Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. XI ZR 100/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4077

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 100/13
Verkündet am:
15. Juli 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 8 Abs. 1 Satz 1
Der [X.] ist nicht Prozessgericht im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.].

[X.] §
241 Abs.
2, §
280 Abs.
1 Satz
1
Eine auf einen Basiswert bezogene Schuldverschreibungen emittierende internatio-nal tätige Bank, gegen die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt
sind, haftet ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht wegen einer entgegen den Verlautbarun-gen im Prospekt unzureichenden Überprüfung des Basiswerts.
[X.], Urteil vom 15. Juli 2014 -
XI ZR 100/13 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]/Main

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Juli 2014 durch [X.] [X.], [X.]
[X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n und unter Zurückweisung der
Revision des [X.] wird das Urteil des 10.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 22.
Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 25.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 25.
Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.]
als Emittentin von Inhaberschuldver-schreibungen auf Schadenersatz
in Anspruch.
1
-
3
-
Die [X.], eine Geschäftsbank mit Sitz in [X.], emittierte am 31.
März 2006
in einer (Sammel)Urkunde verbriefte und
auf den Inhaber lau-tende Schuldverschreibungen
"X.

Zertifikate"
(im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000

nach Maßgabe
eines Basisprospekts und eines
Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29.
Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X.

Referenz-Indexes"
(im Folgen-den: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K.

Ltd. mit Sitz auf den [X.] (im Folgenden: [X.]) wi[X.]piegelte. Der von der X.

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.] verwaltete
[X.] sollte
laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu
40 Zielfonds investieren. Über den [X.]
und die Investmentma-nagerin hatte die [X.] vor der Emission der Schuldverschreibungen
durch einen detaillierten Fragebogen ("[X.]") und mittels
mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen
E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die [X.] auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners"
unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundär-markt für die Schuldverschreibungen
unterhalten werde, und Ausführungen da-zu, wie die [X.] im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.
Der Kläger erwarb am 4.
April 2006 über die in [X.] ansässige E.

S.A. (im Folgenden: E.

)
19,735 [X.]
zu einem Gesamtpreis von 29.924,58

Anfang Dezember 2008 setzte die [X.] den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27.
April 2009 an die E.

erteilte Auftrag, die von ihm gehalte-nen Schuldverschreibungen
zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt.
Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden 2
3
-
4
-
Mitarbeiters der [X.] ist der [X.]
insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der [X.]n Schadenersatz in Höhe des zum 27.
April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen
Werts der Schuldverschreibungen
von 34.328,92

und
Ersatz vor-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
die [X.] zur Zahlung von 14.962,29

um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen
sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag
im Übrigen unter
dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Ver-letzung
von Prüfpflichten im Zug der Emission und die [X.] ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.
Im
Verlauf des Revisionsverfahrens hat das [X.] [X.] am Main am 4.
Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27.
September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Ober-landesgericht [X.] am Main verschiedene "[X.] zum Zwecke eines [X.]"
vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststel-lung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen [X.]
und der [X.]n sei "ein Vertrag 'sui generis'
zustande"
gekommen, der Ansprüche der Erwerber
aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht [X.] am Main hat am 13.
Juni 2014 einen Beschluss vom 11.
Juni 2014 (23
Kap
1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterklä-ger bestimmt hat.
4
5
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der [X.]n ist dagegen begründet
und
führt zur vollständigen [X.] des erstinstanzlichen Urteils.

A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 1560 ver-öffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Schadenersatzanspruch des [X.] aus §
280 Abs.
1 [X.] wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei
der Emission der Schuldverschreibungen
bestehe nicht.
Entsprechende Pflichten
einer Schuldverschreibungen emittie-renden Bank
richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Um-fang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im
Konditionenblatt
habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die [X.] untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen
können, dass die [X.]

wie tatsächlich nicht

das [X.] einer inhaltlichen Über-prüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der [X.]n bei der [X.] einer Due Diligence-Prüfung
der [X.] und des [X.] Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der [X.] geschä-digt worden. Auch
dann, wenn die [X.] weitere
Nachforschungen angestellt 6
7
8
-
6
-
hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Be-weisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investment-managerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testa-te für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die [X.] nicht gehabt.
Der
Kläger
habe
jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen
Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmana-gerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten.
Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investment-managerin hätten
beide [X.]en vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.

