Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 444/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17525

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIIIZR444.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 444/16
vom

12. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Pohl

beschlossen:

Die als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertende "Be-schwerde" gegen den [X.]sbeschluss vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" vom 4.
November 2016 gegen den [X.]sbeschluss geltend macht, sie habe keine Nichtzulas-sungsbeschwerde eingereicht, wertet der [X.] dies als Anhörungsrüge, da diese den einzigen statthaften Rechtsbehelf darstellt.

Die Anhörungsrüge gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach-
und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 2016 [X.] beantragt.

Nachdem eine Rechtspflegerin des [X.] die Beschwerde-führerin mit Schreiben vom 31. August 2016 um Klarstellung gebeten hatte, wo-rüber entschieden werden solle, da vor dem [X.] anfechtbare Entscheidungen aus der Akte nicht ersichtlich seien, hat die Beschwerdeführe-1
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rin unter dem 13.
September 2016 mitgeteilt, es solle über "beigefügte Ent-scheidungen" entschieden werden und unter anderem den von ihr als Urteil be-zeichneten Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2016 auf-geführt und auch beigelegt, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen und die [X.] nicht zugelassen worden war. Eine nähere Spezifizierung, insbesondere hinsichtlich der Art der eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen.

Da die Beschwerdeführerin damit verdeutlicht hat, dass sie unter ande-rem eine Überprüfung des Beschlusses vom 14. Juli 2016 durch den Bundes-gerichtshof begehrt, und zur Begründung unter anderem geltend gemacht hat, das [X.] habe in der
Sache falsch entschieden, war das [X.] als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln, da dies der einzig in [X.] zu ziehende Rechtsbehelf war. Zu einer nochmaligen Nachfrage oder Bitte um Klarstellung bestand gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwer-deführerin keine Veranlassung.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Begründung ih-rer "Beschwerde" vom 4. November 2016 nicht darlegt, welchen Rechtsbehelf sie tatsächlich hat einlegen wollen. Ihr Hinweis, sie habe das Recht, dass nicht "ein [X.]" über ihre Angelegenheiten entscheide, weshalb "[X.] beantragt" worden sei, ist nebulös und prozessrechtlich nicht einzuord-nen.

2.
Soweit die Beschwerdeführerin sich außerdem gegen die Festsetzung des [X.] wendet, ist ihre Eingabe als Gegenvorstellung auszule-gen, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des [X.] durch den [X.] nicht eröffnet ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und keine Anhaltspunkte für eine Gehörsrechtsverletzung 5
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ersichtlich sind (§ 69a GKG). Letztere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Die nicht näher begründete Gegenvorstellung gibt allerdings ebenfalls keinen Anlass zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der [X.] hat dort aufgeschlüsselt, welcher [X.] für die einzelnen Rechtsmit-tel angemessen ist (§ 3 ZPO). Gegen welche Entscheidungen sich die Be-schwerdeführerin wendet und worüber der [X.] befinden soll, hat sie auf die Rückfrage
vom 31.
August
2016 mit Schreiben vom 13.
September 2016 ausdrücklich klargestellt. Warum die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Wert der Beschwer betrage "maximal 300 Euro", erschließt sich in Erman-gelung einer Begründung nicht.

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2016 -
22 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
17 U 1396/16 -

8

Meta

III ZR 444/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 444/16 (REWIS RS 2017, 17525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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22 O 380/14

17 U 1396/16

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