Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 3 StR 51/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8764

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/11 vom 9. März 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2010 im Schuldspruch da-hin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte der ge-werbsmäßigen [X.] in zwei Fällen, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und des [X.] mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.] in drei Fäl-len", versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten 4.650 • für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und bean-standet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen - gewerbsmäßiger - [X.] in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die zugehöri-gen Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Taten. 2 Der arbeitslose und verschuldete Angeklagte unternahm im [X.] 2009 "2 - 3 Fahrten" nach [X.], wo er jeweils falsche 100 • - Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den überwiegenden Teil veräußerte und übergab er bis Ende August 2009 "in drei Tranchen" an den [X.], der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. Für den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgeschäfte dieser Art zu tätigen. 3 Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im [X.] entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Ein-zelakten geschieht ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98, [X.], 105). Für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter jeweils den Tatbestand der [X.] verwirklicht, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des [X.]s nicht auf die von ihm getätigten Absatzgeschäfte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu Grunde lie-genden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorgänge an. 4 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend - in Anwendung des Zweifelssat-zes - von zwei Taten der [X.] auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) zwei Beschaffungsfahrten unternommen. Der Senat schließt die 5 - 4 - Möglichkeit näherer Feststellungen aus und ändert den Schuldspruch entspre-chend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Ange-klagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 2. Da der Angeklagte - wie das [X.] zutreffend darlegt - ge-werbsmäßig gehandelt und damit den qualifizierenden Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, stellt der Senat den Schuldspruch auch dahin klar, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen [X.] in zwei Fällen schul-dig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeich-nung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteils-formel, durch die der gegenüber § 146 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101). 6 3. Der Senat belässt es für die zwei Fälle der gewerbsmäßigen [X.] bei Einzelstrafen von je zwei Jahren und vier Monaten, wie sie das [X.] in den von ihm angenommenen drei Fällen jeweils verhängt hat; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Einzelstrafen verhängt hätte. 7 - 5 - [X.] hat trotz des Wegfalls einer der vom [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das [X.] die Gesamtstrafe, in die noch eine Einzelfreiheits-strafe von zwei Jahren für die versuchte besonders schwere Erpressung und eine Geldstrafe für das [X.] eingeflossen ist, milder bemes-sen hätte, wäre es zutreffend von lediglich zwei Taten der [X.] aus-gegangen; denn allein durch die geänderte rechtliche Würdigung wird der Schuldumfang der [X.]sdelikte nicht entscheidend berührt. 8 [X.] von Lienen [X.]

Meta

3 StR 51/11

09.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 3 StR 51/11 (REWIS RS 2011, 8764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8764

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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zwecks Beitreibung des Kaufpreises


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