Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 83/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4971

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[X.] [X.] ([X.]) 83/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach [X.] Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Der Antrag des [X.]eschwerdeführers auf [X.]ewilligung von Verfah-renskostenhilfe für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 25. März 2003 im [X.]ezirk der Antragsgegne-rin als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war er in anderen [X.]ezirken als Rechts-anwalt tätig gewesen. Im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Er-mittlungsverfahrens wegen falscher Verdächtigung holte die zuständige [X.] eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte [X.] kam in einem Vermerk vom 26. November 2007 zu dem Ergebnis, nach Aktenlage könne das Vorliegen einer krankhaften seeli-schen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet und eine erhebliche Min-derung der Einsichtsfähigkeit in Verbindung mit einer Aufhebung der [X.] nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Strafver-fahren wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 1 Mit [X.]escheid vom 27. Dezember 2007, zugestellt am 3. Januar 2008, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, ein Gutachten des Facharztes Professor [X.], Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Po-lyklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in M. vorzulegen. Der [X.] legte kein Gutachten vor. Am 30. Mai 2008 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; er behauptete, den [X.]escheid nicht erhalten zu haben. Die Anträge blieben ohne Erfolg. 2 Mit [X.]escheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers, weil dieser infolge einer Schwächung seiner geistigen 3 - 4 - Kräfte (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO) unfähig sei, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ord-nungsgemäß auszuüben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-scheidung ist zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat sofortige [X.]e-schwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für das [X.]eschwerdeverfahren [X.]. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der [X.] die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die [X.] nach § 16 Abs. 3a Satz 1 [X.]RAO a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO dem Rechtsanwalt auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemesse-nen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesund-heitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO a.F. gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus demjenigen gesetzlichen Grund, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben. 5 - 5 - 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 6 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit bestandskräftigem [X.]e-scheid vom 27. Dezember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 7 Dieser genügt auch den [X.]estimmtheitsanforderungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.]RAO a.F. Die Antragsgegnerin hat, wie geboten (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 56/01, [X.], 215), den mit der Untersuchung beauftragten Arzt namentlich bezeichnet. Der [X.]escheid enthält die Fragen zum Gesundheitszustand des Antragsgegners, welche der [X.] beantworten soll, sowie diejenigen Tatsachen, welche die Antragsgegnerin veranlasst haben, die Untersuchung anzuordnen. 8 Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, griff die [X.] Vermutung des § 16 Abs. 3a Satz 2 [X.]RAO a.F. ein, dass er aus den im [X.]escheid genannten gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außer Stande war, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Diese Vermutung hat der Antragsteller bis zum Erlass des [X.] nicht widerlegt. 9 3. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (vgl. zum [X.] des Vermögensverfalls [X.]GHZ 75, 356; 84, 149), während des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht wider-legt. 10 - 6 - Der Antragsteller hat weder im Verfahren vor dem [X.] noch im [X.]eschwerdeverfahren ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Zureichende Gründe hierfür hat er nicht dargetan. 11 Im Übrigen hat sich das von der Antragsgegnerin beschriebene Verhal-ten, das - neben dem im Strafverfahren erstellten gutachterlichen Vermerk - Anlass zur Anordnung der Vorlage eines Gutachtens war, im gerichtlichen Ver-fahren fortgesetzt. Auch im [X.]eschwerdeverfahren haben sich die von dem [X.] in seinem Vermerk beschriebenen "Schwierigkeiten bei der Selbst- und Problemwahrnehmung" und die Defizite bei der "Fokussierung des Denkens" gezeigt. 12 4. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen nicht. 13 - 7 - II[X.] Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für die sofortige [X.]eschwerde und [X.]eiordnung eines beim [X.]undesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts oder des Rechtsanwalts [X.]

wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 14 [X.] [X.]

Wüllrich [X.]raeuer

Vorinstanz: [X.] Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 20/08

Meta

AnwZ (B) 83/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 83/09 (REWIS RS 2010, 4971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4971

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