Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. XI ZB 17/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5124

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Einzelnes Feststellungsziel als eigenständiger Streitgegenstand; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele; Schutzwirkung des Vertrages über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zugunsten der Zweiterwerber; Zulässigkeit neuer Feststellungsziele in der Rechtsbeschwerdeinstanz; hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Zulässigkeit der Rücknahme von Feststellungszielen


Leitsatz

1. Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.

2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.

3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.

4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.

5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.

6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des [X.] und des [X.] zu 2 gegen den Musterentscheid des [X.] vom 22. April 2015 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zur Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts hinsichtlich der im "[X.] 3" in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts richten.

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und des [X.] zu 2 wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben, soweit das [X.] die [X.]e 17 und 18 zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 7. Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2015 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des [X.] und des [X.] zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 7. Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2015 auch hinsichtlich der [X.]e 15 und 16 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 wie folgt:

-       

Musterkläger:

18,2 %

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 2:     

0,24 %

-       

Beigetretene zu 1:

0,85 %

-       

Beigetretener zu 2:

0,40 %

-       

Beigetretener zu 3:

2,24 %

-       

Beigetretener zu 4:

0,56 %

-       

Beigetretene zu 5:

13,3 %

-       

Beigetretener zu 6:

1,43 %

-       

Beigetretener zu 7:

0,98 %

-       

Beigetretener zu 8:

0,17 %

-       

Beigetretene zu 9:

0,17 %

-       

Beigetretener zu 10:

0,17 %

-       

Beigetretener zu 11:

4,50 %

-       

Beigetretener zu 12:

0,94 %

-       

Beigetretener zu 13:

0,54 %

-       

Beigetretene zu 14:

0,18 %

-       

Beigetretener zu 15:

0,35 %

-       

Beigetretene zu 16:

0,19 %

-       

Beigetretener zu 17:

0,19 %

-       

Beigetretener zu 18:

0,28 %

-       

Beigetretener zu 19:

0,34 %

-       

Beigetretener zu 20:

0,73 %

-       

Beigetretener zu 21:

0,96 %

-       

Beigetretener zu 22:

1,09 %

-       

Beigetretene zu 23:

0,15 %

-       

Beigetretene zu 24:

0,58 %

-       

Beigetretene zu 25:

0,55 %

-       

Beigetretener zu 26:

1,41 %

-       

Beigetretener zu 27:

1,41 %

-       

Beigetretene zu 28:

2,60 %

-       

Beigetretener zu 29:

0,49 %

-       

Beigetretene zu 30:

0,27 %

-       

Beigetretener zu 31:

0,27 %

-       

Beigetretener zu 32:

0,45 %

-       

Beigetretener zu 33:

0,49 %

-       

Beigetretener zu 34:

0,49 %

-       

Beigetretene zu 35:

0,32 %

-       

Beigetretener zu 36:

0,32 %

-       

Beigetretene zu 37:

0,70 %

-       

Beigetretener zu 38:

0,72 %

-       

Beigetretener zu 39:

1,19 %

-       

Beigetretener zu 40:

1,17 %

-       

Beigetretene zu 41:

0,12 %

-       

Beigetretener zu 42:

0,25 %

-       

Beigetretene zu 43:

0,85 %

-       

Beigetretener zu 44:

0,65 %

-       

Beigetretene zu 45:

2,30 %

-       

Beigetretener zu 46:

0,29 %

-       

Beigetretene zu 47:

0,57 %

-       

Beigetretener zu 48:

2,32 %

-       

Beigetretener zu 49:

0,94 %

-       

Beigetretener zu 50:

2,90 %

-       

Beigetretener zu 51:

2,08 %

-       

Beigetretene zu 52:

0,47 %

-       

Beigetretener zu 53:

0,47 %

-       

Beigetretener zu 54:

5,30 %

-       

Beigetretener zu 55:

1,04 %

-       

Beigetretene zu 56:

0,12 %

-       

Beigetretener zu 57:

0,12 %

-       

Beigetretener zu 58:

0,25 %

-       

Beigetretener zu 59:

1,52 %

-       

Beigetretene zu 60:

0,23 %

-       

Beigetretener zu 61:

0,23 %

-       

Beigetretener zu 62:

0,33 %

-       

Beigetretener zu 63:

0,55 %

-       

Beigetretene zu 64:

0,29 %

-       

Beigetretener zu 65:

0,47 %

-       

Beigetretener zu 66:

0,62 %

-       

Beigetretener zu 67:

0,94 %

-       

Beigetretener zu 68:

0,73 %

-       

Beigetretene zu 69:

0,17 %

-       

Beigetretener zu 70:

0,48 %

-       

Beigetretener zu 71:

1,41 %

-       

Beigetretene zu 72:

0,25 %

-       

Beigetretener zu 73:

0,25 %

-       

Beigetretene zu 74:

0,47 %

-       

Beigetretene zu 75:

0,28 %

-       

Beigetretene zu 76:

0,19 %

-       

Beigetretene zu 77:

0,49 %

-       

Beigetretener zu 78:

1,57 %

-       

Beigetretene zu 79:

0,35 %

-       

Beigetretener zu 80:

0,35 %

-       

Beigetretene zu 81:

2,90 %

-       

Beigetretene zu 82:

0,59 %

-       

Beigetretener zu 83:

0,16 %

-       

Beigetretene zu 84:

0,28 %

-       

Beigetretener zu 85:

0,28 %

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 selbst.

Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 11.746.233,86 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.], des [X.] zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 85 auf 2.131.444,89 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] auf 11.746.233,86 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die [X.]en streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [[[X.].].] ([[[X.].].]) über die Unrichtigkeit des bei Emission des "[[X.].]           Zertifikat" herausgegebenen [X.]s sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage.

2

[[X.].] trat [[X.].]    mit der [[X.].], einer in [[X.].] ansässigen Geschäftsbank, in Kontakt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eines von [[X.].]verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte.

3

Diesem Vorschlag entsprechend emittierte die [X.] am 31. März 2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung "[[X.].]            Zertifikat" (im Folgenden: Schuldverschreibung) zu einem Nennwert von je 1.000 €. Die Rückzahlung sollte am 29. Januar 2016 fällig sein und von der Entwicklung des "[[X.].]          Referenz-Index" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung der [X.]. a[X.]ildete, die wiederum in 20 bis 40 Zielfonds investieren sollte. Die [X.]. wurde von der [[X.].]                GmbH (im Folgenden: [X.]) verwaltet, deren Handeln von [[X.].]bestimmt wurde.

4

Der Emission lag ein [X.] zugrunde, in dem unter anderem Angaben zum [X.]ösungsbetrag (Anhang A), eine Beschreibung des Index (Anhang C), Angaben zu Kosten und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingungen ([X.]) und Risikohinweise (Anhang G) enthalten waren. Im [X.] heißt es auf Seite 2:

"Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem [X.] und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, daß die in diesem [X.] enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die […] den Index betreffen. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, daß alle Ereignisse, die vor dem Datum dieses [X.]s eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche [X.] solcher Ereignisse oder die [X.] oder das Unterlassen der [X.] von wesentlichen zukünftigen Ereignissen, welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken."

5

Im Anhang D des [X.]s (Seite 40) wird eine "Emissionsgebühr" in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine "Laufende Gebühr" in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Betrag sollte vom Indexstand abgezogen werden.

6

Die [X.] begab die Schuldverschreibung an ihre institutionellen Geschäftspartner [X.] und [X.], die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben.

7

Ebenfalls auf Initiative des [[X.].]legte die [X.] im Februar 2006 den [[X.].]     Sub Trust - später umbenannt in [X.] - auf, deren einzige Investorin sie war. Der [X.] wurde ebenfalls durch die von [[X.].]  kontrollierte [X.] verwaltet. Die [X.] begab [X.] und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwicklung des [X.] abhingen. Zur Verwaltung des [X.] vereinbarte die [X.] mit [[X.].]  Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der [X.] übernahm die [X.] eine Garantie.

8

Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot- und Kontoauszügen, hatte [[X.].]   eine deutlich bessere finanzielle Situation und tatsächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht. Zudem hielt sich [[X.].]   nicht an die beim [X.] vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der [[X.].] gezahlte Investitionssumme in andere von ihm beherrschte Unternehmen. Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 22. Juli 2011 wurde [[X.].]   wegen Betrugs - unter anderem zu Lasten der [[X.].] im Zusammenhang mit dem [X.] -, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit dem [X.] erlitt die [X.] einen Schaden in Höhe von etwa 133 Millionen €.

9

Die Fondsgesellschaften und die [X.] sind zwischenzeitlich insolvent. Die [X.] teilte mit, dass die Schuldverschreibung wertlos sei.

Seit dem [X.] erhoben zahlreiche Anleger beim [X.] Schadensersatzklage gegen die [X.]. Im Musterverfahren vor dem [X.] haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der [[X.].] sei ein Vertragsverhältnis "sui generis" zustande gekommen, dessen Pflichten die [X.] durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften [X.]s und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe. Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der [[X.].] darauf berufen, ein zwischen der [[X.].] und den institutionellen [X.] zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum Gegenstand gehabt habe, habe Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet. Aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die [X.] verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des [X.]s zu unterrichten. Schließlich haben sie der [[X.].] vorgeworfen, sie durch das Verwenden des [X.]s im Sinne des § 826 [X.] sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, gegen § 264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sinne des § 830 [X.] zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch [[X.].]geleistet zu haben.

Das [X.] hat das mit Vorlagebeschluss des [X.] vom 27. September 2013 eingeleitete Musterverfahren durch zwei Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - berichtigt am 9. Februar 2015 - und 11. Februar 2015 erweitert. Mit dem letzten [X.] hat das [X.] das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des [X.]s (Unterpunkte a bis r) gerichtete [X.] 3 auf Antrag des [X.]s durch Einfügen des Wortes "insbesondere" vor der Auflistung dahingehend erweitert, dass das [X.] "einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen".

Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das [X.] die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der [X.] und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des [X.]s beigetreten.

Der [X.], der weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen wenden sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dagegen, dass das [X.] die Fehlerhaftigkeit des [X.]s verneint ([X.] 3) und dem zwischen den institutionellen [X.] und der [[X.].] zustande gekommenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat ([X.]e 14 bis 18). Soweit das [X.] das Zustandekommen eines Vertrags "sui generis" zwischen der [[X.].] und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der [[X.].] verneint hat, wird dies von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen.

