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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/14
vom
22. Oktober 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 76 Abs. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eige-nen Rechten betroffen ist. Für eine rein [X.]e Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.]/14 -
LG Kleve
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin
Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s Kleve
vom 4.
Februar 2014
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Wert: 5.000
Gründe:
I.
Für den unter einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung leidenden, gerade volljährig gewordenen
Betroffenen hat
das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet und einen Berufsbetreuer
(den Beteiligten zu
2)
bestellt.
Die vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren beteiligten Eltern des Be-troffenen hatten sich bereits 2001 getrennt und sind seitdem zerstritten. Die Mutter des Betroffenen, die Beteiligte zu
3, hatte bis zu
dessen
Volljährigkeit das alleinige Sorgerecht
für ihn. Während sie mit der Bestellung des Be-rufsbetreuers einverstanden ist, hat der Vater des Betroffenen, der Beteiligte zu
1, Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt mit dem Ziel, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
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2
3
-
3
-
Im Beschwerdeverfahren
hat sich für die Beteiligte zu
3 ein Rechtsanwalt bestellt, Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu
1 beantragt und für die Beteiligte zu
3 um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Das [X.] hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. [X.] richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht
sie zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO,
vgl. [X.]Z
184, 323,
326
f.
= FGPrax
2010, 154
und
Senatsbeschluss
vom 15.
Februar 2012
XII
ZB
451/11
FamRZ 2012, 619 Rn.
5 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2013
XII
ZB
282/12
FamRZ 2013, 1390 Rn.
7); sie ist
auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
Der Beteiligten zu
3 könne keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung einer eigenen Rechts-position begehre, sondern die Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen verhindern wolle. Verfahrenskostenhilfe solle einem Bedürftigen lediglich er-möglichen, seine
Rechte ebenso gut wahrnehmen zu können wie ein aus-reichend Bemittelter. Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Beteiligte nach §
274 Abs.
4 FamFG, die sich aus altruistischen Motiven zugunsten des Betroffenen am Verfahren beteiligten, sei nicht geboten. Vielmehr könne der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte selbst Verfahrenskostenhilfe erhalten; 4
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bei Bedarf sei ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Fremdnützige Verfah-rens-
und Prozesskostenhilfe sei dem [X.] Prozessrecht wesensfremd.
2. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
a) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, kann Verfahrens-kostenhilfe nach §§
76 Abs.
1 FamFG, 114
ff. ZPO nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene
Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine rein [X.]e Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung
von [X.] hingegen nicht möglich.
aa)
§
76 Abs.
1 FamFG ordnet an, dass
auf die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die
§§
114
ff. ZPO entsprechend anwendbar
sind. Der demnach einschlägige §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO
sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer [X.] Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder
zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann.
Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht,
ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in §
114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die [X.] aus der Natur der Sache ergibt. Indem §
76 Abs.
1 FamFG auf diese Vorschrift verweist, ordnet er auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an.
Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, mithin
lediglich begleitend
und damit [X.], kommt
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-
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-
Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht ([X.]/[X.]/[X.] FamFG/[X.] 12.
Aufl. §
76 FamFG Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
76 Rn.
Aufl. §
307 FamFG Rn.
22; [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
76 Rn.
10; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
76 FamFG Rn.
12; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG §
76 Rn.
4; [X.]/Weinreich/Keske FamFG 4.
Aufl. §
76 Rn.
4). Sie
kann dann vielmehr nur
dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt [X.] soll, um dessen Recht es also geht.
Dem entspricht spiegelbildlich, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfahrensführung durch den [X.] für den Betreuten oder durch den Vormund für das Mündel dem Betreuten bzw. Mündel als dem in seinen Rechten Betroffenen Ver-
fahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.
Januar 2011
XII
ZB
323/10
FamRZ 2011, 633 Rn.
11
ff. und vom 20.
Dezember 2006
XII
ZB
118/03
FamRZ 2007, 381
ff.).
bb) Daraus, dass in Verfahren vor dem Betreuungsgericht gemäß §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen in
dessen Interesse beteiligt werden können, folgt nichts anderes.
(1) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift beschrieben, wer in Betreu-ungsverfahren
als Beteiligter nach §
7 Abs.
3 Satz
1 FamFG von Amts wegen oder auf seinen
Antrag hinzugezogen werden kann. §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG konkretisiert zwar den Kreis der Personen, die im Betreuungsverfahren trotz Fehlens einer eigenen Rechtsbetroffenheit beteiligt
werden können, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes
ideelles Interesse haben (vgl.
BT-Drucks. 16/6308 S.
265), und trägt so
wie §
1897 Abs.
5 BGB als materiell-rechtliche Norm im Zusammenhang mit der [X.]
Art.
