Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. XII ZB 460/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2002

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für einen Verfahrenskostenhilfeantrag des in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegners


Leitsatz

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Mit einem am 31. August 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] zum Versorgungsausgleich eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der [X.] dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt und die bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im gegenwärtigen Stadium nicht bewilligt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Der [X.] hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihm die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt und den Streitwert festgesetzt.

2

Gegen den Hinweis des [X.]s im Beschluss vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung eingelegt, mit der sie weiterhin Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung begehrt.

II.

3

Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4

1. Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Rechtsprechung des [X.] zur Kostenfestsetzung beruft, ist diese nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu übertragen (vgl. schon [X.] Beschluss vom 17. Dezember 2002 - [X.] - FamRZ 2003, 522, 523).

5

Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. Juni 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN).

6

Der [X.] hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des [X.] fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 28. April 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - [X.] - NJW-RR 2001, 1009).

7

2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der Antragstellerin mutwillig. Der Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der [X.] die vom Rechtsmittelführer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen.

Dose                                                      Schilling                                              Günter

                        Nedden-Boeger                                              Botur

Meta

XII ZB 460/11

24.10.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 28. Juli 2011, Az: II-1 UF 38/11

§ 114 S 1 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. XII ZB 460/11 (REWIS RS 2012, 2002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2002

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