Mit ihrem Hauptantrag verfolgen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen das [X.] 3 in der Fassung des [X.] des [X.]s vom 11. Februar 2015 und die [X.]e 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass das [X.] "insbesondere" durch die in den Unterpunkten a bis r aufgelisteten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält ([X.] 3), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des [X.] zum Gegenstand hat, Schutzwirkung zugunsten des [X.] entfaltet ([X.] 14), dass das Verwenden des [X.]s eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt ([X.] 15), dass ein unterbliebener Hinweis der [[X.].] gegenüber den [X.] auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des [X.]s nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die Zweiterwerber eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt ([X.] 16), dass Ansprüche aus Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten der Regelverjährung des [X.] unterliegen ([X.] 17) sowie in [X.] zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verletzung dieser Schutzpflichten geltende Regelverjährung des [X.] sperrt ([X.] 18).

Mit dem zum [X.] 3 (Fehlerhaftigkeit des [X.]s) gestellten Hilfsantrag erstreben die Rechtsbeschwerden für den Fall, dass der Senat die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachtet, die Feststellung, dass das [X.] unrichtige oder unvollständige Aussagen enthält, "nämlich" (statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen, und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das [X.] unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber informiert wird, dass

- seit Anfang November 2005 zwischen [X.]und der [[X.].] Gespräche über die Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibungen (sog. [X.]) durch die [X.] geführt worden sind, wobei die kapitalgarantierten Schuldverschreibungen mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden sollten, das wiederum die [[X.].]               GmbH/[X.] verwalten sollten;

- zur Verwaltung des vorbezeichneten [X.] ein von [X.]zu verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte;

- im Februar 2006 mit der K          GmbH/[X.]  eine Vereinbarung zur Verwaltung eines Sub-Trusts zustande gekommen ist, aufgrund derer [X.]die Anlageentscheidungen frei treffen konnte;

- sämtliches von der [X.]. und der [X.]. zu investierendes Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der [[X.].] verwendet werden sollte.

Der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen sind der Ansicht, das [X.] habe den Antrag zum [X.] 3 ("insbesondere durch folgende Aussagen") zutreffend dahin ausgelegt, dass auch zu prüfen sei, ob das [X.] - über die in den Buchstaben a bis r konkret zitierten Aussagen hinaus - auf Grundlage des vom [X.] oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise unrichtig und/oder unvollständig sei. Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das [X.] aber die Feststellung treffen müssen, dass das [X.] von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil über Interessenkonflikte der [[X.].], einschließlich der Interessenkonflikte aus Provisionseinnahmen, nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Interessenverflechtungen zwischen der [[X.].] und den von [[X.].]beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des [X.] hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsgebot es erfordern, den Grund der Fehlerhaftigkeit des [X.]s nicht nur in den Entscheidungsgründen zu nennen, sondern im [X.] konkret auszuformulieren, trage dem der Hilfsantrag Rechnung. Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als "Minus" enthalten gewesen. Unterstellt, die im Hilfsantrag genannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum [X.] 3 nicht getroffen werden, [X.] die Rechtsbeschwerden eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Hätte das [X.] auf das Erfordernis, [X.]e im Antrag auszuformulieren, hingewiesen, hätte der [X.] einen [X.] gemäß § 15 [[[X.].].] entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt.

B.

[X.] des [X.]s und des [X.] zu 2 haben, soweit sie zulässig sind, nur in geringem Umfang Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem Ersterwerber und der [[X.].] keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zukommt. [X.] führen nur insoweit zur Aufhebung des [X.], als sie sich dagegen wenden, dass das [X.] zu ihren Lasten Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass das [X.] keine Feststellungen zu einem [X.] wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] getroffen hat. Ein solches [X.] ist nicht Gegenstand des [X.].

I.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.] ([X.], 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Vertrag "sui generis" sei zwischen den Erwerbern der Schuldverschreibungen und der [[X.].] nicht zustande gekommen. Unmittelbare vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem [X.], weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die institutionellen Geschäftspartner der [[X.].] geworden seien. Entgegen der Ansicht des [X.]s sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weiterer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der Schuldverschreibungen hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des [X.]s seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden ([X.] 1).

Die Aussagen im [X.] seien nicht unrichtig. Die Angaben, aus denen der [X.] eine Unrichtigkeit des [X.]s herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der [[X.].] entsprochen. Diese habe im [X.] mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden seien, sondern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund enthalte das [X.] nicht die Aussage der [[X.].], dass die genannten Angaben richtig seien. Dass in der Folge die Vorgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der [X.] des Prospekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11. Februar 2015 erweiterte Fassung des [X.]s sei keine Feststellung zu treffen. Das [X.] sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig, da keine weiteren Angaben vorzunehmen gewesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im Schriftsatz vom 9. März 2015 vertieften Ansicht des [X.]s gebe das [X.] auch die Zahlung der "Laufenden Gebühr" in Höhe von 0,8% nicht deshalb unrichtig wieder, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese die [X.] erhalte. In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die [X.] fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Dass die [X.] die Gebühr erhalten habe, führe auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 1 und 2 des [X.]s zu einer Unrichtigkeit. Mit dem dortigen Hinweis ("Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Dargelegten, ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.") seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Angebot selbst hätten, nicht aber solche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten ([X.] 3).

Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des [X.] zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des [X.]. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich Geschädigten eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden. Das sei hier der Fall. Nach dem Vortrag des [X.]s hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen [X.] bzw. Anlagevermittlungsverträge zugrunde gelegen. Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflichten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftlichen Folgen ihrer Investition abzuschätzen. Soweit der [X.] in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige [X.] auf der Grundlage einer Anlageberatung oder jedenfalls Anlagevermittlung erfolgt sei, setze er sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch ([X.] 14).

Da der [X.] zugunsten der Zweiterwerber entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob die [X.] durch das Verwenden des [X.]s ([X.] 15) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit ([X.] 16) gegenüber den [X.] bestehende Schutzpflichten verletzt hätte. Die Feststellung, dass Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzpflichten der Regelverjährung des [X.] unterlägen, sei nicht zu treffen. Für spezialgesetzliche [X.] nach § 13 [X.] [X.]. § 46 [X.] habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, die mit [X.] des Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe. Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den Sinn dieser Regelung, Rechtssicherheit zeitnah herbeizuführen, konterkarieren ([X.] 17). Aus diesem Grund sei auch nicht festzustellen, dass Ansprüche aus der Verletzung von Schutzpflichten in [X.] zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Regelverjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende Regelverjährung des [X.] nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten ([X.] 18).

Die [X.] habe die Zweiterwerber durch Verwenden des [X.]s auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 [X.]). Es fehle jedenfalls an einem dahingehenden Vorsatz ([X.]e 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des [X.]s auch keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insoweit fehle es bereits an der Darlegung des erforderlichen Vorsatzes. Zudem sei das [X.] bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] nicht unrichtig ([X.] 11). Ebenso wenig habe die [X.] durch Verwenden des [X.]s gemäß § 830 [X.] objektiv Beihilfe zu einer gegenüber den [X.] seitens des [[X.].] begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung geleistet ([X.] 20).

II.

Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwerden zulässig angegriffen wurden und keine gegenstandslos gewordenen [X.]e betreffen, rechtlicher Überprüfung stand.

1. [X.] des [X.]s und des [X.] zu 2 sind überwiegend zulässig. Soweit sie die Feststellung von Fehlern des [X.]s erstreben ([X.] 3), sind sie teilweise unzulässig.

a) [X.] sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] [X.]. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.], die der Rechtsbeschwerde des [X.]s zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [[[X.].].]). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom [X.] als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]).

b) [X.] formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] [X.]. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den [X.]en 3 und 14 bis 18 die angegriffenen Teile des [X.] und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [[X.].]I ZB 12/12, [X.], 1 Rn. 54 zu § 15 [[[X.].].] aF und vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 44, zur [X.] in [X.] vorgesehen). Die "insbesondere"-Formulierung des [X.] zum [X.] 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels - wie hier - in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines [X.]s den an einen bestimmten Antrag zu stellenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern zur Unzulässigkeit des [X.]s.

Dem [X.] zum [X.] 3 kann - trotz der selektiven Begründung (dazu sogleich unter c) - nicht entnommen werden, dass bestimmte [X.], die das [X.] verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. [X.] verfolgen mit dem Hauptantrag unverändert die erstinstanzliche Fassung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das [X.] im Hinblick auf die im [X.] aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des [X.]s oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei.

c) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im [X.] 3 zusammengefassten Anträge zur Fehlerhaftigkeit des [X.]s begründen die Rechtsbeschwerden jedoch nur damit, es hätte die Unvollständigkeit des [X.]s festgestellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Hinsichtlich aller weiteren [X.], die von der Zurückweisung der Anträge zum [X.] 3 erfasst sind, sind die Rechtsbeschwerden daher mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] [X.]. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (zur Berufung: [X.], Urteile vom 5. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 - [X.], [X.], 1679 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 822 Rn. 14; zur Revision: [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - [X.], [X.], 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1536 Rn. 5).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte nur, soweit sie geltend macht, das [X.] hätte auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" die Unvollständigkeit des [X.]s deshalb feststellen müssen, weil Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Zur Zurückweisung der Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer [X.] fehlt jegliche Angabe von Rechtsbeschwerdegründen im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei dem unter der Bezeichnung "[X.] 3" zusammengefassten Begehren, die Unrichtigkeit des [X.]s in mehrfacher Hinsicht festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand, sondern jeweils um unterschiedliche Streitgenstände.

(1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des [[[X.].].]es vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "[X.]s" mit den im Einzelnen im [X.] oder [X.] formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [[[X.].].] aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 [[[X.].].] aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, [X.]). Fortan wird der Streitgegenstand eines [X.] durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] legaldefinierte [X.] bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [[[X.].].]) formuliert hat oder das durch einen [X.] (§ 15 Abs. 1 [[[X.].].]) zum Gegenstand des [X.] geworden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 103; KK-[[[X.].].]/[[[X.].].], 2. Aufl., [X.]. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK-[[[X.].].]/[X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 81; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen [X.]en unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in [[[X.].].] nach § 8 Abs. 1 [[[X.].].] ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [[[X.].].]). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].], also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.] (zum zivilprozessualen [X.] vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - [[X.].]I ZR 254/15, [X.], 1831 Rn. 24 mwN).

