Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2000, Az. VI ZR 279/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1071

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[X.] DES [X.] am:26. September 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 308Richtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die [X.] einesTestberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt eseinen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot vonsich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindlichesProdukt bezieht.[X.], Urteil vom 26. September 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2000 durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Herstellerin von [X.], mit denen sie einebedeutende Einzelhandelskette beliefert. Die beklagte Stiftung [X.]- eine von der [X.] als Stiftung des privaten [X.] - beabsichtigte, im Heft 10/97 ihrer Zeitschrift "Test" unterdem Titel "Gesundheit aus dem Glas?" einen Bericht über einen Test von 20[X.] zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollten zwei von derKlägerin hergestellte Säfte mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet werden,obwohl die Einzelbewertungen zwischen "sehr gut" und "zufriedenstellend" la-gen und nur die chemische Qualität mit "mangelhaft" eingestuft wurde. Zur [X.] -läuterung hieß es in dem beabsichtigten Testbericht, daß bei den [X.] sowohl in den ursprünglich als auch später gekauften Proben hohe[X.] gefunden worden seien, wie sie bei Produkten der hier angetrof-fenen Zusammensetzung nicht vorkämen. Die gefundenen [X.] seiennur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar. Bestätige das Ergebnissich an mehreren Proben mit unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten, führedies zu einem "mangelhaft" im Test-Qualitätsurteil. Die [X.] hatte zurDurchführung des [X.]s jeweils drei Chargen aus der Produktion derKlägerin mit Mindesthaltbarkeitsdaten zum 31. Januar 1998, 30. Juni 1998 und31. Juli 1998 untersucht.Aufgrund einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung [X.] die [X.] im veröffentlichten Testbericht die Erwähnung der [X.] Klägerin. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf den [X.] der [X.] hin untersagte das Berufungsgericht auf die Berufung derKlägerin mit Urteil vom 30. Januar 1998 der [X.] im Wege der einstweili-gen Verfügung die Äußerung, die namentlich bezeichneten [X.] Maltose in einer Menge, die nur durch einen (unerlaubten) [X.] erklärbar sei, sofern diese Säfte deswegen mit dem Qualitätsurteil"mangelhaft" bewertet würden.Die Klägerin verfolgt ihr Unterlassungsbegehren im [X.] weiter. Sie hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, die Äußerung zu [X.], daß die [X.] der Klägerin "A. Fruchtoase" und "[X.]" [X.] enthielten, die nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatzerklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte aus diesem Grundmit dem Test-Qualitätsurteil "mangelhaft" zu bewerten. Die Parteien streiten mitumfangreichen Darlegungen darüber, ob den für den Test untersuchten [X.] -im Produktionsbetrieb Zucker zugesetzt worden sei oder ob, wie die Klägerinbehauptet, die gefundenen [X.] bei einem zulässigen Zusatz von En-zymen zum Abbau der in den Früchten enthaltenen Stärke entstanden seien.Insbesondere besteht Streit darüber, ob die von der [X.] gewählten Un-tersuchungsverfahren wissenschaftlich anerkannt seien und ob es wissen-schaftlich vertretbar sei, von dem Maltosegehalt in [X.] auf einen Zuckerzu-satz zu schließen. Unstreitig sind in sämtlichen von der [X.] nach demhier in Rede stehenden Test eingekauften Proben keine auffällig erhöhten[X.] mehr vorhanden, wobei die Säfte von der Klägerin inzwischenunter den Bezeichnungen "Fruchtoase [X.]" und "Riod'oro Multivitamin 12 Fruchtsaft" vertrieben werden. Die [X.] hat im zwei-ten Rechtszug erklärt, daß gleichwohl noch eine [X.] des streitigenTestberichts erfolgen solle, sich hierbei jedoch zur Form einer solchen Veröf-fentlichung nicht näher geäußert.