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PDF anzeigen[X.] StR 156/02vom4. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die [X.] entsprechend dem verkündeten [X.] - dahingehend be-richtigt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher [X.] ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.][X.]
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04.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 4 StR 156/02 (REWIS RS 2002, 2987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2987
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