(2) Soll - wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer [X.] hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]. Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine [X.] fehlerhaft ist (aA KK-[[[X.].].]/[X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn. 47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 [[[X.].].] sind die konkreten Umstände, die die Unrichtigkeit oder Auslassung der [X.] im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im [X.] aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten oder Auslassungen nach Abschluss des [X.] mit Bindungswirkung feststeht, ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausalität, prüfen (vgl. [X.]/Wilsing, [X.] 2006, 79, 103 f.).

(3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Auslassung des [X.]s einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.]. Die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte genügt den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] nicht.

d) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das [X.] hätte auf Grundlage der Formulierung des [X.]s 3 in der Fassung des [X.] vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das [X.] hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] unvollständig sei, wenden sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer.

aa) Allerdings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des [X.]s nicht auf diesen angeblichen [X.].

Für den Inhalt der Entscheidung ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen, deren Tenor keine Aufschlüsse zulässt, erschließt sich die Bindungswirkung der Entscheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des [X.]vorbringens ([X.], Urteile vom 17. März 1995 - [X.], [X.], 1204, 1205 und vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der [[[X.].].] erkennbar zum Ausdruck gebracht hat ([X.], Urteile vom 30. September 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008 - [X.], [X.], 2716 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 12. April 2016 - [X.]/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; jeweils mwN).

Danach hat das [X.] über die im Antrag zum [X.] 3 in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen [X.] nur insoweit verneint, als der [X.] anlässlich des [X.]s vom 11. Februar 2015 geltend gemacht hat, die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrags festzustellen, dass das [X.] unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, "insbesondere durch folgende Aussagen …", auch die Deutung zuließe, es solle damit festgestellt werden, die [X.] sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte [X.] begrenzte [X.] hier mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des [X.]. Dort hat das [X.] zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiterte Fassung des [X.]s sich nur zur Prüfung veranlasst zu sehen, ob eine Auslassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des [X.]s unzureichend ist. Das [X.] hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefugnis zum [X.] 3 ("unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen") reicht, nicht auseinandergesetzt. Daher liegt die Annahme fern, es habe eine über die abgehandelten [X.] hinausreichende Entscheidung treffen oder gar zum Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der [X.] Übersetzung über 80 Seiten umfassende [X.] insgesamt für fehlerfrei zu halten. Vielmehr ist das [X.] ersichtlich davon ausgegangen, die Erweiterung des [X.] durch die "insbesondere"-Formulierung habe nur dazu geführt, dass die im Zusammenhang mit dem [X.] beanstandete Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D Gegenstand des [X.] geworden ist.

[X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahrensabschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwendung findet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - I[[X.].] ZR 26/13, juris; KK-[[[X.].].]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird ([X.], Urteile vom 16. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - [X.], [X.] 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 - [X.], juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 25. April 2017 - [X.], juris Rn. 2).

So liegt der Fall hier. Das [X.] hat zu dem mit den Rechtsbeschwerden verfolgten [X.] (Unvollständigkeit des Prospekts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].]) bewusst keine Entscheidung getroffen. [X.] machen geltend, das [X.] 3 in der Fassung des [X.] vom 11. Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwerdebegründung als [X.] beanstandete fehlende Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei. Wäre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen [X.]s auf einer unrichtigen Auslegung des [X.]s 3 beruhen.

2. Soweit die Rechtsbeschwerden des [X.] und des [X.] zu 2 zulässig sind, sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das [X.] hat dem zwischen den [X.] und der [[X.].] geschlossenen Vertrag zu Recht keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber beigemessen ([X.] 14). Dementsprechend hat es auch die auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten [X.]e ([X.]e 15 und 16) aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. [X.] führen jedoch insoweit zur Aufhebung des [X.], als das [X.] Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur [X.] der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat ([X.]e 17 und 18), auf die es mangels Bestehens der Ansprüche nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden indes geltend, das [X.] hätte einen Fehler des [X.]s wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate feststellen müssen.

a) Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der [[X.].] und dem Ersterwerber, der den Erwerb der Schuldverschreibung auf Rechnung des [X.] zum Gegenstand hat, keine Schutzwirkung zugunsten des [X.] entfaltet ([X.] 14).

aa) Der [X.] und der Beigeladene D.      , auf deren Antrag hin die [X.]e 14 bis 18 mit [X.] des [X.]s vom 7. Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich auf [X.] Sachrecht bezogen. Demnach ist das [X.] ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung [X.] Rechts ergibt, ohne dass der Senat zu prüfen hätte, welches Sachrecht in den Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].]).

[X.]) Das [X.] mit Schutzwirkung für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der [X.]en an, der gemäß § 157 [X.] unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist ([X.], Urteil vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN). Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem [X.] entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - [[X.].]I ZR 56/07, [X.] 176, 281 Rn. 27; [X.], Urteile vom 24. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 12 und vom 17. November 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN).

cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der [[X.].] und den institutionellen [X.] nicht (ebenso [X.], [X.], 435, 438; [X.], [X.], 1149, 1151; [X.], [X.], 12, 13). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem im [X.] 14 bezeichneten "Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines [X.] (nachfolgend "Zweiterwerber") zum Gegenstand hat" der schuldrechtliche Teil des [X.]s gemeint ist, der das verbriefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 24 ff. und § 793 Rn. 26; [[[X.].].]/[X.], [X.], [X.]. 2015, § 793 Rn. 14), oder ein neben dem [X.] geschlossener Kaufvertrag, der die [X.] verpflichtet hat, den [X.] das Eigentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. [X.], [X.], 435, 438). [X.] kann ebenfalls, ob die Erwägungen des [X.]s zum fehlenden Schutzbedürfnis der Zweiterwerber frei von [X.] sind. Jedenfalls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der institutionellen Ersterwerber an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den Schutzbereich des mit der [[X.].] geschlossenen Vertrags herleiten lassen sollte.