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] die [X.] mit dem angefochtenen Urteil ver-urteilt, die Äußerung zu unterlassen, die [X.] der Klägerin"A. Fruchtoase" (heute: "Fruchtoase [X.]") und "[X.]" (seit Juni 1997: "[X.]", heute: [X.] Fruchtsaft") enthielten [X.], die nur durch einen (unerlaubten)Zuckerzusatz erklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte ausdiesem Grund mit dem Test-Qualitätsurteil "mangelhaft" zu bewerten. Mit [X.] erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die auf §§ 1004, 823Abs. 1, 824 BGB gestützte vorbeugende Unterlassungsklage "zumindest nun-mehr" begründet sei. Streitgegenstand sei nämlich das Begehren der Klägerin,für die Zukunft die in dem beabsichtigten Testbericht enthaltenen [X.] [X.] hinsichtlich der heute im Vertrieb befindlichen, von der Klägerinproduzierten Säfte zu verhindern. Äußerungen über konkrete in der Vergan-genheit untersuchte und von der Klägerin hergestellte Säfte seien der [X.] weder durch die Entscheidungen im einstweiligen [X.] durch dieses Urteil untersagt. Folglich bedürfe es keiner Klärung [X.], ob die in den ursprünglich getesteten Proben gefundenen Maltose-werte nur durch eine Fremdzuckerung erklärbar seien, weil [X.] Rechtsstreits keine Äußerung über die alten Proben sei. Vorliegend wolledie Klägerin lediglich unterbinden, daß die beabsichtigten Äußerungen in [X.] Wirkung für die Zukunft entfalteten und mit den derzeit am Marktgehandelten Produkten der Klägerin in Verbindung gebracht würden.Der solchermaßen verstandene Anspruch der Klägerin auf [X.] begründet, weil der verständige Leser eines Berichts über einen verglei-chenden [X.] davon ausgehe, daß dieser sich auf noch am Markt erhält-liche Waren beziehe und der Testbericht insoweit eine Zukunftswirkung ent-falte. Der Verbraucher werde zwar möglicherweise erkennen, daß die [X.] nicht mehr unter den ursprünglichen Bezeichnungen erhältlich seien,gleichwohl jedoch die weiterhin bei der betreffenden Einzelhandelskette [X.] gleichen Produkte auch unter dem neuen Namen erkennen. Er werdedeshalb den Testbericht auch auf die nunmehr erhältlichen [X.]- 6 -beziehen, da in dem Testbericht gerade der Hinweis enthalten gewesen sei,daß die hohen [X.] sowohl in den ursprünglich als auch den spätergekauften Proben gefunden worden seien. Unstreitig seien jedoch die damali-gen Beanstandungen bei den derzeit vertriebenen Produkten nicht mehr ge-rechtfertigt. Eine jetzige [X.] mit der Bewertung "mangelhaft" seidaher irreführend und unzulässig, weil sie das Recht der Klägerin an ihremeingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze.Entsprechendes gelte für die Tatsachenbehauptung, daß die von derKlägerin produzierten Säfte [X.] enthielten, die nur durch einen (un-erlaubten) Zuckerzusatz erklärbar seien. Die Unwahrheit dieser [X.] fest, da unstreitig sei, daß die zeitlich nach dem Test untersuchten Säftekeine aus Sicht der [X.] auffälligen [X.] aufgewiesen hätten.Deshalb könne die Klägerin gemäß §§ 824, 1004 BGB die Unterlassung derangegriffenen Behauptung verlangen, wobei auch hinsichtlich dieser Tatsa-chenbehauptung Streitgegenstand nur das Verhindern einer entsprechendenÄußerung für die Zukunft sei.I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von einem un-zutreffenden Streitgegenstand ausgegangen sei und deshalb mit dem Urteils-ausspruch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Streitgegenstand desvorliegenden Rechtsstreits ist nämlich entgegen der Auffassung des [X.]s nicht die [X.] eines Testberichts über die derzeitunter der neuen Bezeichnung auf dem Markt befindlichen Säfte der Klägerin,- 7 -sondern die Publizierung der Testergebnisse der im Jahre 1997 [X.] unter deren damaliger Bezeichnung. Mit seiner abweichendenAuffassung hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand verkannt und sichdeshalb schon vom Ansatz her eine zutreffende Beurteilung des [X.]) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vomzweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich der Bundesgerichtshofangeschlossen hat (vgl. [X.]Z 34, 337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mitder Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht.Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als [X.] oderRechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger [X.] genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.aa) Danach bildeten im Verfahren über den Erlaß der einstweiligenVerfügung die beabsichtigten Äußerungen über die 1997 konkret getestetenSäfte den Streitgegenstand. Entgegen der nunmehr in dem angefochtenen Ur-teil geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts ist es der [X.] durch [X.] in jenem Verfahren untersagt worden, die beabsichtigten [X.] über die damals untersuchten Säfte der Klägerin aufzustellen. Das er-gibt sich bereits aus den dortigen Anträgen und dem [X.], wonach [X.] nur die Äußerungen über die Säfte "A. Fruchtoase" und "A. Multifit"untersagt werden. Der zur Begründung herangezogene Lebenssachverhaltbetraf ebenfalls nur die damals von der [X.] getesteten Säfte, wobei derSchwerpunkt des Streits in der Frage lag, wodurch die vorgefundenen hohen[X.] entstanden sind. Auch aus dem Zeitablauf ergibt sich, daß es in- 8 -jenem Verfahren nicht um Äußerungen zu den nunmehr unter anderem Namenauf dem Markt befindlichen [X.] der Klägerin gehen konnte. Nachdem be-reits im September 1997 der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ge-stellt worden war, ist die das Verfahren abschließende Entscheidung des Be-rufungsgerichts vom 30. Januar 1998 zu einem Zeitpunkt ergangen, in demeine [X.] nur mit Bezug auf die konkret getesteten Säfte in [X.]