Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 223/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15311

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217U1STR223.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
1
StR
223/16

vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.

wegen
zu 1. und 2.:
versuchter besonders schwerer räuberischer [X.]rpressung u.a.

zu 3. und 4.:
Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen

[X.]rpressung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2017 in der Sitzung am 21. Februar 2017, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Fischer
und [X.] am [X.]
Dr. Bär,

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 ,
Staatsanwältin

bei der Verkündung am 21. Februar 2017

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 ,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017

als Verteidiger des Angeklagten S.

,

der Angeklagte [X.]

persönlich

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 ,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

-
3
-
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017

als Verteidiger des Angeklagten

A.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017

als Verteidiger
des Angeklagten

[X.]

,

Justizangestellte

in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 ,
Justizobersekretärin

bei der Verkündung am 21. Februar 2017

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2015 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten S.

und [X.]

jeweils wegen versuchter besonders schwerer räuberischer [X.]rpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten 1
-
4
-
S.

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.]

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten A.

und [X.]

wurden wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen [X.]rpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Angeklagten S.

und [X.]

rügen jeweils die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Die Angeklagten A.

und [X.]

machen die allgemeine Sachrüge geltend. Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet.
I.

Das [X.] hat
im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Juli 2014 trafen sich die Angeklagten S.

, Betriebsleiter der B.

GmbH, und [X.]

mit dem [X.]

in einer Gaststätte in [X.].

. Der Angeklagte S.

wollte mit der [X.]isenflechterfirma des

T.

alias P.

(nachfolgend: Firma Sm.

), für die der Zeuge arbeitete, ins Geschäft kommen; dessen Firma sollte ihm eine fiktive Rechnung erstellen. Dementsprechend fertigte der Zeuge R.

am 23. Juli 2014 nach Anweisung seines Arbeitgebers mit dem Briefkopf der Firma Sm.

eine Scheinrechnung für Regiearbeiten an einem Bauvor-2
3
4
-
5
-
haben in M.

über einen Betrag von 6.975 [X.]uro. Der Angeklagte S.

beabsichtigte, diesen
Rechnungsbetrag
von seinem Firmenkonto auf das Konto der Firma Sm.

zu überweisen, sollte aber dieses Geld ab-züglich einer Provision von zehn Prozent in bar wieder erhalten, um so entspre-chende Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt vorzutäuschen. In [X.] dieser Verabredung wurde am 28. Juli 2014 nach Abzug von zwei Pro-zent
Skonto ein Betrag von 6.835,50 [X.]uro auf das Konto der Firma Sm.

überwiesen, wo es am nächsten Tag gutgeschrieben wurde. [X.]ntgegen der getroffenen Vereinbarung erhielt der Angeklagte S.

aber das ge-zahlte Geld in der Folge nicht wieder zurück.
Nachdem der Firmeninhaber P.

ab dem 31. Juli 2014 aus dem Inland verschwunden

und für den Angeklagten S.

nicht mehr erreichbar war, wandte sich dieser an den [X.]

und forderte von ihm die Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags. Der Zeuge R.

verweigerte dies aber, da er selbst nicht Partner des [X.] und [X.]mpfänger der Zahlung geworden sei. Da es dem Angeklagten S.

nicht gelungen war, Kontakt zu P.

zu erhalten, rief er am 6.
August 2014 morgens gegen acht Uhr den [X.]

an
und forderte

begleitet von
Beleidigungen und Bedrohungen

die Rückzahlung des über-wiesenen Geldbetrags. Nur wenige Minuten später kam es zu mehreren [X.], mit denen der Angeklagte S.

dem [X.]

ach erstattete der Zeuge R.

gegen 10.00 Uhr Anzeige gegen den Angeklagten S.

bei der [X.]

, weil dieser ihn bedroht habe, falls er nicht einen Betrag von etwa
6.000 [X.]uro an ihn zahle. Im Rahmen dieser Anzeige wurde der Angeklag-te S.

am 2. September 2014
von der Polizeiinspektion D.

5
-
6
-
auf Vorladung als Beschuldigter vernommen. [X.]r verhielt sich ruhig und koope-rativ, stritt aber in der Sache jegliche Bedrohung des [X.]

ab.
Unmittelbar im [X.] an diese Vernehmung fuhr der Angeklagte S.

nach M.

und traf sich dort in der Nähe des [X.] mit den drei Mitangeklagten. Hier vereinbarte man auf Betreiben des [X.]

