Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 471/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6178

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BXII[X.]471.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 471/17

vom

11. Juli 2018

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 303 Abs. 2
Das Recht der Beschwerde nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG gegen eine
von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25.
April 2018

XII
[X.]
282/17

juris, vom 18.
Oktober 2017

XII
[X.]
213/16

FamRZ 2018, 197 und vom
20.
November 2014

XII
[X.]
86/14

FamRZ 2015, 572).
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 -
XII [X.] 471/17 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli 2018
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss der 13.
Zivilkam-mer des Landgerichts [X.]
I vom 14.
August 2017 werden
auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
3 und 4 mit der Maßgabe zu-rückgewiesen,
dass ihre Beschwerden
gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 29.
März 2016
verworfen werden.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren
ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der 1991 geborene Betroffene leidet seit einem
Verkehrsunfall
im Juni 2008
an einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Am 16.
Juli 2009 wurde die
Beteiligte zu
2
(im [X.]:
[X.])
zur
Betreuerin für den Betroffenen mit dem [X.] "alle Angelegenheiten, incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, sowie Entscheidung über
Fernmeldeverkehr"
bestellt
und eine Überprü-fungsfrist bis zum 15. Juli
2016
bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 4.
Dezember 2015 hat sich ein Rechtsanwalt "für die Familie des Betreuten"
gemeldet
und

unter Vorlage einer Vollmacht der Betei-1
2
-
3
-
ligten
zu
4 (im Folgenden: Schwester des Betroffenen)

begehrt, die Berufsbe-treuerin
gemäß
§
1908
b Abs.
1 Sätze
1 und 2 BGB
zu entlassen und sie selbst
gemäß
§
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB als neue Betreuerin
zu bestellen.
Mit
Beschluss vom 29.
März 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und den Antrag auf [X.] zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegten
Beschwerden
der Beteiligten zu
3 (im Folgenden: Mutter des Be-troffenen) und der Schwester
des Betroffenen hat das Landgericht
zurückge-wiesen. Mit ihren
Rechtsbeschwerden
begehren diese beiden Angehörigen, dass die Schwester des Betroffenen,
hilfsweise beide Rechtsbeschwerdeführe-rinnen, weiter hilfsweise die Mutter des Betroffenen
zu bestellen
sind.

II.
1. Die Rechtsbeschwerden
sind
zulässig.
a) Insbesondere sind sie ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG statthaft
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2017

XII
[X.]
222/17

FamRZ
2018, 55 Rn.
8
und
vom 15.
Sep-tember 2010

XII
[X.]
166/10

FamRZ 2010, 1897 Rn.
7).
Das Amtsgericht hat zwar mit Beschluss vom 29.
März 2016 den "Antrag auf [X.] gemäß §
1908
b BGB"
zurückgewiesen
und gleichzeitig die Betreuung verlängert.
Dabei hat
es übersehen, dass im Rahmen der Ver-längerungsentscheidung
gemäß §
1897 BGB
auch über die Person des Be-treuers zu entscheiden war, was
eine weitere Entscheidung über den begehrten
[X.] gemäß
§
1908
b BGB entbehrlich machte.
Die gleichwohl nach §
1908
b BGB ergangene
Entscheidung führt aber
nicht zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden ge-3
4
5
6
-
4
-
gen die Verlängerungsentscheidung. Dieses Beschwerderecht kann nicht da-durch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich
am Ende des [X.] zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt und [X.] durch seine Verfahrensgestaltung ein die Betreuerentlassung erledigendes Ereignis schafft. Der Anspruch des Beteiligten zu
1 auf Gewährung wirkungs-vollen
Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) gebie-tet es vielmehr, die so aufgespaltene Entscheidung [X.] als einheitliche Verlängerungsentscheidung anzusehen (Senatsbeschluss vom 25.
März 2015

XII
[X.]
621/14

FamRZ 2015, 1178 Rn.
23).
b) Die Beschwerdebefugnis der Mutter und der Schwester des [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre ([X.]
erfolglos geblieben sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Ap-ril 2018