. Schließlich zeigen auch die Entscheidungsgründe jenes Urteils, daß [X.] damals seine Unterlassungsverfügung in diesem Sinne [X.] hat. Es hat sie nämlich ausschließlich auf eine Interessenabwägunggestützt, nach der der [X.] ein vorübergehendes Zuwarten mit der nochausstehenden [X.] bis zur Klärung des Vorwurfs einer unerlaubtenZuckerung in einem normalen Erkenntnisverfahren eher zugemutet werdenkönne als der Klägerin eine irreparable Schädigung ihrer Geschäftsbeziehun-gen. Der [X.] sollten durch die einstweilige Verfügung die [X.] die konkret getesteten Säfte mithin nur vorübergehend, nämlich bis [X.] in der Hauptsache, verboten werden.bb) Schon von daher wird deutlich, daß der vorliegende Rechtsstreitdenselben Streitgegenstand wie das einstweilige Verfügungsverfahren betrifft.Die Klägerin hat die Klage nach Fristsetzung auf Antrag der [X.] zurVermeidung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung erhoben (§§ 926, 936ZPO). Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Klage den Anspruch betreffen,den die erlassene einstweilige Verfügung sichern soll, wobei entscheidend ist,daß sie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt ([X.]Z122, 172, 176). Folgerichtig hat die Klägerin bereits in der Klageschrift [X.] erklärt, daß sie mit den Klageanträgen ihr Begehren, das bereits Ge-genstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen sei, weiterverfol-gen wolle. Ihre mit der Klageschrift angekündigten und im Berufungsverfahren- 9 -unverändert gebliebenen Anträge betreffen denn auch nur die Säfte"A. Fruchtoase" und "A. Multifit" und entsprechen mithin der einstweiligen [X.]. Unverändert geblieben ist auch ihr Sachvortrag, der sich auf die [X.] untersuchten Säfte bezieht und weiterhin die Richtigkeit der Schlußfolge-rungen der [X.] in Frage stellt.b) Es kann auch nicht zu einer anderen Beurteilung führen, daß die Klä-gerin sich im Verlauf des Rechtsstreits auf die zwischen den Parteien [X.] berufen hat, daß in den nunmehr unter anderer Bezeichnung ver-triebenen [X.] bei späteren Untersuchungen der [X.] keine auffällighohen [X.] mehr gefunden worden seien. Die Klägerin hat [X.] Umstand ersichtlich nur zur Unterstützung ihrer Argumentation vorge-tragen, daß die unterschiedlichen [X.] durch natürliche Schwankun-gen des [X.] der Früchte entstanden seien. Sie hat jedoch in keinerWeise erkennen lassen, daß sie nunmehr eine [X.] (auch) bezüg-lich dieser Säfte verbieten lassen und insoweit die Klage ändern oder erweiternwolle. Zwar ist es bei [X.] denkbar, mit demselben Klagan-trag verschiedene Streitgegenstände zu verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 2. [X.] - [X.] - [X.]R ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Unterlassungsurteil 2 =NJW-RR 1992, 1069 ff.). Hierfür hätte es jedoch unter den Umständen [X.] einer eindeutigen und zweifelsfreien Klarstellung durch die Klägerinbedurft (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 1992 aaO). Insbesondere kann entgegender Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß dieKlägerin anstelle des bisherigen Streitgegenstandes nunmehr nur noch [X.] Berufungsgericht zugrundegelegten Streitgegenstand verfolgen wolle, [X.] in diesem Fall Gefahr gelaufen wäre, die Aufhebung der einstweiligen [X.] - über deren Rechtmäßigkeit dann keine Entscheidung mehr hätte er-gehen können - hinnehmen zu müssen. Angesichts dieser [X.] kann ein solcher Wille der Klägerin nicht ohne ausdrückliche Er-klärung unterstellt werden. Von einer solchen Klarstellung kann jedoch nichtdie Rede sein. Auch mit der Revisionserwiderung weist die Klägerin lediglichauf den allgemeinen Grundsatz hin, daß es den Parteien eines Verfügungs-verfahrens freistehe, im Hauptsacheverfahren den Streitgegenstand zu erwei-tern, ohne jedoch vorzutragen, daß dies im vorliegenden Fall geschehen oderauch nur von ihr beabsichtigt worden [X.]) Beziehen sich mithin bereits die Anträge eindeutig nur auf die damalsgetesteten Fruchtsäfte, so reicht auch das übrige Vorbringen der Klägerin nichtaus, um mit dem Berufungsgericht eine Änderung des Streitgegenstandes an-zunehmen. Dieses Vorbringen steht vielmehr in deutlichem Gegensatz zurAuffassung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Äußerung der [X.]