(1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines [X.] ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem [X.] entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder [X.] Abhängigkeit besteht ("[X.]") oder ihm - ohne eine derart enge Bindung - besondere Schutzpflichten gegenüber dem [X.] aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines Vertrags oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen [X.] Kontakts obliegen ([X.], Urteil vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 888 Rn. 19 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Einschlag ist im Verhältnis der Ersterwerber zu ihren Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interessenlage nahe legen könnten ([X.], Urteile vom 26. November 1968 - [X.], [X.], 38, 39 f., insoweit in [X.] 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 - [X.], [X.], 751, 753 und vom 11. Oktober 1988 - [[X.].]I ZR 1/88, NJW 1989, 1029, 1030). Das gilt auch hier.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf [X.] der Schuldverschreibungen zu erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der [X.] hat einen entsprechenden Willen der [X.]en dann angenommen, wenn eine Person, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem [X.] bestimmt ist und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll ([X.], Urteile vom 2. Juli 1996 - [[X.].] ZR 104/94, [X.] 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.] 181, 12 Rn. 17 und vom 14. Juni 2012 - I[[X.].] ZR 145/11, [X.] 193, 297 Rn. 16). Damit lässt sich die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichen. Die bloße Kundgabe von Informationen in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden [X.] führt nicht dazu, dass die [X.] gegenüber den [X.] Informations- oder Prüfpflichten auf vertraglicher Grundlage übernommen hätte. Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet gewesen, die Informationen im [X.] zur Grundlage eines Anlageentschlusses von [X.] zu machen. Die Zweiterwerber können nicht allein daraus, dass sie auf die von der [[X.].] herausgegebene [X.] vertraut und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, eigene vertragliche Ansprüche gegen die [X.] herleiten. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag [[[X.].].]falls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. [X.] im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - [[X.].]I ZR 100/13, [X.], 1624 Rn. 24 mwN; vgl. [X.], [X.], 435, 437 f.). Dass die [X.] "im Zusammenhang mit Gesellschaften der [X.]  -Gruppe" noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurteilung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschlossenen Vertrag haben, entgegen der [X.] ohne Belang.

b) Demzufolge hat das [X.] auch die [X.]e zur Verletzung der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehenden Schutzpflichten ([X.]e 15 und 16) mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf diese Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichtete Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.

Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das [X.] im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.]e ein [X.] fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner [X.]e aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entf[[[X.].].], ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [[[X.].].]) oder der [X.] (§ 15 Abs. 1 [[[X.].].]) hinsichtlich dieser [X.]e gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des [X.] zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 106).

Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] zu den [X.] 15 und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen [X.] lediglich klarzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1946 Rn. 63 f.).

c) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur [X.] von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzpflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wenden ([X.]e 17 und 18). Diese Fragen hat das [X.] zu Lasten der [X.]seite sachlich entschieden, obwohl deren Entscheidungserheblichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse des [X.] ebenfalls entf[[[X.].].] ist. Insoweit ist der angegriffene Musterentscheid unabhängig davon, ob die entsprechenden Ausführungen des [X.]s richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen nach der Verjährungsfrist und [X.] solcher Ansprüche in den Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Das [X.] 14 hat zu dem Ergebnis geführt, dass Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zugrundeliegende [X.] des [X.]s vom 7. Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der [X.]e 17 und 18 gegenstandslos.

d) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, das [X.] hätte feststellen müssen, dass das [X.] wegen der fehlenden Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate fehlerhaft sei. Das [X.] hat zu diesem angeblichen [X.] zu Recht keine Entscheidung getroffen, weil er vom [X.] 3 nicht umfasst ist (§ 308 ZPO entsprechend).

aa) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, führt der Umstand, dass die auf Feststellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten [X.]e (Vertrag sui generis, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Erfolg haben, nicht dazu, dass die Entscheidungserheblichkeit eines auf Feststellung eines [X.]s gerichteten [X.]s verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegende [X.] vom 11. Februar 2015 auch insoweit gegenstandslos geworden wäre.

