Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 11/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), [X.] §§ 195, 197, 607, 812

a) [X.] sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Er-stattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zins-ähnlichem Charakter einzubeziehen.
b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbei-tungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der [X.] nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmal-entgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrige-ren Nominalzinssatz anzusehen sein.
c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die [X.] Verjährungsfrist von 30 Jahren. - 2 -

d) [X.] sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der [X.] wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG er-forderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen-den Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.
[X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-lung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des [X.] nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.

Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an einem geschlossenen [X.] zu erwerben. Im [X.] war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der [X.] für den [X.] über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des [X.]s nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der [X.] - gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 [X.] auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-zinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 [X.] am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu [X.] [X.]punkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der [X.], daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 [X.] auf eine Lebensversi-cherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzu-tretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-rückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu [X.] sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem [X.]punkt nicht [X.]. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den [X.] ab. Diese zahlte die [X.] vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die [X.] verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit [X.] darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.[X.]) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwi-schen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten - 5 - Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-tungsgebühr verlangt.

Das [X.] hat der auf Zahlung von 6.332,29 • nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung be-gehren, bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 • zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 • nebst Zinsen verurteilt und der Feststel-lungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-zahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die [X.] umfasse. Das [X.] habe zu Recht die Grundsätze - 6 - der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 149, 302) ange-wendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem [X.], dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-rung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-chen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-rung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der [X.] den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des [X.]. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.]. Entgegen der Auffassung des Land-gerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 [X.] a.[X.], so daß das [X.] die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe. - 7 -

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit ein-geräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte [X.] bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.

I[X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 [X.]) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der [X.] mit Urteil vom 8. Juni 2004 ([X.] ZR 150/03, [X.], 1542, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die [X.] - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung [X.] nicht für den gesamten [X.]raum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das [X.] zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig - 8 - wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat ([X.]O S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.], da die Zinskonditio-nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-ten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]Z 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1544 f., zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter [X.] abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet - 9 - werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen ([X.], [X.]Z 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1545, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).

Wie der [X.] in dem Urteil vom 8. Juni 2004 ([X.] ZR 150/03 [X.]O), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-gen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren [X.] unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebens-versicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbrin-genden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatli-chen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu - 10 - entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die [X.]svaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 [X.]) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-ten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. [X.]surteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1545 m.w.Nachw., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Diesen haben Land- und [X.] ihnen - soweit nicht gemäß § 197 [X.] a.[X.] Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die [X.] erstreckt sich - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten [X.] und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.

[X.]) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-ter haben. Dies hat der erkennende [X.] bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten [X.] entschieden ([X.]surteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-tungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des - 11 - § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der [X.] bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen [X.] Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-gigen Kreditkosten auf der anderen Seite ([X.]surteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 f.; vgl. auch [X.]surteil [X.]Z 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-zelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln ([X.], [X.]Z 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - [X.] ZR 28/95, [X.], 1617).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.] ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-rung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-mene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-lungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-bühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene [X.] von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-den laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. [X.], [X.]Z 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - [X.] ZR 28/95, [X.], 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die [X.] verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig - 12 - austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.

Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-tungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der [X.] der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im [X.]vertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten [X.] und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 [X.] in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.].

bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 [X.] a.[X.] verjährt.

Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der [X.] auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 [X.] a.[X.] verjährt (ebenso zum Disagio: [X.]surteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003 f.).

Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung [X.] geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 [X.] a.[X.]. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 [X.] a.[X.] in vier Jahren, wenn sie - 13 - "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vor-schrift zum Gegenstand haben ([X.]Z 98, 174, 181; vgl. auch [X.]sur-teile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.]surteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im [X.]punkt je-der ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-spruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der [X.] seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.]Z 98, 174, 181 und [X.]surteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.]O).

Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei [X.] sofort in vollem Umfang fällig und in diesem [X.]punkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: [X.]surteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-grundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im [X.]punkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-wendung des § 197 [X.] a.[X.] findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die [X.] - ge Verjährungsfrist des § 195 [X.] a.[X.] gilt (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426 zu Kapital-beschaffungskosten).

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die [X.] verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-nis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-nung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-hene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige [X.] enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem [X.] stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 [X.] er-streckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die [X.]. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nicht-angabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.[X.] zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert ([X.]/[X.] 15 - [X.], [X.], Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG [X.]. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird ([X.], [X.]. § 494 [X.] [X.]. 54). Das ist im Falle einer unechten Ab-schnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach [X.] eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlos-sen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teil-abschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte [X.] der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt ([X.]surteil vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 233/96, [X.], 2353, 2354). Bleibt aber der ursprüng-lich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschrei-bung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.

Soweit die Revision rügt, für den [X.]raum nach Ende der Zinsfest-schreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Ab-schnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den [X.]raum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige [X.] sei (so [X.]/[X.] BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des [X.] OLGR Frank-furt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des [X.] nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht - 16 - und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige [X.], sondern an die [X.] geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen [X.] anzugeben ([X.] WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Ver-änderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslauf-zeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrau-chers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des [X.] zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfi-nanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditio-nen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditio-nen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbrau-cherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit ([X.]surteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1544 m.w.Nachw., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).

- 17 - II[X.]

Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Wassermann

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 11/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 11/04 (REWIS RS 2004, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.