Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen- 3 - Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm ([X.]), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde. [X.] Roggenbuck Appl Cierniak
Meta
10.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 328/08 (REWIS RS 2008, 2072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2072
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.