6 GG Rechnung ([X.]/Busse FamFG 18.
Aufl. §
274 Rn.
15; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1897 Rn.
31).
Die Kann-Beteiligung von Verwandten und 12
13
-
6
-
Vertrauenspersonen des Betroffenen zielt aber nicht darauf ab, diesen Beteiligten
im Betreuungsverfahren die Wahrnehmung eigener materiell-rechtlicher Rechtspositionen zu ermöglichen.
Vielmehr erfolgt sie im Interesse des Betroffenen, zu dessen Wohl sie eine umfassende Sachaufklärung sowie die Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen und sonstigen besonderen Näheverhältnisse verfahrensrechtlich sicherstellen
soll
(vgl. [X.]/Budde
FamFG 18.
Aufl. §
274 Rn.
15). Sie
ist altruistisch
angelegt, um zu vermeiden, dass etwa Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft (vgl. BTrucks.
16/6308 S.
265).
(2) Die Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Betei-ligtenstatus zu erlangen, hat nicht zur Folge, dass ein dergestalt Beteiligter Verfahrenskostenhilfe erlangen können muss. Deren Bewilligung kommt viel-mehr nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder [X.] seiner eigenen Rechtsposition Verfahrenskostenhilfe erhalten möchte. Denn eine über §
114 ZPO hinausreichende Erstreckung der [X.] auf Personen, die sich lediglich mit [X.]en Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber
auch mit Blick auf den gemäß §
26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz
gerade nicht für geboten erachtet
(BTrucks.
16/6308 S.
213; [X.]/[X.]/[X.] FamFG/[X.] 12.
Aufl. §
76 FamFG Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
76 Rn.
13; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
76 Rn.
4; Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
307 FamFG Rn.
22; [X.] FamRZ 2009, 383, 384; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
76 FamFG Rn.
13
f.; im Grundsatz wohl ebenso [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
76 Rn.
7; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
76 Rn.
8).
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7
-
cc) Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit [X.]en Zielen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres
Rechtsschutzes ([X.] NJW
2014, 1291; 1991, 413; Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012
XII
ZB
198/11
FamRZ 2012, 783 Rn.
26).
Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe sollen
verhindern, dass Bedürftige aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu suchen ([X.]/[X.] ZPO
30.
Aufl. Vor §
114 ZPO Rn.
1 mwN), und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (Senatsbeschlüsse vom 30.
September 2009
XII
ZB
135/07
FamRZ 2009, 1994 Rn.
9 und vom 26.
Januar 2005
XII
ZB
234/03
FamRZ 2005, 605).
Durch die Gewährung von Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger nur deshalb einen [X.] erleidet, weil er die für eine Verfahrensbeteiligung erforderlichen Mittel nicht selbst
aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht dazu,
dem Unbe-mittelten [X.] jedweder Art und damit auch solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die sich ein Be-mittelter aus rein [X.]en Motiven leisten will und kann. Mangels Beein-trächtigung der Rechtsposition des bedürftigen Beteiligten trifft den Staat inso-weit von [X.] wegen keine Fürsorgeverpflichtung.
b) Mit Recht hat das [X.] die
Beteiligung der Mutter des Betrof-fenen
am Beschwerdeverfahren als eine solche eingestuft, die nicht der [X.] ihrer eigenen Rechte dient, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen
erfolgt, und ihr daher Verfahrenskostenhilfe versagt.
Denn die 16
17
18
-
8
-
Beteiligte zu
3 macht nicht geltend, sie selbst müsse als Betreuerin bestellt [X.]. Vielmehr verfolgt sie mit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren allein das Ziel, dass es bei der angeordneten Berufsbetreuung bleibt.
Daher kann vorliegend dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen da-von auszugehen ist, dass ein nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG Beteiligter im Einzelfall gleichwohl (auch)
eigene Rechte verfolgt
(etwa indem er verlangt, auf-grund durch familiäre
Verbundenheit geprägter
besonders enger
Bindungen zum Betroffenen bei der [X.] bevorzugt berücksichtigt zu werden; vgl. hierzu [X.] FamRZ 2006, 1509, 1510),
und hierfür Verfahrenskostenhilfe
ohne oder mit Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
78 Abs.
2 FamFG)
erhalten kann.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2013 -
2 XVII 170/13
-
LG Kleve, Entscheidung vom 04.02.2014 -
4 [X.]/13 -
19
Meta
22.10.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 125/14 (REWIS RS 2014, 1990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 125/14 (Bundesgerichtshof)
Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen Elternteil des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die Betreuerbestellung
XII ZB 550/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 550/16 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine …
XII ZB 133/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 426/17 (Bundesgerichtshof)