XII
[X.]
282/17

juris Rn.
6 [X.]).
2. Die Rechtsbeschwerden
sind jedoch unbegründet. Sie sind
mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen werden. Denn entgegen der

insoweit nicht näher be-gründeten

Auffassung des [X.] sind die ([X.] unzulässig gewesen, weil den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.
a) Nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen un-ter anderem
dessen Eltern und Geschwister
zur Beschwerde gegen eine von
Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
aa) Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht
ihm kein
Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen
die Beteiligung unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 20.
November 2014 7
8
9
10
-
5
-

XII
[X.]
86/14

FamRZ 2015, 572 Rn.
7 [X.]). Für die Beschwerdebefugnis nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG ist somit entscheidend, ob der
Beschwerdefüh-rer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.
Allerdings
kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise
durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen
(Senatsbe-schluss vom 18.
Oktober 2017

XII
[X.]
213/16

FamRZ 2018, 197 Rn.
8 [X.]).
Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung
von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung
des Amtsge-richts

sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfe-verfahrens

scheidet aus. Das auf eine Beschwerde folgende
Abhilfeverfahren nach §
68 Abs.
1 Satz
1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern
schließt sich an diesen an
(Senatsbeschluss vom 25.
April 2018

XII
[X.]
282/17

juris
Rn.
16).
bb) [X.] sind im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung der Betreuung nicht beteiligt worden, so dass sie auch nicht nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG zur Beschwer-de befugt waren.
(1) Zwar hat das Amtsgericht auf Anregung des Rechtsanwalts der "Fa-milie des Betreuten"
ein Verfahren nach §
1908
b Abs.
1 BGB eingeleitet, indem es dessen Schriftsatz der [X.] zur Stellungnahme übersandte. Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
November 2014

XII
[X.]
86/14

FamRZ 2015, 572 Rn.
9 [X.]).
Weil das Verfahren nach §
1908
b Abs.
1 [X.] wegen zu betreiben ist
([X.]/Götz BGB 77.
Aufl. §
1908
b Rn.
11), waren
die Beschwerdeführerin-nen

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden

auch nicht als
Antragstel-ler
im Sinne des §
7 Abs.
1 FamFG
formell verfahrensbeteiligt.
Das gilt erst 11
12
-
6
-
Recht für das ebenfalls von Amts wegen zu betreibende Verfahren auf Verlän-gerung der Betreuung, wegen dessen allein die Rechtsbeschwerde zulassungs-frei statthaft ist.
(2) Die Beschwerdeführerinnen
sind im weiteren Verlauf des [X.]
nicht beteiligt worden. So wurden ihnen weder die Stellung-nahmen der [X.], der Betreuungsbehörde
oder der Verfahrenspfle-gerin noch das Protokoll der persönlichen Anhörung des Betroffenen übersandt.
Sie sind auch nicht angehört oder sonst in irgendeiner Form
beteiligt worden, bis der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ergangen ist.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden lässt auch die [X.] auf [X.] in der [X.] des Amtsgerichts nicht auf eine (konkludente) Hinzuziehung der [X.] des [X.] schließen.
Ebenso wenig stellt
die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen
Beschlusses an die Angehörigen eine Beteiligung im Sinne des §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung. Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die "beteiligte"
Person

in welcher Art und Weise auch immer

auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Wird lediglich der die Instanz abschließende
Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Be-teiligung
in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2017

XII
[X.]
213/16

FamRZ 2018, 197 Rn.
11 [X.]).
(3) Auch eine etwaige Verfahrensbeteiligung nach Erlass des amtsge-richtlichen Beschlusses vermag den Beschwerdeführerinnen nicht zu einer Be-schwerdebefugnis nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
zu verhelfen.

