Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 3 StR 328/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2715

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[X.] vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sach-lichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Ange-klagte in allen Fällen eine nicht geringe Menge Heroin (zwischen 30 und 100 2 - 3 - Gramm eines Heroingemisches mit jeweils mindestens 20% HHC-Anteil) nach [X.] ein, verkaufte einen Teil davon weiter und konsumierte den ande-ren selbst. Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die [X.] über dem Grenzwert der nicht geringen Menge (zur Bedeutung der Größe der Teilmengen bei unterschiedlicher Verwendung vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. September 2001 - 3 [X.] - und vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 und 10). [X.] hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-gen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollen-deten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - 4 [X.], [X.], 121 jeweils mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch ab. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Zwar hat die [X.] bei der Ablehnung jeweils minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG auch [X.] abgehoben, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand der Einfuhr auch diejenigen des Handeltreibens und des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat schließt gleichwohl aus, dass das [X.] in Kenntnis der zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen verhängt hätte: Der [X.] ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen, der Schuldum-fang indes weiterhin dadurch geprägt, dass der Angeklagte - anders als bei-spielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten Betäu-bungsmittel noch längere [X.] in seinem Besitz hatte. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, dass das [X.] bei allen Taten von erheblich verminderter Steuerungsfä-higkeit des Angeklagten ausgegangen ist, ohne die hierzu notwendigen [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 StR 529/98, [X.], 448) festzustellen, ist der Angeklagte nicht beschwert. 4 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 [X.] Pfister [X.]Schäfer [X.]

Meta

3 StR 328/10

05.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 3 StR 328/10 (REWIS RS 2010, 2715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2715

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