B.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise
stand.

I.
Der [X.] hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des [X.]s [X.] am Main vom 27.
September 2013 gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.] von Amts wegen auszusetzen.
1. Eine
Aussetzung des Revisionsverfahrens nach §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.]
zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im 9
10
11
12
-
7
-
Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf
nicht in Betracht, ob das [X.] [X.] am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstim-mung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§
1, 6 [X.] gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des [X.] dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl
von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
2 Rn.
60; vgl. auch BT-Drucks.
15/5091 S.
20). Diesem
Ziel
liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen
zuvör[X.]t
berufene (§
543 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
2 ZPO)
[X.] verpflichtet wäre,
[X.] auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] abzuwarten
(im Ergebnis ebenso KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
8; aA
zu §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.]
in der Fassung vom 16.
August 2005 [[X.]l.
I S.
2437] D.
Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S.
119, 122; [X.]/[X.], VuR
2006, 457, 460; [X.], [X.], 2011, S.
401
f.; [X.]/Wilsing, ZGR
2006, 79, 97 mit Fn.
55; [X.], WM
2004, 2334, 2336).

2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des §
22 Abs.
1 Satz
1 [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bin-dungswirkung des [X.] in den nach §
8 Abs.
1 [X.] ausge-setzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Vo-raussetzung.
3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen
für eine Aussetzung nach §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden
([X.]sbeschluss
vom 8.
April 2014

XI
ZB
40/11, WM
2014, 992 Rn.
23). Zwar ist durch §
1 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in der Fassung des [X.] zur Reform des Kapitalanleger-[X.]gesetzes und zur Ände-13
14
-
8
-
rung anderer Vorschriften vom 19.
Oktober 2012 ([X.]l.
I
S.
2182)
der Anwen-dungsbereich des Kapitalanleger-[X.]gesetzes
erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.] weiterhin [X.], dass die geltend gemachten [X.] überhaupt Gegenstand des [X.] sein können. Ansprüche, die

wie hier vom Kläger

auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzu-reichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des §
1 [X.] auf (vgl. [X.]sbeschluss
vom 8.
April 2014 [X.]O).

II.
Die Revision des [X.]
ist
zulässig, aber
unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des [X.] wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen
wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zu-sammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zu-lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist ([X.]surteile vom 20.
März 2012

XI
ZR
340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; [X.]sbeschluss vom 15.
April 2014

XI
ZR
356/12, juris Rn.
3 mwN). Das ist hier der Fall.

15
16
17
-
9
-
b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zu-lassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder [X.] beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und recht-lich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte ([X.]surteile vom 27.
September 2011

XI
ZR
182/10, WM
2011, 2268 Rn.
8, insoweit nicht ab-gedruckt in [X.]Z
191, 119, und vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; [X.]sbeschluss vom 15.
April 2014 -
XI
ZR
356/12, juris
Rn.
4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übri-gen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Ge-fahr eines Wi[X.]pruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät ([X.]surteile vom 23.
September 2003

XI
ZR
135/02, WM
2003, 2232, 2233, vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
368/11, juris Rn.
18 und vom 13.
November 2012

XI
ZR
334/11, WM
2013, 24 Rn.
9).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem
Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.
c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffe-nen Zulassungsentscheidung. Sie
stützt das klägerische Begehren
nur noch auf die angebliche
Verletzung
(vor-)vertraglicher
Pflichten, die darin liegen soll, dass die [X.] die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich ver-fügbaren Informationsquellen entnommen,
die Investitionsentscheidungen der [X.] vor der Emission nicht überprüft und
bei
der von ihr durchgeführten Due
Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.
18
19
-
10
-
2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht
im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht ist

wenn auch unausgesprochen

zutreffend von der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte
ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem [X.] wegen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 27.
Juni 2007

