Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZR 199/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1322

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
199/11
vom

17. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November
2011
durch
den [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und

Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und den Richter
Dr.
[X.]
beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin
wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
35.000

.

Gründe:
I.
Die 1921 geborene Klägerin erteilte der Beklagten, ihrer Tochter, im Jahr 2006 eine Vorsorge-
sowie
eine allgemeine Vollmacht und überließ dieser ver-schiedene Unterlagen über Geldanlagen (Sparbuch, [X.] u.ä.). Im September 2009 widerrief sie die Vollmachten.
Mit der Klage verlangt sie die
Herausgabe der Unterlagen und der Vollmachten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie mangels Prozessfähigkeit der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig. Denn für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene [X.] als prozessfähig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 -
VI
ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284
mwN).
2. Die Beschwerde
führt nach §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils, weil
dieses
den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.] zwingende Prozessvoraussetzung ist. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine [X.] [X.] sein könnte, hat das Gericht deshalb von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließba-ren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, ge-hen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen [X.]
([X.], [X.] vom 9. November 2010 -
VI
ZR 249/09, [X.]O).
b) Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle [X.] zu ihrer Prozessfähigkeit erschöpft, sondern wesentli-2
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che, sich aus ihrem Vortrag ergebende Umstände unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG unberücksichtigt gelassen hat.
[X.]) Nicht erkennbar
in die Würdigung einbezogen worden ist zunächst die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin durch die Gerichte, die im
maßgeblichen Zeitraum mit einem Verfahren über die Einleitung einer Betreu-ung für die Klägerin befasst waren. Das [X.] hat in sei-nem Beschluss vom 6. November 2009 angenommen, die Klägerin sei voll ge-schäftsfähig; das [X.] führt aus, die Klägerin sei nach den Feststellungen der örtlichen Betreuungsbehörden in allen Bereichen voll orien-tiert und in der Lage, ihren Willen zu äußern sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, was sich unter anderem darin zeige, dass sie ihren Umzug in eine Einrichtung des betreuen Wohnens innerhalb des [X.] selbst organisiert habe (Beschluss vom 16. Februar 2010).
[X.]) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht ferner
den Um-stand, dass zwischen den [X.]en offenbar
ein tiefgreifender Konflikt besteht, der ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.
Februar 2010 ein-gereichten Schreibens der Beklagten von 23. September 2009 so weit geht, dass die Beklagte den Kontakt zu ihrer Mutter mindestens zeitweilig abgebro-chen hat. Das schwierige Verhältnis zwischen den [X.]en hätte vor allem deshalb in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen werden
müssen, weil das Berufungsgericht von einer Geschäfts-
bzw. Prozessunfähigkeit der Klägerin
gerade
"für Willenserklärungen im familiären Bereich"
ausgeht. Im Üb-rigen ist der Konflikt von Bedeutung, weil er eine nachvollziehbare Erklärung für den
Widerruf der Vollmachten zu geben
vermag, aber auch der Annahme [X.] kann, die Beklagte weise allein aus Gründen der Fürsorge auf die (vermeintliche) Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter
hin.
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c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht
weitere Ermitt-lungen zu der Prozessfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten hätte, wenn es die unberücksichtigt gebliebenen Umstände in die gebotene kritische Würdigung des Gutachtens und der ergänzenden mündlichen Angaben der Fachärztin für Psychiatrie C.

einbezogen hätte. Das gilt umso mehr, als das Gutachten auf einer Untersuchung der Klägerin anlässlich eines Krankenhausaufenthalts beruht und denkbar ist, dass die freie Willensbildung der Klägerin in dieser besonderen,
auch durch die Frage ihres künftigen Auf-enthalts belasteten
Situation nur vorübergehend eingeschränkt war oder er-schien. Hieraus könnte sich auch der Widerspruch zu den Stellungnahmen er-klären, die das [X.] und das [X.] veran-lasst haben, kein Betreuungsverfahren einzuleiten.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren bereits dann prozessfähig, wenn sie in der Lage ist, einen freien Willen darüber zu
bilden, ob die Beklagte weiterhin über eine Vorsorgevollmacht verfügen und befugt sein soll, ihre Bankangelegenheiten zu regeln. Hierbei handelt es sich um eine überschauba-re Frage und nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, um ein Geschäft von gewisser Komplexität. Darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, nach einem Widerruf der Vollmacht ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder ob sie hier-zu einer Betreuung bedarf, kommt es nicht an.
b) Sollte das Berufungsgericht, ggf. nach Einholung eines
weiteren Gut-achtens, erneut zu dem Ergebnis
gelangen, dass die Klägerin [X.] ist, muss es ihr zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren zu sorgen, insbe-sondere ihr die Zeit
einräumen, die sie benötigt, um die Bestellung eines Be-9
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treuers nach §
1896 BGB zu veranlassen
(vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010 -
VI
ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284).
Krüger
Lemke
Ri[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Krüger

Stresemann
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2010 -
4 O 335/09 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2010 -
12 [X.] -

Meta

V ZR 199/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZR 199/11 (REWIS RS 2011, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1322

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