, sogleich mit dessen Pkw
nach F.

zu einer Baustelle zu fahren, auf welcher der Zeuge R.

arbeitete. Spätestens auf der Fahrt setzte der Angeklagte S.

die übrigen Angeklagten davon in Kenntnis, dass er noch eine Geldforderung habe und diese vom [X.] R.

eintreiben wolle, der deswegen auch Strafanzeige gegen ihn wegen Bedrohung erstattet habe.
Gegen 16.00 Uhr begaben sich die Angeklagten S.

und [X.]

sowie A.

auf das Baustellengelände, wobei alle Angeklagten spätestens hier wahrnahmen, dass der Angeklagte S.

ein von ihm in seinem Pkw
mitgebrachtes, ca. 65 cm langes, innen hohles [X.]isenrohr
mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm und schwarzem Griffstück mit auf die [X.] nahm. Der Angeklagte [X.]

blieb vereinbarungsgemäß an der [X.]neinfahrt auf dem Gehweg stehen, um dort Ausschau zu halten und die übrigen Mitangeklagten bei durch das Herannahen von polizeilichen [X.]insatz-kräften drohender Gefahr zu warnen. Allen Angeklagten war spätestens im Zeitpunkt des Aufsuchens der Baustelle klar, dass der Zeuge R.

durch [X.] bzw. durch [X.]insatz von Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags aus dem Scheinrechnungsgeschäft bewegt werden sollte, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass die vom Angeklagten S.

erhobene Forderung ge-genüber dem Zeugen nicht rechtswirksam entstanden und vor Gerichten nicht durchsetzbar war. Alle Angeklagten nahmen zudem
zumindest billigend in Kauf, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung zu Gewalthandlungen 6
7
-
7
-
kommen werde, die ihrer Art nach für den [X.]

auch lebensgefähr-lich sein könnten.
Als der Zeuge R.

in Arbeitskleidung und mit [X.] gerade die Baugrube über einen steilen Schotterweg verließ, wobei er als Steighilfe eine ca. 1,25 m lange [X.]isenstange von ca. 1 cm Durchmesser verwendete, und auf einen Container zuging, stellten sich die drei Angeklagten S.

und [X.]

sowie A.

in einer Art Halbkreis um diesen auf und forderten die Rückzahlung des Geldbetrags aus dem Scheingeschäft. Nachdem
der Zeuge R.

nicht zur Zahlung bereit war, ergriff der Angeklagte [X.]

die von dem
Zeugen mitgeführte [X.]isenstange, die er diesem entweder wegge-nommen oder vom Boden aufgehoben hatte. Im bewussten und gewollten Zu-sammenwirken schlugen die beiden Angeklagten S.

und [X.]

mit dem [X.]isenrohr bzw. der [X.]isenstange auf den Kopf und
den
Rumpf des Zeugen ein, um der Forderung nach Rückzahlung des Geldbetrags Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte S.

schlug dabei mit dem [X.]isenrohr mindestens einmal mit großer Wucht in Richtung des Kopfes
des Zeugen, wo-bei es diesem gelang,
den Schlag zu parieren, indem er seinen linken Unterarm waagrecht nach oben riss, so dass der Schlag dort auftraf und es zu einer Frak-tur des Unterarms kam, die operativ versorgt und mit einer Platte stabilisiert werden musste. Der Angeklagte [X.]

versetzte dem Zeugen mit der [X.]isenstange mindestens
drei wuchtige Schläge, wobei ihn zwei davon am Rü-cken unterhalb des linken [X.] und ein weiterer im Bereich der rech-ten Schulter trafen, die zu schürfartigen Hautläsionen führten. Nicht aufklärbar durch welchen der beiden Angeklagten erfolgten zahlreiche weitere
Schläge auf den Kopf des Zeugen, wobei deren Wucht durch den vom Zeugen
getrage-nen Bauarbeiterhelm abgefangen wurde. Beide Angeklagten forderten dabei mehrfach die Rückforderung des an die Firma Sm.

überwiesenen Gel-des.
8
-
8
-
Der Angeklagte A.

hielt sich während dieses Geschehens in unmit-telbarer Nähe auf und unterstützte die beiden anderen Angeklagten dadurch bei ihrer Tat. Als auf die Tat aufmerksam gewordene Bauarbeiter herannahten, der Zeuge R.

aber noch immer keine Bereitschaft zur Zahlung des [X.] zeigte, erkannten die drei Angeklagten A.

