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PDF anzeigen[X.] 56/01vom22. November 2001in dem [X.] hat am 22. November 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] vom 26. [X.] - 9 U 124/01 - wird aus den zutreffenden Gründen desangefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Für den Senat ist - auchunter Berücksichtigung des [X.] - nicht erkennbar,daß der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Gesamtaufwand,einschließlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses den [X.] als Obergrenze angesetzten Betrag von 1.200 [X.] soll.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 [X.].[X.][X.][X.][X.] [X.]
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22.11.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. III ZB 56/01 (REWIS RS 2001, 505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 505
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