Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZR 392/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5897

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 392/12

vom

14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Mai 2013
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Der Wert der mit der Revision des Beklagten geltend zu machen-den Beschwerde
und der Streitwert des [X.] betragen

.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein
Personaldienstleistungsunternehmen. Aufgrund ihrer Tätigkeit, deren rechtliche Beurteilung
unter
den Parteien streitig ist, erbrachte der beklagte
Rechtsanwalt
Dienste für
die C.

GmbH, die [X.] in C.

Services GmbH umfirmiert ist. Hierfür sollte die Klägerin
nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag je
Tag, an dem der Beklagte für das Drittunternehmen tätig war, eine Vergütung

zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Ab November 2010 reduzierte sich dieser Zwischen dem Beklagten und der C.

GmbH war ein Tageshonorar von 1., bei Arbeit im eigenen Büro
des Beklagten

jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
vereinbart.

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Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Zahlung einer
Vermitt-lungsvergütung
für den Zeitraum von August bis einschließlich November 2010 e-len Arbeitstagen er seit dem 1. Dezember 2010
für die C.

Ser-vices GmbH
tätig war, und die Vorlage der diesem
Unternehmen
gestellten Rechnungen sowie erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt.

Die hierauf gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden, während das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß
verurteilt hat. [X.] die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat
er Beschwerde eingelegt.

II.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde
des Beklagten ist

EGZPO erforderlichen Mindestbetrag. Die
Gesamtbeschwer des Beklagten [X.] sich aus der Addition
des Werts des Zahlungsausspruchs

der durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung nebst Rechnungsvorlage und eidesstattlicher Versicherung bewirkten Beschwer. Letztere ist mit weniger als , dem für die Überschreitung eines Beschwerdewernotwendigen Betrag,
anzusetzen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist -
von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beson-deren Geheimhaltungsinteresses abgesehen -
im Wesentlichen auf den Auf-wand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschul-deten Auskunft erfordert (z.B. [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87
ff; Senatsurteil vom 10.
Februar 2011 -
III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 -
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 -
III ZB 55/11, [X.] 2012, 270 Rn. 7 jew. [X.]).
Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9.
Februar 2012 aaO [X.]; [X.], Beschluss vom 29. September 2010 -
XII ZB 49/09, juris Rn. 6)
und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und [X.], Beschluss vom 29. September 2010 aaO).

Es ist nichts dazu
vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich, dass die Ab-gabe der ihm auferlegten Auskunft und die Vorlage der dem Drittunternehmen erteilten Rechnungen für den Beklagten mit einem wesentlichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sind. In dem mit der C.

GmbH ge-schlossenen Vertrag war für die Dienste des Beklagten ein Tageshonorar ver-einbart. Zur Angabe, an wie vielen Tagen er für dieses Unternehmen tätig war, muss der Beklagte dementsprechend lediglich die Doppel der von ihm erteilten

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Rechnungen sichten und die sich daraus ergebenden Tage zusammenstellen. Die Vorlage der Rechnungen ist, da sie zur Auskunftserteilung ohnehin [X.] sind, allenfalls noch mit einem geringfügigen Kopieraufwand verbunden.
Insgesamt ist der
für beide Tätigkeiten erforderliche Aufwand, der nicht nach dem Stundensatz zu bemessen ist, den der Beklagte für seine berufliche [X.] in Rechnung stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 aaO Rn. 6; [X.],
Beschluss vom 22. März 2010 -
II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 736 Rn. 6
jew. [X.]),

(§ 3 ZPO), auch wenn der Beklagte entgegen seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auch über den 31. Dezember 2010 hinaus für das Drittunter-nehmen tätig gewesen sein sollte.

Der zusätzliche Kostenaufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung ist selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs
auch unter Be-rücksichtigung der hierfür anfallenden Gerichtskosten (siehe § 124
Abs. 1, § 32 Abs. 1 KostO i.V.m. § 410 Nr. 1, § 413 FamFG) auf ebenfalls höchstens 3zu schätzen.

Die durch die Verurteilung zur Auskunft, Vorlage der Rechnungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewirkte Beschwer des Beklagten beträgt damit insgesamt nicht mehr als
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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
21 O 1582/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
27 U 1033/12 -

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Meta

III ZR 392/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZR 392/12 (REWIS RS 2013, 5897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5897

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IV ZR 264/17 (Bundesgerichtshof)


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III ZR 338/09

III ZR 301/11

III ZB 55/11

XII ZB 49/09

II ZR 75/09

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