Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 6/19 B

6. Senat | REWIS RS 2019, 2030

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen - Anerkennung von Praxisbesonderheiten - kostendeckende Vergütung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, die als Fachärztin für Anästhesiologie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, begehrt aufgrund von [X.] die Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens ([X.]) für das Quartal 2/2012.

2

Sie macht geltend, sie rechne vermehrt Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen ([X.]) 05330 (Anästhesie/Narkose bis zu 15 Minuten Eingriffszeit), 05331 (Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie/Narkose je weiterer 15 Minuten Eingriffszeit) und 05350 (Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach einem Eingriff) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]) ab. Unter anderem betreue sie bei ihrer Tätigkeit in einer Zahnklinik Kinder, geistig und körperlich behinderte Menschen sowie demenzkranke Patienten aus Pflegeheimen. Dies begründe einen deutlich erhöhten Zeitaufwand aufgrund der - teilweise - mangelnden Kooperationsbereitschaft der Patienten und erfordere eine längere Vorbereitung der Behandlung abgestimmt auf das spezifische Krankheitsbild bzw die vorliegende Behinderung. Ihren Antrag auf Anerkennung von [X.] lehnte die beklagte [X.] ([X.]) ab (Bescheid vom 17.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 20.9.2017 und des L[X.] vom 27.2.2019).

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G) geltend.

4

II. 1. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 23/06 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] Beschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.] 4-2500 § 116 [X.]1 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (B[X.] Beschluss vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 29/17 B - juris RdNr 4). [X.] ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 17/18 B - juris RdNr 7).

5

Die Klägerin benennt als einzige zu klärende Rechtsfrage,

        

"ob es sich bei der Behandlung durch einen Arzt von Kindern oder Erwachsenen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder anderen Erkrankungen, die üblicherweise zusätzliche diagnostische, kommunikative und medizinische Komplikationen mit sich bringt, um eine besondere Qualifikation im Sinne eines besonderen Versorgungsauftrages handelt, der die Erhöhung des [X.] wegen einer vom Durchschnitt abweichenden Praxisausrichtung (Praxisbesonderheit) rechtfertigt".

6

a. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 60/14 B - juris Rd[X.]5; B[X.] Beschluss vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 24/07 B - juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 154/10 B - juris Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom 2.11.2009 - [X.] R 445/09 B - BeckRS 2009, 74151 RdNr 6). Die Klägerin benennt selbst nicht, welches Tatbestandsmerkmal welcher Norm einer weiteren Auslegung durch das B[X.] bedarf. Nur ungeklärte Rechtsfragen, nicht aber der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung des in einem Einzelfall von der Vorinstanz gefundenen Subsumtionsergebnisses vermögen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen. Im Übrigen wäre eine Antwort auf die in dieser Form aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig, sondern von der Ausgestaltung im Einzelfall abhängig (welche Form der Behinderung oder Erkrankung, welche Komplikationen?). Auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Frage betreffe einen größeren vertragsärztlichen Personenkreis, die Menschen mit Behinderung ärztlich behandelten, ist insofern unzureichend.

7

b. Jedenfalls bedarf es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Die Frage kann bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s eindeutig iS der Entscheidung des L[X.] beantwortet werden.

8

In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des [X.]s vom 29.6.2011 ([X.] [X.] 20/10 R - [X.] 2012, 413) ist bereits entschieden, dass ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit nicht ausreicht (vgl auch B[X.] Urteile vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 17/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] RdNr 22, [X.] [X.] 19/10 R - juris RdNr 22, [X.] [X.] 20/10 R - juris Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/18 R - juris Rd[X.]9, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Überschreitung des praxisindividuellen [X.] muss vielmehr darauf beruhen, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Dabei wird es sich typischerweise um arztgruppenübergreifend erbrachte spezielle Leistungen handeln, die eine besondere (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern (B[X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 17/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] RdNr 22; B[X.] Beschluss vom 21.3.2018 - [X.] [X.] 70/17 B - juris Rd[X.]2). Anlass für die Anerkennung von [X.] besteht grundsätzlich erst dann, wenn eine Praxis eine für die Fachgruppe untypische Ausrichtung aufweist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/18 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl auch B[X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - juris RdNr 22; B[X.] Urteil vom 22.5.1984 - 6 [X.] 16/83 - juris - zu einem phlebologisch tätigen Allgemeinarzt; B[X.] Urteil vom 23.5.1984 - 6 [X.] 17/82 - juris - bei vorstationärer Diagnostik eines Internisten).