über die früheren Proben sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.Im Berufungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das [X.] darauf hingewiesen, daß die Klägerin in einem künftigen Klage-verfahren zu beweisen habe, daß die von der [X.] beanstandeten Malto-semengen durch eine Enzymatisierung der Fruchtrohstoffe und nicht durchZuckerzusatz entstanden seien. Folgerichtig hat die Klägerin im [X.] versucht, die Unwahrheit der von der [X.] be-haupteten Tatsache zu beweisen und ist damit im ersten Rechtszug [X.], weil sie nach Auffassung des [X.]s die Zusammensetzung [X.] nicht hinreichend genau mitgeteilt habe. Mit der Berufung hat die Kläge-rin ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und für die konkreten, nämlich vonder [X.] getesteten Produkte dargelegt und unter Beweis gestellt, daßdie zu hohen [X.] durch enzymatische Veränderungen der [X.] seien. Dem ist die [X.] mit der Behauptung entgegengetreten,daß die - unstreitige - Verringerung der [X.] in den nunmehr vertrie-- 11 -benen [X.] auf eine Produktionsänderung bzw. die Auswechslung des ver-antwortlichen Lieferanten der Klägerin zurückgehe. Angesichts dieses Partei-vorbringens ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Parteien bis zumSchluß der letzten mündlichen Verhandlung darüber gestritten haben, ob die[X.] bei den von der [X.] getesteten Proben nur durch einenZuckerzusatz verursacht sein könnten oder ob hierfür auch ein Enzymierungs-vorgang ursächlich sein könne.d) Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem vom [X.] Zusatz im Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich [X.] der Säfte nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung ohneÄnderung des sachlichen Gehalts. Vielmehr stellt sich dieses Vorgehen ausprozessualer Hinsicht als eigenmächtige Änderung des Streitgegenstands dar,die vom Antrag der Klägerin nicht gedeckt ist und deshalb gegen § 308 [X.].Daneben erweist es sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft,daß der [X.] eine Äußerung verboten wird, die sie mit diesem Inhalt- nämlich in bezug auf die jetzt von der Klägerin vertriebenen und im Tenor [X.] im Klammerzusatz aufgeführten Produkte - nicht aufgestellthat und hinsichtlich derer die Klägerin auch nicht dargetan hat, daß die [X.] eine solche Äußerung veröffentlichen wolle. Vielmehr bezieht sich dievon der Klägerin als unwahr beanstandete Äußerung, die hohen [X.]seien nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar, ausschließlich aufdie von der [X.] für den betreffenden [X.] untersuchten und [X.] der Klägerin namentlich erwähnten Säfte. Deshalb spielt es beim der-zeitigen Verfahrensstand auch keine Rolle, ob es sich - wie das Berufungsge-richt meint - um die "gleichen" Säfte handelt und die Klägerin nur die Bezeich-- 12 -nung geändert hat, was die [X.] im übrigen bestreitet. Maßgeblich istvielmehr, daß der Testbericht als Gegenstand des Unterlassungsanspruchs diekonkret getesteten Säfte unter deren früherer Bezeichnung betraf.2. Da das angefochtene Urteil schon wegen des aufgezeigten durch-greifenden Verfahrensfehlers der Aufhebung unterliegt, kann dahinstehen, obdas Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Streitgegenstand [X.] eine Erstbegehungsgefahr bejaht hat, die die Klägerin konkret [X.] hätte (Senatsurteile vom 10. März 1987 - [X.] - NJW 1987,2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - [X.] - NJW 1997, 2593 f.). Für dasweitere Verfahren ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß der Klägerin der [X.] dafür obliegt, daß die von der [X.] ursprünglich zur [X.]vorgesehenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind und die beabsichtigte[X.] des Berichts über den [X.] auf der Grundlage [X.] des erkennenden Senats aus diesem Grund unzulässig wäre(vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - aaO m.w.[X.]). Insofern müßte [X.] einer [X.] der früheren Testergebnisse nicht bereits- 13 -am Zeitablauf und auch nicht daran scheitern, daß die Klägerin möglicherweisedie Produkte inzwischen verändert hat. Die [X.] wäre jedoch nach denGrundsätzen des [X.] vom 17. Juni 1997 (aaO) jedenfalls zu demdeutlichen Hinweis gehalten, daß ihre Beanstandung sich nicht auf die derzeitunter geänderter Bezeichnung vertriebenen Produkte der Klägerin bezieht.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. Greiner

Meta

VI ZR 279/99

26.09.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2000, Az. VI ZR 279/99 (REWIS RS 2000, 1071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1071

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