Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2008, Az. XI ZB 18/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2629

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[X.] [X.] vom 25. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2008 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. h.c. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden [X.] am Bundesgerichts- hof Dr. h.c. [X.] wird für unzulässig erklärt. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.500 •.
Gründe: [X.] Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliar-den • in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen [X.] der Beklagten in Höhe von 5.000 • gegen ihn betrieben 1 - 3 - wird, für unzulässig erklären lassen will. Nach der Begründung seines Antrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb von 1.200 Aktien der [X.], die er 1990, teilweise kreditfinanziert, über die Beklagte erworben hat. 2 Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirt-schaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht seien. Das [X.] hat die Be-schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungs-beschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2008 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. h.c. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 3 I[X.] 1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten [X.] zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG NJW 1988, 722 m.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-4 - 4 - [X.] ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das Ablehnungsgesuch ist dann für unzulässig zu erklären ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2004 - [X.], Umdruck S. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. 5 b) aa) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsge-suchs ausgeführt, der abgelehnte [X.] sei an Verfahren beteiligt ge-wesen, in denen Ansprüche gegen Banken wegen Schrottimmobilien gel-tend gemacht worden seien. Die Haustürwiderrufsrichtlinie ([X.] 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985) habe den [X.] unter dem Vorsitz des abgelehnten [X.]s erst nach Schel-te des [X.] veranlasst, das Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876) zu erlassen. Der [X.]. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach [X.] in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben vom 2. Juli 2008. Die Teilnahme des abgelehnten [X.]s an Vorträgen und Seminaren, z.B. am 24./25. September 2008 in [X.], in der Nähe zur [X.], und am [X.] Bankrecht am 30./31. Oktober 2008 begründe Bedenken gegen die unabhängige Rechtsprechung.
[X.]) Dieses Vorbringen lässt keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in welchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlge-schlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten [X.] gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte Rechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren [X.] zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit 6 - 5 - nicht aus, zumal die Ansprüche des Antragstellers vom Senat in der Sa-che nicht zu prüfen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Rich-ter - dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bereits mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund können die vom Antragsteller geltend gemach-ten Umstände die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen.
Ein Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objek-tiv und vernünftig urteilenden [X.] die Besorgnis besteht, der zur Ent-scheidung berufene [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr., Nachweise bei [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende [X.] nicht allein deswegen gelangen, weil der [X.] in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der abgelehnten [X.] ungünstig ist. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen äußert, die von bestimmten Interessengruppen organisiert worden sind ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2003 - [X.] ZR 322/01, Umdruck S. 6 ff.). 7 Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn zu besorgen wäre, dass der abgelehnte [X.] sich bereits endgültig festgelegt hat, neuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenom-men gegenübersteht und zu einer Änderung seiner Meinung aufgrund besserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder er-sichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. 8 - 6 - 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kei-nen Erfolg haben könnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 574 ff. ZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungs-beschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 ZPO). 9 [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 03.04.2008 - 2/31 O 90/08 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 W 26/08 -

Meta

XI ZB 18/08

25.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2008, Az. XI ZB 18/08 (REWIS RS 2008, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2629

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