Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 52/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11120

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BVZB52.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

11. Mai 2017

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 45 Abs. 2 und 3

a)
Die Kosten eines [X.]s sind Kosten der internen Ver-waltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungs-vertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.

b)
Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen [X.] sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß §
91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein [X.] die Unterrichtung
vornimmt (insoweit Aufgabe des [X.] vom 14. Mai 2009
-
V [X.], [X.], 2135 Rn. 12).
c)
Der gerichtlich bestellte [X.] kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das [X.] bei der Bestellung -
oder ggf. nachträglich
-
festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von §
675, §
612 Abs.
2 [X.] orientieren kann; auch hat es die Berechnung des [X.] vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des [X.]s als Kos-ten der Verwaltung nach dem von §
16 Abs. 2 [X.] vorgegebenen Maßstab zu verteilen.
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss des [X.]s [X.] -
Zivilkammer VII -
vom 13. März 2015 aufgehoben und der Beschluss des [X.] vom 8.
September 2014 geändert.

Der [X.] der Beklagten zu 1 vom 6.
August
2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens
tragen die Beklagten zu 1.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.109,92

Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der ge-gen die übrigen Wohnungseigentümer (Beklagte zu 1) erhobenen Anfechtungs-klage wandte sich der Kläger gegen Beschlüsse, die die Rechtsstellung des 1
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Verwalters (Beklagter zu 2) betreffen. Mit einem weiteren Klageantrag begehrte er von dem Verwalter die Erteilung von Auskünften. Einen Ersatzzustellungs-vertreter hatten die Wohnungseigentümer nicht bestellt. Das Gericht bestellte eine Rechtsanwältin zur [X.]in und ordnete die Zustellung an diese an. Das Verfahren endete durch beiderseitige Erledigungserklärung. Von den Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger 80 % und den Beklagten jeweils 10 % auferlegt.
Am 8. September 2014 hat das Amtsgericht einen Kostenfestsetzungs-beschluss erlassen, wonach der Kläger den Beklagten die Kosten der Ersatz-zustellu
der Klageschrift und deren Versand an die übrigen Wohnungseigentümer ent-standen. Die Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten (nur) den
übrigen Wohnungseigentümern
zu erstatten sind. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger erreichen, dass der Kostenfestset-zungsantrag zurückgewiesen wird.
II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 226 ff. [X.] ist, sieht die Kosten der [X.]in nicht als reine Verwaltungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern als pro-zessbezogene eigene Kosten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer an. Nur durch die Bestellung der [X.]in habe die Klage rechtshängig werden können. Mit der Entgegennahme der Zustellung und der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer sei die [X.]in im Interesse der von ihr vertretenen Eigentümer tätig geworden und ha-2
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-

n-tümer die Kosten gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen [X.]. Nichts anderes ergebe sich aus der Überlegung, dass die Kosten nur ent-standen seien, weil die Wohnungseigentümer entgegen § 45 Abs.
2 Satz
1 [X.] keinen Beschluss über die Bestellung des [X.]s gefasst hätten. Es werde mit guten Gründen vertreten, dass auch die Kosten eines durch Mehrheitsbeschluss bestellten [X.]s zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gehörten. Im Übrigen sei der gerichtlich be-stellte [X.] mit einem gemäß §
57
ZPO gerichtlich [X.] vergleichbar, dessen Kosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen seien.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Anders als das Beschwerdegericht meint, können die Kosten der [X.]in im [X.] nicht berücksichtigt werden.
1. Welche Ansprüche einem gemäß § 45 Abs. 3 [X.] gerichtlich bestell-ten [X.] aus seiner Tätigkeit erwachsen, ist allerdings ebenso umstritten wie die Frage, wer die entstehenden Kosten zu tragen hat. Das Gesetz regelt diese Fragen nicht ausdrücklich. Jedenfalls im Ergebnis einig ist man sich darüber, dass ein [X.] zumindest Auslagen-ersatz erhalten muss. Dagegen herrscht Uneinigkeit über die -
hier vorrangig
zu beantwortende -
Frage, ob die Kosten des [X.]s zu den nach § 91 ZPO erstattungsfähigen Verfahrenskosten gehören.
a) Nach einer Auffassung, der das Beschwerdegericht folgt, zählen die Kosten des [X.]s zu den
Kosten des Rechtsstreits, weil die Rechtshängigkeit nur durch dessen Bestellung eintreten könne 4
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-
(vgl.
[X.]/Suilmann, [X.], 5. Aufl., § 45 Rn. 49, 57; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §

