Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 156/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4760

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 156/12
vom
12.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
November 2011 dahin-gehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ver-urteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-nen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auf-lösung einer mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 23.
Februar 2011 gebildeten
Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung einer Geld-strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 20.
Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-1
-
3
-
stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Schuld-
und Strafausspruch zur verfahrensgegenständlichen Tat halten rechtlicher Nachprüfung stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich dagegen -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5.
April
2012 zutreffend ausgeführt hat
-
die Gesamtstrafenbildung des [X.]s, das die Geldstrafe aus
dem
Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 20.
Dezember 2010 nicht hätte
zu seiner Strafbemessung berücksichtigen dürfen.
Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4.
Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der die verfah-rensgegenständliche Tat verlangte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] sein Bewenden hat.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 156/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 156/12 (REWIS RS 2012, 4760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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