Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 137/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2132

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[X.] vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Juli 2008 mit Beschluss vom 7. Juli 2009 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg. 1 Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des [X.] und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 20. April 2009 hat dem Senat vorgelegen. Eine Anfrage bei dem 2. Strafsenat nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht veranlasst; denn dessen von der [X.] angeführte Entscheidung vom 10. August 2007 (2 [X.]) betrifft einen anderen Sachverhalt, als er dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt. Dort hatte das Tatgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe von 2 - 3 - seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat das Land-gericht - wie bereits der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend dargelegt hat - an mehreren Stellen der Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. [X.] von [X.] befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben [X.]

Meta

3 StR 137/09

13.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 137/09 (REWIS RS 2009, 2132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2132

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