" bezeichnet, ver-9 - 6 - schiedensten Vorgängen den Eindruck "[X.](s)" [X.] und "justizverbrecherisches Versagen", "massivste, jahrelange, tot ge-schwiegene und vertuschte [X.] in N. und [X.]" und "un-rechtsstaatliche und unmoralische Willfährigkeit" beklagt. Sie weist daraufhin, dass die zitierten Schreiben exemplarisch für eine kaum noch zu überblickende Vielzahl von Schriftsätzen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Ein-richtungen in [X.]und [X.] stehen, die alle den glei-chen Tenor hätten. Die wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers und ihr Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung auf den ersten [X.]lick er-kennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden müssten. Danach hatte die Antragsgegnerin den [X.], dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend den [X.]ezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Um-gang mit Dienststellen und [X.]ediensteten der Justiz auch nur zu nähern. Für den zu beauftragenden Arzt war klar, dass er sich mit dem geschilderten Verhalten des Antragstellers befassen und feststellen sollte, ob es auf einer [X.] Störung mit Krankheitswert beruht oder sich zu einem [X.] oder einer anderen gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den Antragsteller nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und [X.]ewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer ([X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, aaO Rn. 16). cc) Das in der [X.] beschriebene Verhalten bot eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht. 10 - 7 - (1) Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamie-rende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt [X.] zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, [X.]eschluss vom 26. No-vember 2007 - [X.] ([X.]) 102/05, juris Rn. 15). Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beein-trächtigt (Senatsbeschluss vom 26. November 2007, aaO). 11 (2) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften und [X.] und Staatsanwälte in den angeführten Schreiben nicht nur als "Justizkriminelle" diffamiert. Vielmehr bringt er in den zitierten, aber auch in den in der Anordnung angesprochenen zahlreichen anderen Schreiben immer wieder zum Ausdruck, dass er die Dienststellen und die [X.]ediensteten der Länder [X.]und [X.] für eine, wie er es in einem Schriftsatz gegenüber dem Senat formuliert hat, "objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde An-sammlung von Justizkriminellen" hält. Diesen Vorwurf wiederholt er in verschie-denen Formen in nahezu jedem Schreiben oder Schriftsatz. Seine Ausführun-gen befassen sich im Wesentlichen damit, den Adressaten [X.], korrup-tes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen an-dere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In kaum einem dieser Schriftsätze und Schreiben gelingt es dem Antragsteller, 12 - 8 - sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen oder auch nur eine sachliche Gesprächsebene zu erreichen. Diese Umstände be-gründen den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in den genannten Ländern sei ein "[X.]" Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn "[X.]" auszuüben, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr imstande ist. Damit fehlte ihm eine der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen; er wäre auf Dauer außerstande, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. [X.]) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO) wird deshalb ge-setzlich vermutet, dass der Antragsteller aus dem durch das ihm aufgegebenen Gutachten festzustellenden gesundheitlichen Grund nicht nur vorübergehend außerstande ist, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 13 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des [X.] nicht widerlegt. 14 c) [X.]ei Erlass des [X.] war von dem Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.]RAO deshalb abzusehen, weil sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die [X.] nicht gefährdete. 15 Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außer-stande, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem 16 - 9 - Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, [X.]eschlüsse vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 4/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter [X.], vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f. und vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 102/05, juris Rn. 19). [X.]esondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung bei dem Antragsteller aus-nahmsweise nicht bestand, lagen nicht vor. 3. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind nicht, was zu berücksichti-gen wäre (Senat, [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, aaO S. 1580 Rn. 22), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 17 a) Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. Ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand oder eine an-dere ärztliche Stellungnahme dazu hat er nicht vorgelegt. Er hat sich inhaltlich auf den Vorwurf beschränkt, "die Antragsgegnerin und der [X.] im Vorver-fahren [hätten] sich ausdrücklich und offensichtlich aus [X.] und grob willkürlichen Gründen (Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber einem das Verfahren einleitenden justizkriminellen [X.] in [X.]) standhaft und grob gehörsverletzend geweigert, sich auch nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen (Dokumenten) für diese Äußerungen und obiger Argumentation auseinanderzusetzen". Das genügt zur Widerlegung der Vermutung schon deshalb nicht, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens wieder-holt, die im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - nicht mehr zu prüfen ist. 18 - 10 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet, sind weiterhin nicht ersichtlich. 19 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat. 20 Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.] Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 [X.] 3/09 -

Meta

AnwZ (B) 105/09

13.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. AnwZ (B) 105/09 (REWIS RS 2010, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3475

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