Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 5 StR 285/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

und die Revision des Angeklagten [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seiner Revision zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten [X.], an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen acht [X.] gemeinschaftlich begangener [X.] Verbrechen für schuldig befunden, im einzelnen der (beson-ders, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, des (besonders) schweren Raubes in zwei Fällen, der versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung. Es hat gegen den Angeklagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe von - 3 - sechs Jahren und fünf Monaten verhängt, gegen den Angeklagten [X.] eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Revision des An-geklagten [X.]hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg, zum Schuldspruch ist die Revision wie diejenige des Angeklagten [X.] insge-samt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]ist [X.] jenseits der zutref-fenden Ausführungen des [X.] [X.] auch deshalb bereits unzulässig, weil es an der Mitteilung des [X.] verlesenen [X.] fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Eine Änderung der auf umfassenden Geständnissen der Angeklag-ten beruhenden Schuldsprüche ist nicht geboten. [X.] ist eine innerhalb von knapp drei Wochen verübte [X.] mit weitgehend gleichförmig verwirklichten [X.]; dabei drohten die Angeklagten [X.], meist halbwüchsigen Männern, überwiegend mit einem Messer, Gewalt an, um ihnen Mobiltelefone und Bargeld wegzunehmen oder abzupressen; zweimal wurde ein Opfer zusätzlich auch geschlagen.
3. Angesichts des beträchtlichen Gewichts der [X.] wäre eine noch mildere Bestrafung des bei Tatbegehung 19 Jahre und sieben Monate alten, gemäß § 105 Abs. 1 JGG nach Jugendstrafrecht beurteilten Angeklag-ten [X.]auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die [X.] bei ihm [X.] trotz der zutreffend bejahten Schuldschwere und schädlichen Nei-gungen [X.] für die Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht jeweils minder schwere Fälle bejaht hätte.
4. Der Angeklagte [X.]beanstandet indes zutreffend die Strafrah-menwahl der [X.], welche die Annahme minder schwerer Fälle (§ 250 Abs. 3, § 249 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat. - 4 - Die [X.] hat für beide Angeklagte gleichermaßen gewichti-ge Strafmilderungsgründe aufgeführt, insbesondere ihre frühen umfassenden Geständnisse und ihre [X.] ungeachtet jugendstaatsanwaltlicher und -gericht-licher Verwarnungen [X.] bisherige Unbestraftheit; aus den auch [X.] und zu weiten Teilen jugendtümlich geprägten Taten erlösten die Angeklagten insgesamt jeweils nur etwa 200 •. Auch wenn die Initiative zu der [X.] von dem [X.] im Rahmen der mittäterschaftlichen Absprache auch unmittelbar gewalttätiger vorgehenden [X.] Angeklagten M

ausging, kommt bei diesem Angeklagten der starke Druck seiner schwierigen [X.] und [X.] als erheblicher individueller Milderungsgrund hin-zu. Er ist nicht einmal zwei Jahre älter als der aufgrund der Anwendung von Jugendstrafrecht milder bestrafte Mitangeklagte, mit dem er seit Schulzeiten gut befreundet ist und dessen individueller Entwicklungsstand im [X.] gleich zu beurteilen ist. Schließlich ist er noch deutlich geringer vorbe-lastet als der Mitangeklagte.
Der Senat befürchtet ungeachtet der rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus dem Tatbild der sorgfältig geplanten, [X.] angesichts der massiven Verängstigung der meisten Opfer besonders ge-wichtigen [X.], daß das Gesamtgewicht der genannten [X.] in der für die Ablehnung minder schwerer Fälle maßgeblichen tatge-richtlichen Gesamtwürdigung, in der die belastenden Umstände als erheblich schwerer wiegend im Vergleich zu den [X.] bewertet worden sind, im Ergebnis nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Es kommt hinzu, daß Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des im Ausland geborenen Angeklagten [X.] im angefochtenen Urteil [X.] an-ders als bei dem Mitangeklagten [X.] fehlen, so daß eventuell hieraus erwach-sende weitere Strafmilderungsgründe außer Betracht geblieben sein könn-ten.
Der Senat verweist die Sache, da sich das Verfahren nurmehr gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, an eine allgemeine Strafkammer zu-- 5 - rück (BGHSt 35, 267). Angesichts des Wertungsfehlers besteht kein Anlaß zur Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO, so daß das neue Tatgericht an sämtliche bisher getroffenen Feststellungen gebunden ist und nur solche neuen Feststellungen treffen darf, die diesen nicht widersprechen. Hierbei werden allerdings insbesondere die bislang fehlenden Erkenntnisse über Herkunft und Ausländereigenschaft des Angeklagten mit ihren etwaigen Auswirkungen nachzuholen sein.

[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 285/05

27.07.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 5 StR 285/05 (REWIS RS 2005, 2350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2350

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.