,
S.

und [X.]

, dass sie in dieser Situation kein Geld mehr erhalten würden und ließen von dem [X.]

ab. Gemeinsam mit dem am [X.] wartenden Angeklagten [X.]

verließen sie mit dem Pkw
des Angeklagten S.

den Tat-ort. Der Zeuge R.

wurde nach der Tat mehrere Tage stationär im Kranken-haus behandelt und war für mehrere Monate krankgeschrieben.
II.

Die von den Angeklagten S.

und [X.]

erhobenen Verfah-rensrügen haben keinen
[X.]rfolg.

Die Verfahrensrüge des [X.]

, mit welcher
er die
Verletzung des §
265 StPO durch einen unzureichend begründeten rechtlichen Hinweis rügt sowie die Verfahrensrügen des S.

wegen Verletzung des Beweisantragsrechts
durch Ablehnung des
Beweisantrags auf Verlesung der Vernehmungsprotokolle des [X.]

und durch Ablehnung des [X.]

T.

alias P.

haben

auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung

aus den vom [X.] in seinen [X.] vom [X.] 2016
näher dargelegten Gründen keinen [X.]rfolg.

9
10
11
-
9
-
III.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von allen Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Der Schuldspruch der Angeklagten S.

und [X.]

wegen in Mittäterschaft begangener versuchter besonders schwerer räuberischer [X.]r-pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§
253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223
Abs. 1,
§
224 Abs. 1 Nr. 2, [X.] und [X.], §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52
StGB) wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.

a) Die Beweiswürdigung ist
Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm [X.] obliegt es, das [X.]rgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi-gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte [X.]rfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 11. Februar 2016

3 [X.] und vom 14. Dezember 2011

1 [X.], [X.], 148, jeweils mwN).

b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Beweis-würdigung bedeutsamen Umstände von den Taten und der [X.]chaft der beiden Angeklagten S.

und [X.]

überzeugt. Die Beweiswürdi-gung des [X.]s ist auch nicht lückenhaft. Insbesondere hat das Landge-12
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14
15
-
10
-
richt rechtsfehlerfrei dargelegt, dass beide Angeklagten billigend in Kauf nah-men, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung gegenüber dem [X.]

zu haben.

aa) In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Berei-cherung im Sinne des §
253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Um-fang des [X.] besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht ge-schützt wird. Dies ist

wegen der normativen Natur dieses [X.]

nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als [X.]rgebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält ([X.], Urteil vom 7. August 2003

3 [X.], [X.]St 48, 322, 328
f.).

Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrund-lage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirr-tum im Sinne
von §
16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteil vom 16. Dezember 1997

1 [X.], [X.], 6; Beschluss vom 21. [X.] 2002

4 StR 578/01, [X.], 481). [X.]in solcher Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. [X.]nt-scheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechts-ordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte
([X.], Urteile
vom 7. August 16
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11
-
2003

3 [X.], [X.]St 48, 322, 329
und
vom 16. Dezember 1997

1 [X.], [X.], 6).

bb) In Bezug auf die beiden Angeklagten S.

und [X.]

hat das [X.]

gemessen an diesen Voraussetzungen

rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der
Angeklagte S.

keinen Anspruch auf Rückzah-lung des von ihm an die Firma Sm.

überwiesenen [X.] hatte und auch billigend in Kauf nahm, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen-über dem [X.]

gehabt zu haben.

(1) Für den Angeklagten S.

hat das [X.] zunächst durch seine umfangreichen Feststellungen zum Vortatgeschehen ausgeschlos-sen, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter Anspruch gegen den [X.] R.

bestehen kann. [X.]s geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zugrunde liegende Abrede auf
eine
Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gemäß §
134 BGB insgesamt nichtig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteil vom 9. Juni 1954

[X.], [X.]Z 14, 25, 30 f.; Beschluss vom 2. November 2005

[X.], NJW-RR
2006, 283 mwN), so dass gemäß
§
817 Satz 2 BGB auch jeg-liche Kondiktionsansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben ([X.],
Urteil vom 10. Oktober 2012

2 StR 591/11
Rn. 26, NJW 2013, 401
Rn. 26).
Die ursprünglich ange-strebte [X.]rlangung eines (ungerechtfertigten) [X.] war der alleinige Zweck der mit P.

getroffenen Vereinbarung (vgl. zur Bedeutung dieser Zwecksetzung [X.], Beschluss vom 2. November 2005

[X.]

