Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 328/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2072

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[X.] vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen- 3 - Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm ([X.]), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde. [X.] Roggenbuck Appl Cierniak

Meta

2 StR 328/08

10.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 328/08 (REWIS RS 2008, 2072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2072

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