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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5STR472.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 472/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend
zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Selbst wenn es sich bei den Bestimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Testa-ments der C.
W.
wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22.
Dezember
2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen [X.] erstmals vorgetragen
um Zweck-auflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleiner-ben anzusehenden Zeugen S.
W.
durch die Auskehrung von 1,4 Milli-onen Euro an den Zeugen V.
ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensichtlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen ver-pflichtet und könnte gemäß §
2194 BGB hierauf in Anspruch genommen wer-den. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entsprechenden Testaments-bestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum [X.] gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig -
3
-
entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Ver-mögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 472/16 (REWIS RS 2017, 16640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16640
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Betrug: Vermögensschaden bei Nichtvornahme eines zugesagten Anlagegeschäfts
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5 StR 255/11 (Bundesgerichtshof)
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