Zwar hat auch das Rechtsbeschwerdegericht fortlaufend zu prüfen, ob das [X.] entf[[[X.].].] ist, weil auf Grund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das [X.] 3 lässt weder in der ursprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des [X.] noch in der Fassung des [X.] des [X.]s erkennen, dass [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung vertraglicher, vertragsähnlicher oder deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die [X.] fehlerhaft sein, stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des [X.] - nur darauf kommt es an - ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die [X.] durchsetzbare gesetzliche [X.] gemäß § 13 Abs. 1 [X.] in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005 [X.]. § 44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden jeweils: aF) bestehen. Soweit das [X.] im Rahmen der mit den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Zurückweisung des [X.]s 10 ([X.] Ansprüche gemäß § 826 [X.]) ausgeführt hat, "[r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da entsprechende Ansprüche nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind", nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 [[[X.].].]) des [X.] nicht teil. Die Bindungswirkung des [X.] erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des [X.]s im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT-Drucks. 15/5091, [X.]; KK-[[[X.].].]/[[[X.].].], 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f.; zum [[[X.].].] aF vgl.[X.] in Festschrift Vollkommer, 2006, [X.], 147; [X.], [X.] 119 (2006), 159, 170). Sie reicht jedoch nicht über die [X.]e des [X.] hinaus. [X.] Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs (§ 13 Abs. 1 [X.] aF [X.]. § 44 [X.]) sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen [X.] überhaupt möglich wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - [[X.].]I ZB 26/07, [X.] 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - [[X.].]I ZB 12/12, [X.], 1 Rn. 138), nicht zum Gegenstand eines [X.]s gemacht worden. Hinzu kommt, dass den obigen Ausführungen des [X.]s selbst im Rahmen des [X.]s 10 keine tragende Bedeutung zukommt. Das [X.] hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der [[X.].] gemäß § 826 [X.] deshalb verneint, weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für unmaßgeblich gehalten.

[X.]) Das mit [X.] vom 11. Februar 2015 verfahrensgegenständlich gewordene [X.], das [X.] enthalte unrichtige und/oder unvollständige Angaben "insbesondere durch folgende Aussagen", erfasst den behaupteten [X.] wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der [X.] und Hebelzertifikate - auch in Anbetracht der fehlenden Bestimmtheit der Formulierung (dazu sogleich unter [X.]) - eindeutig nicht.

(1) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das [X.] bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das [X.] bestimmten Streitgegenstands des [X.] gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Prüfung, ob in der Vorinstanz zur Prüfung gestellte [X.]e aufgrund fehlerhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind.

(2) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [[X.].]I ZR 132/07, [X.], 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - [[X.].]I ZR 586/15, [X.], 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den [X.] bzw. [X.] aufgenommenes [X.]. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung [X.] auszulegen ([X.], Urteil vom 21. Februar 2012 - [[X.].] ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines [X.]s anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [[X.].]I ZB 12/12, [X.], 1 Rn. 133).

(3) Demnach hat der [X.] mit seinem [X.], vor die im [X.] a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort "insbesondere" einzufügen, zum Ausdruck gebracht, über den [X.] hinaus nur die [X.] zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Beigeladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass das [X.] in diesem Sinne auszulegen ist, ohne dass das [X.] Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Sie meinen jedoch, hiervon sei auch ein angeblicher [X.] wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der [X.] und Hebelzertifikate erfasst, weil der [X.] in der Vorinstanz auch einen solchen geltend gemacht habe. Das trifft nicht zu.

[X.] stützen sich zur Begründung eines solchen [X.]s darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfolgten Begebung der auf den [X.] referenzierenden [X.] und der Hebelzertifikate zum Zeitpunkt der [X.] des [X.]s (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteiligten, insbesondere der [[X.].], bereits "weitgehend" ausverhandelt gewesen sei. Hierzu habe auch gehört, dass die Hebelzertifikate ausschließlich von zwei von [[X.].] beherrschten Unternehmen, nämlich der [X.]. und der [X.]., erworben werden sollten. Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Finanzinstrumente hätte sich für die [X.] ein erheblicher Anreiz ergeben, auch die Begebung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedingung dafür gewesen sei, dass im Zusammenhang mit diesen weiteren Finanzinstrumenten erhebliche Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin habe die Gefahr bestanden, dass [[X.].]    bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich erweiterten wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des [X.] eingeräumt worden sei, auch zugunsten eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach [X.] bei Abfassen des [X.]s zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden müssen. Die Anleger der hiesigen Schuldverschreibung hätten nicht damit rechnen müssen, dass die [X.] aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene.

Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerden hat sich der [X.] in der Vorinstanz an keiner der hierfür in Bezug genommenen Aktenfundstellen darauf berufen, das hier in Rede stehende [X.] sei im Sinne eines [X.]s unvollständig gewesen, weil es auf diese "Interessenkonflikte und vielfältigen Provisionsinteressen der [[X.].]" nicht hingewiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwerdebegründung her. In der Vorinstanz wurden die anderweitigen Geschäftsbeziehungen der [[X.].] zu [[X.].] zwar geschildert einschließlich der Begebung der auf den [X.] bezogenen [X.] und Hebelzertifikate. Um einen [X.] des bei Emission herausgegebenen [X.]s darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müssen, dass diese Umstände aufzunehmen gewesen wären, weil sie bereits damals einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gebildet hätten. Daran fehlt es. Soweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die [X.] habe an der Begebung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestaltung der Anleihebedingungen der Hebelzertifikate, insbesondere die dort anf[[[X.].].]den Gebühren, Einwirkungsmöglichkeiten auf die Werthaltigkeit der [X.]. gehabt, erfolgte dieser Vortrag zum [X.] 16 (Fortdauernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung), durch das festgestellt werden sollte, dass die [X.] aus dem Vertrag, den sie mit den [X.] geschlossen hat, die Nachtragspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibungen darauf hinzuweisen, dass Angaben im [X.] unrichtig oder unvollständig sind. Der [X.] hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die [X.] habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des [X.] und als Emittentin der Hebelzertifikate getroffen. Um letzteres zu begründen, wurde auf ein "besonders hohes" Gebühreninteresse der [[X.].] an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die [X.]. und die [X.]. begebenen Hebelzertifikate auf die Werthaltigkeit des "[X.]" der [X.]. einzuwirken. Der Vortrag erfolgte also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten, auf - aus anderen Gründen bestehende - Fehler des [X.]s hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung Interessenkonflikte der [[X.].] begründet hätten, deren fehlende Darstellung im [X.] einen zusätzlichen [X.] begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.

