Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 148/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4850

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 148/12

vom
10. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli
2012
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] verurteilt wurde. Inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
-
3
-
Es ist auszuschließen, dass die [X.] aufgrund der ver-bleibenden 65 Einzelstrafen -
unter Einbeziehung weiterer Ein-zelstrafen aus einer Vorverurteilung -
auf eine geringere Gesamt-freiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs Monate erkannt hätte.
[X.] Wahl Hebenstreit

Jäger Cirener

Meta

1 StR 148/12

10.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 148/12 (REWIS RS 2012, 4850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4850

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