NJW-RR 2006, 283 mwN).
Der Angeklagte S.

hatte daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Firma Sm.

überwiesenen [X.]. Auch hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass 18
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-
P.

die Geschäfte seiner Firma selbst führte und der Zeuge R.

keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Konto der Firma Sm.

hatte, auf das der Geldbetrag aus der mit dem Briefkopf dieser Firma erstell-ten Scheinrechnung überwiesen wurde, so dass sich der Angeklagte S.

wegen einer Rückforderung des überwiesenen [X.] an die Firma Sm.

hätte wenden müssen und der Geschädigte R.

damit
ohnehin
nicht sein Vertragspartner

war.

Auch in subjektiver Hinsicht erstrebte der Angeklagte S.

eine rechtswidrige
Bereicherung. Nach den Feststellungen des [X.]s wusste er, dass er auf eine
Rechnung der Firma Sm.

eine Zahlung auf deren Geschäftskonto geleistet hatte und der Zeuge R.

nicht sein Ver-trags-

oder auch nur verantwortlicher Ansprechpartner war. Vielmehr hatte ihn der Zeuge R.

immer wieder darauf ausdrücklich hingewiesen. Gleich-wohl forderte der Angeklagte S.

die Rückzahlung des [X.], weil er den [X.]

persönlich haftbar machte und es ihm hierbei

wie die der eigentlichen Tat vorausgegangenen Bedrohungen des Zeugen belegen

gleichgültig war, wo der Geschädigte das Geld auftreibt, als er ihn auf Alba-

14) zur Zahlung aufforderte. Das [X.]
hat in Bezug auf den
Geschädigten R.

damit einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ausgeschlossen, da
sich der Ange-klagte S.

bei der Tat keinen Anspruch vorstellte, der von der Rechtsordnung anerkannt wird und den er mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivil-prozess durchsetzen könnte.

(2) Auch in Bezug auf den Angeklagten [X.]

ist die Beweis-würdigung des [X.]s
nicht lückenhaft. Insoweit hat das [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt, dass auch dieser gemeinsam mit seinem 20
21
-
13
-
Bruder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte und ebenfalls billigend in Kauf nahm, dass kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem [X.]

bestand.

Nach den Feststellungen des [X.]s und selbst nach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte [X.]

keine klaren Vorstellungen über Grund und Höhe des von seinem Bruder S.

geltend ge-machten Anspruchs. Vielmehr verließ er sich allein auf dessen pauschale [X.], die er nicht hinterfragte. Soweit das
[X.] hieraus schließt, dass dem Angeklagten [X.]

damit die Rechtswidrigkeit der erstrebten Be-reicherung gleichgültig war und er sie folglich billigend in Kauf nahm, damit sein Bruder S.

finanziell befriedigt werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr,
als der gesamte vom [X.] festgestellte äußere Geschehensablauf im Vorfeld der eigentlichen Tat mit dem Treffen in der Nähe des [X.] in M.

nach vorausgegangener Beschul-digtenvernehmung wegen Bedrohung,
der
gemeinsamen
Fahrt in einem Pkw
sowie der
Bewaffnung mit einem [X.]isenrohr, um letztlich zu viert gegen den [X.]

vorzugehen, dafür spricht, dass auch der Angeklagte [X.]

davon ausging, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter und mit gerichtlicher Hilfe im Zivilprozess durchsetzbarer Anspruch gegen den [X.]

nicht bestand. Damit zieht das [X.] hier aus den äußeren [X.] mögliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbe-stand, die das Revisionsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdi-gung hinzunehmen hat ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015

1 [X.]/15
mwN). Insoweit hat das [X.] auch nicht seine Darlegungspflicht verletzt, denn eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne
sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsva-rianten ausdrücklich abgehandelt werden ([X.], Urteile
vom 23. Juni 2010
22
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14
-

2 StR 35/10, [X.], 386
und vom 28.
Oktober 2010

4 [X.], NStZ-RR
2011, 50).

