Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. V ZB 178/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6717

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/12

vom

13. August 2015

in der Zwangsversteigerungssache

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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 13. August 2015 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter [X.], die Richterin
Weinland und die Richter [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Der im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit [X.] vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellte [X.] des Beteiligten zu
1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit [X.] vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellten An-träge des Beteiligten zu
1 Beschwerdeverfah-rens

wer-den als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Der Antragsteller hat sich im [X.] gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2012 gewandt, mit dem das [X.] den Zuschlagsbeschluss des Vollstre-ckungsgerichts
aufgehoben und den
Zuschlag versagt hat. Die Rechtsbe-schwerde des heutigen Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21.
November 2012 unter Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt er,
das Beschwerdeverfahren in den alten Stand zurückzuversetzen, den im weiteren Verlauf des [X.]
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rens auf den 19. August 2015 anberaumten Termin einstweilen aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz
1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Der [X.] könnte einstweiligen Rechtsschutz nur in ei-nem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren und auch nur gegen die Ent-scheidung gewähren, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Die Be-stimmung des Versteigerungstermins durch das Vollstreckungsgericht, gegen die sich der Antragsteller wehren will, ist aber nicht Gegenstand eines bei dem Senat anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Sie wird es auch nicht dadurch, dass der Antragsteller beantragt, das damalige Beschwerdeverfahren in den alten Stand zu versetzen.
4. Ein solcher Antrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgesehen. Er lässt sich auch nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von [X.],
in eine Anhörungsrüge oder in
einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Rechtsbeschwerdever-fahrens vor dem Senat umdeuten. Denn der Antragsteller wendet sich nicht ge-gen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2012 oder die Zu-schlagsversagung durch den Beschluss des [X.]s, die Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. Er will allein die Durchführung des [X.] verhindern. Das ist aber nur in einem neuen Rechtsmittel-

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verfahren oder durch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Vollstreckungsschutz zu erreichen.

Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland

Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
2 K 12/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
1 [X.] -

Meta

V ZB 178/12

13.08.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. V ZB 178/12 (REWIS RS 2015, 6717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6717

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