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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 17. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls [X.].: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. [X.] [X.].: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Mai 2006 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem [X.] des [X.] des [X.] der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhand-lungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem [X.] er-forderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde. 1 [X.] Fischer
Meta
17.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. 2 ARs 216/06 (REWIS RS 2006, 3468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3468
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