2. Auch der Schuldspruch der Angeklagten A.

und [X.]

wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen [X.]rpressung in Tat-einheit mit
Beihilfe zur
gefährlichen
Körperverletzung (§
253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223
Abs. 1,
§
224 Abs. 1 Nr. 2, [X.] und [X.],
§§
22, 23,
27
Abs. 1, § 52
StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen getragen.
a) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leis-tet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen [X.] und Beendigung in irgendeiner Weise er-leichtert oder fördert (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015

2 StR 58/15, [X.], 343, 344 und vom 4. Februar 2016

1 [X.], [X.], 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008

2 [X.], [X.], 284 mwN). [X.]in entsprechender Gehilfenvorsatz
liegt vor, wenn der Gehil-fe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern; [X.]in-zelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil
vom 1. August 2000

5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 21 mwN). [X.]ntscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2015

1 [X.], [X.], 75). Ob der Gehilfe den [X.]rfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. [X.]s reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der [X.]de dies 23
24
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15
-
weiß (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2000

5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 21).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des [X.]s auch insoweit frei von [X.].
Nach den Feststellungen des [X.]s hat sich der Angeklagte S.

unmittelbar nach seiner polizeilichen Beschuldigtenverneh-mung bei der Polizeiinspektion D.

wegen Bedrohung des [X.]

mit den drei weiteren Mitangeklagten in M.

in der Nähe des [X.] getroffen, um
nun zu viert vom [X.]

die Geldforderung einzu-treiben. Die beiden Angeklagten A.

und [X.]

erkannten damit spätes-tens auf der sich daran anschließenden gemeinsamen Fahrt im Pkw
des Ange-klagten S.

von M.

zur Baustelle, dass noch eine Geldforde-rung aus dem Scheinrechnungsgeschäft geltend gemacht werden sollte ([X.]
21), wobei sie im Hinblick auf die vorausgegangene Strafanzeige und die Form des Geldeintreibens zumindest billigend in Kauf nahmen, dass keine be-rechtigte Forderung durchgesetzt werden sollte. Darüber hinaus nahmen die Angeklagten A.

und [X.]

spätestens an der Baustelle auch wahr, dass das Treffen mit dem [X.]

mit Hilfe eines vom Angeklagten S.

mitgeführten [X.]isenrohrs, also unter [X.]insatz von Gewalt, ge-führt werden sollte ([X.]). Die Angeklagten A.

und [X.]

kannten damit die wesentlichen Merkmale der Haupttat und haben durch ihre [X.] diese unterstützt. Der Angeklagte A.

hielt sich sogar in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Tatgeschehens auf und verstärkte dadurch die Durchführung der Tat sowie den [X.]indruck des [X.]

, un-terlegen zu sein und sich nicht wehren zu können ([X.] 15
f.). Hinzu kam beim Angeklagten [X.]

, dass dieser auch an der das Scheingeschäft [X.] ersten Unterredung selbst beteiligt war. Aus allen diesen Indizien 25
26
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16
-
konnte das [X.] daher rechtsfehlerfrei auf eine Unterstützung der ei-gentlichen Haupttat der beiden Angeklagten S.

und [X.]

schlie-ßen, ohne dass die Angeklagten A.

und [X.]

diese in allen Details kennen mussten.
3. Auch der Strafausspruch gegen alle Angeklagten
hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. [X.]s ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden [X.]indrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. [X.]in [X.]ingriff des [X.] in diese [X.]inzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög-lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver-hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 17. September 1980

2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320;
vom 7. Februar 2012

1 [X.] Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016

1 [X.]/15 Rn.
12, [X.], 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine

1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins [X.]inzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987

GSSt
1/86,
[X.]St 34, 345, 349; Urteile vom 12.
Januar 2005

5 StR 301/04, wistra
2005, 144;
vom 7. Februar 2012

1
[X.]
Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom
12. Januar 2016

1 [X.]/15
Rn. 12, [X.], 107).
27
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-
17
-
b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das [X.] hat bezüg-lich
der Angeklagten S.

und [X.]

ausgehend vom Strafrahmen des §
250 Abs. 2 StGB zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls nach §
250 Abs. 3 StGB erörtert und im [X.]rgebnis verneint. [X.]s wurde jedoch wegen des ausgebliebenen [X.] jeweils eine Strafrahmenverschiebung
gemäß
§
23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil der Zeuge R.

zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der unberechtigten Geldforderung bereit war und es damit an der Nähe zur Tatvollendung fehlte. Bei den Angeklagten A.

und [X.]

erfolgte zusätzlich eine weitere Milderung in Bezug auf die Beihilfe gemäß
§
27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Strafzumessungserwägun-gen des [X.]s sind auch im Übrigen rechtsfehlerfrei.
29
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18
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 StPO.
Raum

Jäger [X.]

Fischer Bär
30

Meta

1 StR 223/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 223/16 (REWIS RS 2017, 15311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15311

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