X
ZR
15/05, [X.]Z
173, 40 Rn.
14 mwN). Sie folgt
hier
(jedenfalls) nach Anrufung
der [X.] Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen
Einlassung der [X.]n, Art.
24 Satz
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen
in Zivil-
und Handelssachen ([X.]. [X.] 2001 Nr. L
12 S.
1; im [X.]: [X.]). Ein
Ausnahmetatbestand nach Art.
24 Satz
2 [X.] liegt nicht vor. Ob
die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte daneben aus Art.
5 Nr.
1 und 3 [X.] oder Art.
15
f.
[X.] herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der [X.] hat deshalb unbeschadet des Vorabent-scheidungsersuchens
des Handelsgerichts [X.] zu diesen Vorschriften ([X.].
[X.]
2013 Nr.
[X.] 274 S.
6)
keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwen-dungsbereichs der Art.
5 Nr.
1 und 3, Art.
15 Abs.
1 [X.] seinerseits ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs. 3 A[X.]V an den [X.] zu richten.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im [X.] der [X.]n zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.
[X.]) Zu den näheren Umständen des [X.] und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu
den näheren Umständen des Zustandekommens
solcher Verträge sowie dazu, wer 20
21
22
23
-
11
-
Vertragspartei geworden ist
und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Be-rufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des [X.] aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des [X.] zu seinen Gunsten oder einer Haftung der [X.]n wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der An-bahnung des [X.].
[X.]) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach
ausschließlicher Be-zugnahme
der [X.]en
im Rechtsstreit auf [X.] Rechtsvorschriften gemäß Art.
42 Satz
1 [X.][X.] [X.]s Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. [X.]sur-teil vom 5.
Oktober 1993

XI
ZR
200/92, WM
1993, 2119;
der zeitliche Anwen-dungsbereich der Verordnung [[X.]] Nr.
864/2007 des [X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhält-nisse anzuwendende Recht [Rom
II] [[X.].
[X.] 2007 Nr.
L
199 S.
40] ist nach deren Art.
31
f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des [X.] resultierten, kommt allein durch die
Kundgabe von Informationen einer interna-tional tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe
kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die [X.] (wiederum [X.], vgl. [X.], [X.]R
1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von [X.]
gegen die emittierende Bank
führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines [X.] weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007

III
ZR
125/06, WM
2007, 1503 Rn.
26; Urteil
vom 11.
April 2013

III
ZR
79/12, WM
2013, 1016 Rn.
34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch [X.]
-
12
-
setzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. [X.] in [X.]/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
58 Rn.
35 und 114; Ekkenga/[X.], Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn.
411; [X.], Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, §
2 Rn.
41 [X.]), weil ansonsten die Vorgaben des [X.] zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung
des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.
[X.]) Ein Anspruch des [X.] folgt
schließlich
nicht aus §§
793,
311 Abs.
2 Nr.
1, §
241 Abs.
2, §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.], weil er
mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen
nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Vo-raussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen
des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden
ist.
(1) Inhalt und Umfang des [X.] aus §
793 [X.] richten
sich nach [X.]m Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten [X.] ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art.
1 Abs.
2 Buchst.
d gemäß
Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum [X.] und zeitlich nach ihrem Art.
28) die Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 des [X.] und des Rates vom 17.
Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
I) ([X.].
[X.] 2008 Nr.
L
177 S.
6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art.
27
ff. [X.][X.] in der bis zum 16.
Dezember 2009 maß-geblichen Fassung (im Folgenden: [X.][X.] aF). Aus Anhang
F
des Konditio-nenblatts (dort §
13 Abs.
1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl [X.] Rechts nach §
27 Abs.
1 [X.][X.] aF (vgl. Ekkenga/[X.], Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn.
312). Art.
37 Nr.
1 [X.][X.] aF stünde
dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art.
27 [X.][X.] aF 25
26
-
13
-
kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. [X.]surteil vom 5.
Oktober 1993

XI
ZR
200/92, WM
1993, 2119).

(2) Nach [X.]m Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch
Inhaber eines Anspruchs aufgrund ei-ner vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des [X.]. Nach allgemeinen Grundsätzen des [X.] Schuldrechts stehen zwar Se-kundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses
resultieren, dem jeweiligen Inhaber des [X.] zu (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2013
-
V
ZR
47/12, [X.]Z
197, 155 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
398 Rn.
19).
Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklag-ten im Vorfeld der Emission herleiten will
und die daher vor Erwerb der Schuld-verschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden
aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden,
mit dem Forderungsrecht nicht erworben
(vgl. [X.]/
[X.], [X.]O, §
401 Rn.
6; [X.]-RGRK/[X.], 12.
Aufl., §
401 Rn.
25;
Seetzen, AcP 169
[1969], 352, 353
f.; [X.]., [X.] 1970, 809
f.).
c)
Da eine Haftung der [X.]n wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon
dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach §
559 Abs.
2, §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b ZPO ausgeführ-ten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den [X.] zwischen einer Pflichtverletzung der [X.]n und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen §
286 ZPO ver-neint.

