Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZB 245/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7619

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[X.][X.] 245/07 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.176,08 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. Dabei prüft der [X.] [X.] wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und sub-stantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 209/04, [X.] 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 19. November 2009 - [X.] ZB 105/08, Z[X.] 2010, 110 Rn. 5). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachte Abweichung zum Senatsbeschluss vom 16. November 2006 - [X.] ZB 302/05, [X.], 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, die deutli-che Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer könne einen Abschlag ge-bieten. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des [X.] Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und [X.] vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungs-ergebnis ist von ihm zu verantworten ([X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 40, 41 Rn. 14; v. 22. März 2007 - [X.] ZB 201/05, Z[X.] 2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer ein-zelfallbezogen verneint. 2 2. Hinsichtlich des Zuschlags wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gewährt werden kann, ist grundsätzlich geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juni 2009 - [X.] ZB 119/08, [X.], 554, 555 Rn. 10). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2007 - 20 IN 194/07 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2007 - 7 T 4045/07 -

Meta

IX ZB 245/07

15.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZB 245/07 (REWIS RS 2010, 7619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7619

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