i-gentüme

d; [X.], [X.], 22, 25). Zur Begründung wird vereinzelt
darauf verwiesen, dass ein gerichtlich bestellter [X.] wie ein Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO zu behandeln sei ([X.]/Suilmann, [X.], 5. Aufl., §
45 Rn. 57).
b) Nach anderer Ansicht sind diese Kosten als interne Verwaltungskos-ten einzuordnen, die nicht dem Gegner zur Last fallen ([X.], NZM
2012, 426
f.; [X.], [X.], 85, 86; [X.], [X.], 336 f.; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
45 Rn.
54 und §
50 Rn.
32; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 12.
Aufl., §
45 Rn.
27; [X.]/
[X.]/Abramenko, [X.], 4. Aufl., § 45 Rn. 8; [X.] [1.3.2017] [X.] § 45 Rn. [X.] müssten jedenfalls bei konsequenter Umsetzung der Ent-scheidung des Senats vom 14.
Mai 2009 (V
[X.], [X.], 2135 Rn.
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f.) ausnahmsweise erstattungsfähig sein (so [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 50 Rn.
32; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], Praxis des [X.], 5.
Aufl.,
F. Rn. 316).
2. Richtigerweise gehören die Kosten eines [X.]s nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der [X.] gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder -
wie hier -
gemäß § 45 Abs. 3 [X.] durch das Gericht bestellt worden ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind die Kos-ten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin in Beschlussmängelverfahren Kosten der internen Kommunikation 7
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-
und als solche grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 1980 -
VII ZR 276/79, [X.]Z 78, 166, 173; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 2135 Rn. 11 f.; Beschluss vom 7.
Mai 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 746 Rn. 10). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung durch den Verwalter in dem in §
45 Abs.
1 Halbsatz 2 Alt. 2 [X.] geregelten Fall anerkannt, wenn also aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr besteht, der Verwalter werde die [X.] nicht sachgerecht unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 2135 Rn. 12). Daraus ist vielfach der Schluss gezo-gen worden, dass dann, wenn eine solche Gefahr besteht und gemäß
§
45 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] nicht an den Verwalter, sondern an einen [X.] zugestellt wird, die Kosten der Erstunterrichtung ebenfalls erstat-tungsfähig sein müssten; auf diese Überlegung stützt sich auch die Rechtsbe-schwerdeerwiderung.
b) Der Senat hält jedoch nicht daran fest, dass die Kosten der Unterrich-tung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen [X.] un-ter bestimmten Voraussetzungen als Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind. Diese Kosten sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß §
91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein [X.] die Aufgaben des [X.]s wahrnimmt (vgl.
[X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 50 Rn. 32 [X.]. 100).
aa) Ob im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 [X.] aufgrund des Streitgegenstands die konkrete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. März 2012

V
ZR 170/11, [X.], 567 Rn. 8) Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten, muss das Gericht auf-grund einer Prognose ex [X.] beurteilen. Ist eine solche Gefahr zu verneinen, kann an den Verwalter zugestellt werden. Besteht sie dagegen, ist der Verwal-10
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ter nicht [X.] und die Zustellung darf gemäß § 45 Abs. 1 Halb-satz 2 [X.] nicht an ihn erfolgen. Wird ungeachtet dessen an ihn zugestellt, ist die Zustellung unwirksam. Unterrichtet der Verwalter -
anders als es die [X.] erwarten ließ -
alle beklagten Wohnungseigentümer über die Zustellung, kommt ggf. eine Heilung des [X.] gemäß § 189 ZPO in [X.]. In jedem Fall sind die Kosten der Unterrichtung ausnahmslos solche der internen Verwaltung.
bb) Nichts anders gilt, wenn die Zustellung an einen Ersatzzustellungs-vertreter erfolgt.
(1) Der [X.] tritt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] in die dem Verwalter als [X.] zustehenden Aufgaben und Befugnisse
ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet (vgl. dazu BT-Drucks.
16/887, [X.]). Schon daraus ergibt sich, dass die entstehenden Kosten ebenso zu behandeln sind wie die durch den Verwalter verursachten Kosten; hier wie dort handelt es sich um Kosten der internen Organisation der Wohnungseigentümer. Insbesondere ist der [X.] nicht mit einem Prozesspfleger im Sinne von §
57 ZPO vergleichbar. Die Aufgaben eines Prozesspflegers beschränken sich nämlich nicht auf die Zustellungsvertretung; in dem Prozess, für den er bestellt wird, nimmt er insgesamt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der nicht prozessfähigen Partei ein.
(2) Der Umstand, dass die [X.] dann erstattungsfähig sind, wenn sich das Gericht gegen die Bestellung eines [X.]s entscheidet und an die beklagten Wohnungseigentümer selbst zustellt, stellt die fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten des [X.]s nicht in Frage (aA