27
28
-
14
-
III.
Die vom Berufungsgericht in vollem
Umfang zugelassene Revision der [X.]n ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Das
Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen
hätte ([X.], Urteil vom 20.
No-vember 1992

V
ZR
82/91, [X.]Z
120, 239, 253), nicht
schon wegen eines Verstoßes
gegen den Grundsatz der Antragsbindung

308 Abs.
1 ZPO)
der Aufhebung. Der [X.] des [X.] umfasst als Minus die vom [X.]
(zur Antragstellung im Fall des §
313 Abs.
1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 2011

V
ZR
17/11, [X.]Z
191, 139 Rn.
34; zum Streitstand [X.], AcP
213 [2013], 266, 287
ff.).
Eine hälfti-ge Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach §
313 Abs.
1 und 2 [X.] ([X.], Urteil vom 23.
November 1989

VII
ZR
60/89, [X.]Z
109, 224, 229; Urteil vom 14.
Oktober 1992

VIII
ZR
91/91, [X.]Z
120, 10, 26
f.; Urteil vom 10.
Juli 2002

XII
ZR
107/99, WM
2002, 2517, 2521).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des [X.] aus §
793 [X.] sei einer Vertragsanpassung nach §
313 Abs.
1 und 2 [X.] zugänglich, hält
indessen revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
a) Zwar findet §
313 [X.]
als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern,
grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibun-gen liegen als dogmatisches Grundmodell ([X.]/[X.], [X.],
Neubearb.
2009, §
780 Rn.
36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt §
313 [X.] ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2013 29
30
31
32
-
15
-

II
ZR
67/12, [X.]Z
197, 284 Rn.
25
ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23.
September 1976

III
ZR
119/74, WM
1976, 1352, 1353; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
313 Rn.
7).
b) Im konkreten Fall knüpft
der
Kläger die begehrte
Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht

wie in der
mit Urteil des II.
Zivilsenats vom 28.
Mai 2013 (II
ZR
67/12, [X.]Z
197, 284 Rn.
25
ff.) entschiedenen Konstellation

an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des [X.]
gewordenen Umstände
im Sinne des §
313 Abs.
1 [X.], sondern gemäß §
313 Abs.
2 [X.] an eine in ih-rer Schwere vergleichbare
anfängliche Fehlvorstellung der "[X.]en des [X.]"
über die "ordnungsgemäße Verwaltung"
des [X.] "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den [X.]"
an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprüng-lichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:
[X.]) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als [X.] des Schuld-verschreibungsvertrags
und will an seine eigene Fehlvorstellung
über die Ver-trauenswürdigkeit der [X.] als Verwalterin des [X.] anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Ver-waltung"
des [X.] als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der [X.] verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leiten-den Mitarbeiters der [X.] bekannt gewesen wären.
[X.]) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des [X.]
ergibt indessen,
wie die Revision
mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Be-ziehungen zwischen der [X.]n und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern 33
34
35
-
16
-
der Schuldverschreibungen
im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der [X.]n bei Begründung des Forderungs-rechts nicht. Die
[X.]
bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Bege-bungsvertrags
nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des [X.] geworden ist. Ein Irrtum des [X.] bei Abschluss des [X.], von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die [X.] sei daran beteiligt gewesen,
war ebenfalls kein gemeinsamer mit der [X.]n. Dass die [X.]en aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des [X.] nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus §
793 [X.] schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschied-liche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des §
313 Abs.
2 [X.] würden. Es bedarf deshalb keiner weite-ren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des §
313 Abs.
1 und 2 [X.] ei-ner revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.
3. Das Berufungsurteil kann, soweit die [X.] verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten
werden

561 ZPO). Ein Anspruch des [X.] aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist

die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet

aus den unter II.
genannten Gründen nicht gegeben.
36
-
17
-
4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtli-che
Urteil wieder herzustellen

563 Abs.
3 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 25.02.2011 -
2-25 O 278/10 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 22.02.2013 -
10 U 47/11 -

37

Meta

XI ZR 100/13

15.07.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. XI ZR 100/13 (REWIS RS 2014, 4077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4077

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