Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2011, Az. V ZR 199/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1351

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Gegenstand

Streit über die Prozessfähigkeit einer Partei


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Gründe

I.

1

Die 1921 geborene Klägerin erteilte der Beklagten, ihrer Tochter, im Jahr 2006 eine Vorsorge- sowie eine allgemeine Vollmacht und überließ dieser verschiedene Unterlagen über Geldanlagen (Sparbuch, [X.] u.ä.). Im September 2009 widerrief sie die Vollmachten. Mit der Klage verlangt sie die Herausgabe der Unterlagen und der Vollmachten.

2

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie mangels Prozessfähigkeit der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig. Denn für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene [X.] als prozessfähig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 284 mwN).

4

2. Die Beschwerde führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dieses den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prozessfähigkeit zwingende Prozessvoraussetzung ist. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine [X.] [X.] sein könnte, hat das Gericht deshalb von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen [X.] ([X.], Beschluss vom 9. November 2010 - [X.], aaO).

6

b) Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle Erkenntnismöglichkeiten zu ihrer Prozessfähigkeit erschöpft, sondern wesentliche, sich aus ihrem Vortrag ergebende Umstände unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG unberücksichtigt gelassen hat.

7

aa) Nicht erkennbar in die Würdigung einbezogen worden ist zunächst die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin durch die Gerichte, die im maßgeblichen [X.]raum mit einem Verfahren über die Einleitung einer Betreuung für die Klägerin befasst waren. Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 6. November 2009 angenommen, die Klägerin sei voll geschäftsfähig; das [X.] Potsdam führt aus, die Klägerin sei nach den Feststellungen der örtlichen Betreuungsbehörden in allen Bereichen voll orientiert und in der Lage, ihren Willen zu äußern sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, was sich unter anderem darin zeige, dass sie ihren Umzug in eine Einrichtung des betreuen Wohnens innerhalb des [X.] selbst organisiert habe (Beschluss vom 16. Februar 2010).

8

bb) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht ferner den Umstand, dass zwischen den [X.]en offenbar ein tiefgreifender Konflikt besteht, der ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2010 eingereichten Schreibens der Beklagten von 23. September 2009 so weit geht, dass die Beklagte den Kontakt zu ihrer Mutter mindestens zeitweilig abgebrochen hat. Das schwierige Verhältnis zwischen den [X.]en hätte vor allem deshalb in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen werden müssen, weil das Berufungsgericht von einer Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit der Klägerin gerade "für Willenserklärungen im familiären Bereich" ausgeht. Im Übrigen ist der Konflikt von Bedeutung, weil er eine nachvollziehbare Erklärung für den Widerruf der Vollmachten zu geben vermag, aber auch der Annahme entgegenstehen kann, die Beklagte weise allein aus Gründen der Fürsorge auf die (vermeintliche) Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter hin.

9

c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht weitere Ermittlungen zu der Prozessfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten hätte, wenn es die unberücksichtigt gebliebenen Umstände in die gebotene kritische Würdigung des Gutachtens und der ergänzenden mündlichen Angaben der Fachärztin für Psychiatrie C.     einbezogen hätte. Das gilt umso mehr, als das Gutachten auf einer Untersuchung der Klägerin anlässlich eines Krankenhausaufenthalts beruht und denkbar ist, dass die freie Willensbildung der Klägerin in dieser besonderen, auch durch die Frage ihres künftigen Aufenthalts belasteten Situation nur vorübergehend eingeschränkt war oder erschien. Hieraus könnte sich auch der Widerspruch zu den Stellungnahmen erklären, die das [X.] und das [X.] Potsdam veranlasst haben, kein Betreuungsverfahren einzuleiten.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren bereits dann prozessfähig, wenn sie in der Lage ist, einen freien Willen darüber zu bilden, ob die Beklagte weiterhin über eine Vorsorgevollmacht verfügen und befugt sein soll, ihre Bankangelegenheiten zu regeln. Hierbei handelt es sich um eine überschaubare Frage und nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, um ein Geschäft von gewisser Komplexität. Darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, nach einem Widerruf der Vollmacht ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder ob sie hierzu einer Betreuung bedarf, kommt es nicht an.

b) Sollte das Berufungsgericht, ggf. nach Einholung eines weiteren Gutachtens, erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin [X.] ist, muss es ihr zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren zu sorgen, insbesondere ihr die [X.] einräumen, die sie benötigt, um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu veranlassen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 284).

Krüger     

Lemke     

Ri[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
ist wegen Urlaubs gehindert zu
unterschreiben

Krüger

Stresemann     

Czub     

Meta

V ZR 199/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. Dezember 2010, Az: 12 U 97/10

§ 51 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2011, Az. V ZR 199/11 (REWIS RS 2011, 1351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1351

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Wird zitiert von

V ZR 8/13

V ZR 8/13

Zitiert

VI ZR 249/09

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