9

Die Entscheidung der Beklagten, die von der Klägerin abgerechneten [X.] 05330, 05331 und 05350 [X.] nicht als Spezialleistungen zu berücksichtigen, ist danach zutreffend. Denn bei diesen Leistungen handelt es sich um fachgruppentypische Leistungen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass für die Erbringung dieser Leistungen, die zum Kernbestand des anästhesiologischen Leistungsspektrums gehören, typischerweise eine besondere Zusatzqualifikation und eine besondere Praxisausstattung erforderlich sind (vgl B[X.] Beschluss vom 21.3.2013 - [X.] [X.] 70/17 B - juris Rd[X.]2 - zu Kernleistungen des nuklearmedizinischen Leistungsspektrums; B[X.] Beschluss vom 3.8.2016 - [X.] [X.] 12/16 B - juris Rd[X.]1 - zu Kernleistungen der Neurochirurgen; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/18 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - zu Kernleistungen der Orthopäden). Auch andere Leistungen, die auf eine besondere Praxisausrichtung hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.

c. Soweit aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin entnommen werden kann, dass es ihr um die Feststellung geht, dass es für die "angemessene und individuell angepasste Betreuung von Menschen mit Behinderung" an "gesonderten Abrechnungsmöglichkeiten" fehle und es sich daher häufig als "unwirtschaftlich" darstelle, Menschen mit Behinderung ärztlich zu versorgen, besteht auch insoweit kein Klärungsbedarf im vorliegenden Verfahren. Dieser Vortrag entspricht schon nicht den vorerwähnten [X.], da jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]s zu dem - aus § 72 [X.] 2 [X.]B V abgeleiteten - Grundsatz der angemessenen Vergütung fehlt. Im Übrigen wäre die Frage - ihre [X.] unterstellt - auch nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort hierauf ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des [X.]s ergibt. Danach lässt es eine fehlende Kostendeckung bei einer einzelnen ärztlichen Leistung regelmäßig nicht zu, von außen in die Vertragsgebührenordnungen einzugreifen, die ein als ausgewogen zu unterstellendes Tarifgefüge bilden (B[X.] Beschluss vom 14.3.2001 - [X.] [X.] 76/00 B - juris RdNr 7). Es ist vielmehr nach § 87 [X.] 2 [X.]B V Aufgabe des paritätisch aus Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen zusammengesetzten Bewertungsausschusses, den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festzulegen. Dazu gehört es ausdrücklich auch, den Bewertungsmaßstab in bestimmten Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen. Der [X.] hat weiter entschieden, dass sich die Frage, ob für eine Leistung eine kostendeckende Vergütung zu erzielen ist, einer generellen Beantwortung entzieht, da es von individuell beeinflussbaren Faktoren (zB Kostenstruktur und Standort der Praxis, Qualität des Dienstleistungsangebots) abhängt, ob eine bestimmte Einzelleistung kostendeckend zu erbringen ist (B[X.] Urteil vom 14.3.2001 - [X.] [X.] 54/00 R - B[X.]E 88, 20, 23 f = [X.] 3-2500 § 75 [X.]2 S 69 f).

Im Übrigen berücksichtigen die anästhesiologischen [X.] des [X.]chnitts 5.3 [X.] bereits die Behandlung von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit: In der Präambel des Kapitels 5 Ziffer 8 erster und zweiter Spiegelstrich [X.] ist ausgeführt, dass die Erbringung von Narkosen gemäß [X.]chnitt 5.3 [X.] im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen nur bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit berechnungsfähig ist.

d. Auch soweit die Klägerin schließlich zur Begründung der Beschwerde ausführt, dass sich aufgrund der "Neuregelung des § 87 [X.] 2 Satz 5 [X.]B V" - gemeint ist offensichtlich § 87b [X.] 2 Satz 5 [X.]B V - die grundsätzliche Bedeutung der von ihr gestellten Rechtsfrage ergebe, trägt dies nicht. Die in Bezug genommene Vorschrift ist mit dem [X.] (GKV-V[X.] - vom 16.7.2015, BGBl I 1211) zum 23.7.2015 in [X.] getreten. Danach dürfen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder zur Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Mit dieser Regelung soll möglichen Defiziten bei der Versorgung von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie bei sektorübergreifender Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung infolge von leistungsbegrenzenden [X.] entgegengewirkt werden (BT-Drucks 18/4095 [X.]). Der Gesetzgeber befürchtet, dass Anästhesisten solche Leistungen in der Vertragszahnarztpraxis nicht in notwendigem Maß erbringen, wenn für die [X.] vergütungsregulierende Maßnahmen angewandt werden. Der Gesetzgeber hat zudem mit dem GKV-V[X.] auf Probleme bei der medizinischen Versorgung pflegebedürftiger Menschen, von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben, und von erwachsenen geistig behinderten Menschen mit der Einführung von §§ 119b, 119c [X.]B V und den diese Vorschriften flankierenden Regelungen in § 87 [X.] 2a [X.], [X.] 2i, [X.] 2j [X.]B V reagiert.

Damit hat das Verlangen der Klägerin, den Anforderungen an die anästhesiologische Behandlung von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit besonders Rechnung zu tragen, in § 87b [X.] 2 Satz 5 [X.]B V bereits eine (neue) Rechtsgrundlage erhalten. Eine Klärungsbedürftigkeit besteht insoweit nicht (mehr).

2. [X.] beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 [X.] 2 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 [X.] 2 Satz 1, § 47 [X.] 1 und 3, § 52 [X.] 2 GKG. Sie entspricht den Feststellungen der Vorinstanzen, denen keiner der Beteiligten widersprochen hat.

Meta

B 6 KA 6/19 B

30.10.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 20. September 2017, Az: S 87 KA 77/14, Urteil

§ 72 Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 6/19 B (REWIS RS 2019, 2030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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