e-1, 563) ist nämlich keine mit der Bestel-12
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lung eines [X.]s einhergehende Besonderheit, sondern beruht darauf, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Zustellung an den Verwalter (oder einen [X.]) gesetzlich vorzuschrei-ben. Er hat es bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es an jeden Beklagten zustellt oder an den Verwalter als Zustellungsvertre-ter bzw. (unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]) an ei-nen [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]; Senat, Urteil vom 11. Februar 2011 -
V [X.], NZM
2011, 752
Rn. 7). Ohnehin wird es

abgesehen von kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften -
regelmäßig sachgerecht sein,
an den Verwalter bzw. an einen (ggf. zu bestellenden) Er-satzzustellungsvertreter zuzustellen, und zwar gerade deshalb, weil hierdurch die Kosten gering gehalten werden können (vgl. BT-Drucks. 16/887 S.
36 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
45 Rn. 45). Es
reicht nämlich aus, wenn dem [X.] eine Abschrift übergeben wird (vgl. BT-Drucks. 16/887 S.
37; [X.], 5.
Aufl., § 170 Rn. 9 f.); die anschließende Unter-richtung der beklagten Wohnungseigentümer kann in kostensparender Form erfolgen, etwa durch Unterrichtung auf einer Versammlung oder per E-Mail (vgl.
Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 2135 Rn.
11 mwN).
(3) Schließlich sind die Kosten des gerichtlich bestellten [X.]s -
anders als das Beschwerdegericht meint -
nicht Kosten der beklagten Wohnungseigentümer. Vielmehr schuldet die [X.] und ggf. eine Vergütung. Denn die Bestellung durch das Gericht ersetzt den Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß §
45 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
45 [X.] Rn. 9). Nimmt der [X.] die Bestellung durch das Gericht an, kommt

wie bei einer Bestellung durch Beschluss der Wohnungseigentümer -
ein Vertrag zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande 15
-
9
-
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 45 [X.] Rn. 6, 9; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 45 Rn. 49 mN. auch zur Gegenansicht). Der [X.] tritt nämlich partiell in die Aufgaben und Befugnisse des Verwal-ters ein, dessen Vertragspartner ebenfalls die [X.] ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 -
V
ZB 15/14, [X.] 2016, 846 Rn.
9). Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht
bei der Bestellung -
oder ggf. nachträglich -
festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von §
675, §
612 Abs. 2 [X.] orien-tieren kann; auch hat es die Berechnung des [X.] vorzugeben (zutreffend [X.], [X.], 85, 86; [X.], [X.], 336 f.; ebenso zum [X.] nach altem Recht [X.], Urteil vom 10. Juli 1980

VII
ZR
328/79, [X.]Z 78, 57, 66; aA [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
45 Rn.
53; [X.], [X.], 561, 562). Diese Fragen müssten nämlich in dem (durch das Gericht zu ersetzenden) Beschluss der Wohnungseigentümer ge-mäß §
45 Abs. 2 Satz 1 [X.] ebenfalls geregelt werden (so für die [X.], Urteil vom 27. Februar 2015 -
V
ZR
114/14, NJW 2015, 1378 Rn.
12). Zudem entspricht es einem praktischen Bedürfnis, dass das Gericht vorab die Konditionen festlegt, auf deren Grundlage der [X.] die ihm zugedachte Aufgabe annehmen und ausüben soll. In der [X.] sind die Kosten des [X.]s als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 [X.] vorgegebenen Maßstab zu [X.], also ohne Berücksichtigung der Kostenentscheidung des Gerichts. Die Wohnungseigentümer haben es in der Hand, solche Verwaltungskosten gering zu halten, indem sie einen [X.] gemäß § 45 Abs. 2 [X.] bestellen und diesem eine kostensparende Unterrichtung -
etwa durch die Überlassung einer vollständigen E-Mail-Adressliste -
ermöglichen; unterlassen sie dies, tragen sie die hierdurch entstehenden
Kosten [X.]ilig.
-
10
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Stresemann
Brückner
Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2014 -
1 C 166/12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 13.03.2015 -
7 [X.]/14 -

16

Meta

V ZB 52/15

11.05.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 52/15 (REWIS RS 2017, 11120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 52/15

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