Nach alledem hat das [X.] rechtsfehlerfrei zu einem angeblichen [X.] wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] aus dem Vertrieb der [X.] und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen.

cc) In der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren nicht um neue [X.]e erweitert werden ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2015 - [X.], [X.], 563 Rn. 16 ff. zum [[[X.].].] aF; KK-[[[X.].].]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 [[[X.].].] dient allein der rechtlichen Kontrolle des [X.]. Ein Antrag auf Erweiterung des [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [[[X.].].] muss beim [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] gestellt werden ([X.] aaO Rn. 16).

[X.]) Selbst wenn der [X.] den nun beanstandeten [X.] bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das [X.] dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das [X.], die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des [X.]s "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im [X.] nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [[[X.].].]) und der [X.] (§ 15 Abs. 1 [[[X.].].]) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.]e müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KK-[[[X.].].]/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 69). Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 [[[X.].].]), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt.

Diesen Anforderungen wird die Formulierung des [X.]s 3 in der Fassung des [X.] vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der [X.] "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren [X.] der [X.] oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines [X.]s gerichtetes [X.] ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der [X.] selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, einen [X.], der sich aus dem [X.]vorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des [X.] nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

(2) Wird einem [X.] ein zu unbestimmt formuliertes [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] vom [X.] zur Entscheidung vorgelegt, so hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Dem steht die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].] nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste [X.] ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 106; [X.], Beschluss vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.], 706 Rn. 13 mwN). Dementsprechend hat das [X.] einen [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [[[X.].].], in dem das neu einzubeziehende [X.] nicht hinreichend bestimmt ausformuliert ist, nach erfolglos erteiltem Hinweis zurückzuweisen.

e) Der zum [X.] 3 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden [X.]e zu einem [X.] wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der [[X.].] erstmals ausformulieren, verhilft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Erweiterung des [X.] um neue [X.]e ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des [X.]s möglich. Die von den Rechtsbeschwerden in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das [X.] hätte sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der "insbesondere"-Formulierung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem Senat nur dann Anlass, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, damit der [X.] sein [X.] dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann, wenn er das [X.] in der Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch - wie unter [X.]) bereits ausgeführt - nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem [X.] insoweit - bei der Frage, welche [X.] gerügt worden sind - eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die Rechtsbeschwerden auch nicht geltend.

Soweit sich die Rechtsbeschwerden deshalb für berechtigt halten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz [X.]e entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als "Minus" gegenüber dem "bisher gestellten Antrag" darstelle, verkennen sie, dass weder die [X.] noch einzelne Beigeladene [X.]e, die durch den Vorlagebeschluss des [X.] oder den [X.] des [X.]s Verfahrensgegenstand des [X.] geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können (KK-[[[X.].].]/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38, Rn. 99; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., § 11 [[[X.].].] Rn. 10). Die fehlende Dispositionsfreiheit einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakter des [X.] als Vorlageverfahren (KK-[[[X.].].]/Vollkommer, aaO Rn. 99). Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 [[[X.].].]).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 [[[X.].].] [X.]. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.

Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des [X.]s der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden [X.]e nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 [[[X.].].]. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 113). Der zugrundliegende [X.] ist insoweit gegenstandslos.

Die Aufhebung der Feststellungen zu den [X.]en 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der [[X.].] einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 [[[X.].].] [X.]. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die [X.] in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein [X.]e (Verjährung und [X.] der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen.

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [[[X.].].] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [[[X.].].] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.746.233,86 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des [X.]s, des [X.] zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [[X.].]I ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 118 mwN).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s, des [X.] zu 2 und der Beigetretenen auf 2.131.444,89 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18 €, für die Beigetretene zu 82 ein Betrag von 12.602,56 € und für den Beigetretenen zu 83 ein Betrag von 3.363,36 € in Ansatz zu bringen ist.

Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [[X.].] beläuft sich der Gegenstandswert auf 11.746.233,86 €.

[X.]     

      

Matthias     

      

Menges

      

Derstadt     

      

Dauber     

      

Meta

XI ZB 17/15

19.09.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 6. Oktober 2015, Az: XI ZB 17/15, Beschluss

§ 2 Abs 1 S 1 KapMuG, § 13 Abs 5 S 1 KapMuG, § 15 KapMuG, § 20 KapMuG, § 22 KapMuG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 3 ZPO, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. XI ZB 17/15 (REWIS RS 2017, 5124)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3777 MDR 2018, 203-204 WM2017,2237 REWIS RS 2017, 5124


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 17/15

Bundesgerichtshof, XI ZB 17/15, 19.09.2017.

Bundesgerichtshof, XI ZB 17/15, 06.10.2015.


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