13
14
15
16
-
7
-
Zu Unrecht machen die Rechtsbeschwerden deswegen geltend, das Be-schwerdegericht habe in seiner Funktion als nächsthöheres Fachgericht so-gleich mit dem Eingang der Akte die Erfassung der Beschwerdeführerinnen als "weitere Beteiligte"
angeordnet, wodurch diese

für das Rechtsbeschwerdege-richt bindend

als am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt anzusehen seien.
Zum Zeitpunkt der beschwerdegerichtlichen Verfahrensanordnung war das erstinstanzliche Verfahren durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Beschwer-degericht im Verfahren über eine zulässige Beschwerde grundsätzlich nicht ge-hindert gewesen wäre, die Beschwerdeführerinnen
selbst nachträglich am erst-instanzlichen Verfahren zu beteiligen, so vermag dies eine rückwirkende [X.] im ersten Rechtszug als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht zu begründen.
Daran ändert

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-den

auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde

7 Abs.
5 Satz
2 FamFG)
gegen einen die Hinzuziehung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts berufen gewesen [X.]. Denn ein solcher Ablehnungsbeschluss, über den das Beschwerdegericht vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung hätte entscheiden können,
ist nicht ergangen.
Ob
in der Anregung, eine andere Person zur
Betreuerin
für den [X.] zu bestellen, ein konkludenter Hinzuziehungsantrag zu sehen ist, der

wie die Rechtsbeschwerden meinen

durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts konkludent abgelehnt oder vom Amtsgericht noch gar nicht [X.] wurde, erscheint schon zweifelhaft,
kann letztlich aber dahinstehen.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerde dahingehend auszulegen ist, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsverfahren bein-haltet
(vgl. [X.] BtPrax 2010, 242; [X.], 60, 61; 17
18
19
-
8
-
LG
Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372;
Bork/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
303 Rn.
9; Bahrenfuss/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn.
9; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 5.
Aufl. §
303 Rn.
9; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
303 Rn.
28). Denn selbst wenn in einem Zwischenverfahren festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerinnen
hätten
beteiligt wer-den müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsacheentscheidung hiervon ebenso
unberührt wie die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerinnen
im erstin-stanzlichen Verfahren tatsächlich nicht beteiligt worden sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 25.
April 2018

XII
[X.]
282/17

juris Rn.
20 [X.]).
b) Gleichfalls ohne Erfolg machen die Beschwerdeführerinnen
geltend,
in eigenen Rechten beeinträchtigt und daher nach §
59 Abs.
1 FamFG
beschwer-debefugt
zu sein, weil der Mutter des Betroffenen durch die Bestellung einer
[X.] der gemäß Art.
19 Abs.
2 GG unantastbare Wesensgehalt des Grundrechts aus Art.
6 GG entzogen worden sei.
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Betreuerauswahl als
solche nicht in ihrer eigenen Rechtssphäre beeinträchtigt. Denn die Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet. Dem
Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG wird im Betreu-ungsverfahren durch die
Regelung in §
1897 Abs.
5 BGB hinreichend Rech-nung getragen
(vgl. Senatsbeschluss vom 31.
Mai 2017

XII
[X.]
550/16

NJW 2017, 2622 Rn.
10
f. [X.]). Danach ist bei der Auswahl des Betreuers unter anderem
auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern
und Kindern Rück-sicht zu nehmen, wenn der Betroffene keinen Betreuer vorschlägt. Allein das Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl des Betreuers vorrangig in [X.] gezogen zu werden, kann jedoch eine Beschwerdebefugnis
von Angehö-20
21
-
9
-
rigen
in Betreuungssachen nicht begründen, weil daraus
kein subjektives Recht eines Angehörigen erwächst, zum Betreuer des Betroffenen bestellt zu werden.
Der von
den Rechtsbeschwerden zur
Stützung
ihrer
Ansicht [X.] Senatsbeschluss vom 6.
März 1996 ([X.], 157
=
FamRZ 1996, 607, 608)
erging
noch unter Anwendung des bis zum 31.
August 2009 geltenden Verfahrensrechts und betraf
einen abgelehnten [X.] nach §
1908
b BGB.
Auch in dieser Entscheidung wurde indes eine Beeinträchtigung subjekti-ver Rechte des
den [X.] anregenden
Angehörigen nach §
20 Abs.
1 [X.] abgelehnt, weil eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des bisherigen Betreuers nur gegenüber dem Betroffenen
bestehen könne, um des-sen Wohl es letztlich gehe.
c) Es ist schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ge-boten, einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art ein

gesetzlich nicht geregeltes

Beschwerderecht einzuräumen.
aa) Angehörige
des Betroffenen, die nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden können, sind

sofern
sie
dem Gericht be-kannt sind und
nicht von Amts wegen hinzugezogen werden

gemäß §
7 Abs.
4 FamFG von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr An-tragsrecht nach §
7 Abs.
3 FamFG zu belehren.
Dadurch soll ihnen aus Grün-den des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden,
auf
eine

die Beschwerdebe-fugnis nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG vermittelnde

