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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 20/12
vom
14. August 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2012 durch [X.] Lemke, die Richterin [X.], den
Richter [X.] und die
Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldner vom 30. Juli 2012 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Es fehlt an einer mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Entscheidung (§ 96 [X.] i.V.m. § 574 ZPO). Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) vom 14. Juni 2012 ist nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen, welche die Schuldner durch einen Rechtsanwalt auch eingelegt haben, über die jedoch noch nicht entschieden worden ist. Die Rechtsbeschwerde wäre erst gegen die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung und gemäß § 574 Abs. 1 ZPO auch nur im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012, mit dem
die Beschwerde der Schuldner gegen die Terminsbestimmung des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Lemke
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
2 K 12/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
1 T 63/12 -
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. V ZA 20/12 (REWIS RS 2012, 3957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3957
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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