Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 3 StR 96/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3713

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[X.] vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2008 a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist, b) im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer "[X.]" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die [X.] - 3 - rung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit [X.] und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] bedarf lediglich der Korrektur dahin, dass der Angeklagte - wie das [X.] in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - zu einer Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt ist. 2 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat bereits auf die Sachrü-ge keinen Bestand, weil das [X.] die Prüfung unterlassen hat, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist und ob diese Maßregel allein ausreicht, die angenommene Ge-fährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 StGB). Auf die Verfah-rensrügen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der [X.] stehen, kommt es deshalb nicht an. 3 Nach den Feststellungen des [X.]s begann der Angeklagte [X.] seines Grundwehrdienstes bei der [X.] mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol. Einige [X.] später verlor er seinen Arbeitsplatz infolge [X.] und ging in der Folgezeit keiner Beschäftigung mehr nach, sondern sprach weiterhin in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Er war bei zwei der zu hohen Vorstrafen führenden Taten (1985 und 1993) jeweils stark alkoholisiert. Auch die beiden verfahrensgegenständlichen Handlungen - er schlug dem Bewohner einer Notunterkunft nach gemeinsamem Alkoholkon-sum bei zwei Gelegenheiten mehrfach mit der Faust ins Gesicht - beging der Angeklagte jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als zwei 4 - 4 - Promille. Das [X.] hat dieser Alkoholisierung keine die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigende Wirkung beigemessen und dies - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und insoweit ohne Rechtsfehler - damit begründet, dass der Angeklagte alkoholgewohnt war. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Taten auf diesen Hang zu-rückgehen. Anhaltspunkte, die gegen die hinreichende Erfolgsaussicht einer Entwöhnungstherapie sprechen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das [X.] hätte deshalb die Unterbringung nach § 64 StGB in den [X.] erörtern müssen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Unterbringung in der den Angeklagten wesentlich stärker belastenden Maßregel nach § 66 StGB im Raum steht. 5 3. Der Senat war trotz des weitergehenden, auf ein Entfallen der Maßre-gel der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrags des [X.] nicht gehindert, im [X.] zu entscheiden. Die Befugnis des [X.], nach [X.] die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 4. Alt., Abs. 1 a Satz 2 StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsan-waltschaft voraus (vgl. [X.], [X.]. vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04 - juris). 6 4. Für den Fortgang des Verfahrens sieht der Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 7 - 5 - a) Die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zwei Vortaten sind - entgegen der Annahme des [X.]s - nicht in der Trunkenheitsfahrt am 30. November 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten durch Urteil vom 20. März 1986) und in der schweren räuberi-schen Erpressung am 23. Oktober 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren durch Urteil vom 25. Januar 1988) zu finden. Sicherungsver-wahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurtei-lung begangen worden ist ([X.]St 35, 6, 12; 38, 258). Diese formelle Voraus-setzung wird aber von jeder der beiden Taten in Verbindung mit dem von dem Angeklagten im Januar 1993 begangenen Tötungsdelikt erfüllt. 8 b) Zur Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt anstelle oder neben der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf seine Entschei-dungen NStZ 2007, 328; [X.], 300 sowie sein Urteil vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08. 9 c) Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung und des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die ent-scheidenden Vortaten und Vorstrafen in [X.] und auf das Wesentliche konzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, wörtliche Wiedergabe der Feststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unnötige Schreibarbeit und beeinträchtigt die Verständlichkeit des Urteils. Gleiches gilt für die vollstän-dige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es für die 10 - 6 - Darstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist, wann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine zusammenfassende Schilderung. [X.] [X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

Meta

3 StR 96/09

05.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 3 StR 96/09 (REWIS RS 2009, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3713

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