Beteiligung
am Verfahren hinzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
179
f.).
Eine solche Benachrichtigung bzw. Belehrung der

dem Amtsgericht als Angehörige bekannt
gewesenen

Beschwerdeführerinnen ist vorliegend
unterblieben.
bb) Dieser Verfahrensfehler führt gleichwohl
nicht
zu einem Beschwerde-recht der Beschwerdeführerinnen.
Es trifft zwar zu, dass der den Angehörigen 22
23
24
25
-
10
-
eines Betroffenen durch die §§
303 Abs.
2 Nr.
1, 274 Abs.
4 Nr.
1, 7 FamFG [X.] fachgerichtliche
Rechtsmittelzug abgeschnitten wird, wenn unter [X.] gegen §
7 Abs.
4 FamFG keine Benachrichtigung von der [X.] und
Belehrung über das Antragsrecht
erfolgt
und daher eine Beteiligung der Angehörigen
unterbleibt.
Mit der in §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG normierten Voraussetzung einer
erstinstanzlichen
Beteiligung von Angehörigen hat der Gesetzgeber den Kreis der beschwerdebefugten Personen
jedoch bewusst enger gefasst als
in der Vorgängerregelung des §
69
g Abs.
1 [X.].
Auch wenn damit vornehmlich alt-ruistische Beschwerden
solcher Angehörigen vermieden werden sollten, die am erstinstanzlichen Verfahren kein Interesse gezeigt
haben
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
271
f.), ist eine dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung entge-genstehende Auslegung dahingehend, dass Angehörigen in Einzelfällen
auch bei einer unterbliebenen Beteiligung eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre,
unabhängig vom Grund für die fehlende Beteiligung
nicht geboten.
Ange-hörige des Betroffenen sind durch eine betreuungsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Ihre etwaige [X.] erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen und ist damit rein [X.] ausgestaltet (Senatsbeschluss vom 31.
Mai 2017

XII
[X.]
550/16

NJW 2017, 2622 Rn.
12
[X.]).
Auch ihr Tätigwerden dient nicht einem eige-nen, sondern ausschließlich dem Interesse des Betroffenen (vgl. §§
274 Abs.
4 Nr.
1,
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG).
Im Übrigen müssen Rechtsbehelfe mit ihren
Voraussetzungen in der
Ver-fahrensordnung geregelt sein. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit
verbietet der Rechtsprechung,
Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechts-26
27
-
11
-
schutzsystem zu schließen (vgl. [X.] FamRZ 2003, 995, 998
f.; Senatsbe-schluss vom 22.
Juni 2016

XII
[X.]
142/15

FamRZ 2016, 1679 Rn.
23).
d) Mangels materieller Rechtskraft der betreuungsgerichtlichen Ent-scheidung ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger unter [X.] seines bislang nicht berücksichtigten Vorbringens
eine Änderung der Entscheidung anregt und zur Vorbereitung dieser Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter beantragt (Senatsbeschluss vom 20.
November 2014

XII
[X.]
86/14

FamRZ 2015, 572 Rn.
12 [X.]).
28
-
12
-
e) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

RiBGH Dr. Botur hat Urlaub

Guhling

und ist deswegen an einer

Unterschrift gehindert.

Dose
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 29.03.2016 -
715 [X.] -

LG [X.] I, Entscheidung vom 14.08.2017 -
13 [X.] -

29

Meta

XII ZB 471/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 471/17 (REWIS RS 2018, 6178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6178

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 471/17

13 T 11557/16

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