Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 5 StR 85/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10274

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B5STR85.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
24. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. April 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung
in zwei Fällen, jeweils
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem
Gebrauch eines Kraft-fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz, wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidi-gung und wegen vorsätzlichen unerlaubtem Besitzes einer verbotenen Waffe schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

der Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätz-1
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3
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lichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlag-und einen näher bezeichneten Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteils-gründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen befuhr
der Angeklagte am 13. Dezem-ber
2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in [X.], obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gülti-gen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungs-schutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen an-deren Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht
(Fall 1). Nachdem er sein Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe.

aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A.

, über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinan-dersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den [X.] stach
(Fall 2

versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr der Angeklagte
mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die [X.] als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet
(Fall 3).
b) Das Anbringen
eines fremden
Fahrzeugkennzeichens
an dem Auto des Angeklagten ist als
Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Ur-kunde (§ 267 Abs. 1,
1.
Variante
StGB)
zu werten. Auch die [X.] geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3

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Gebrauch
machte
(§ 267 Abs. 1,
3. Variante
StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene
Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrs-überwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2014

4 [X.], NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des [X.] zwischen Fall
1 und Fall 3
nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Ur-kunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des [X.] entspricht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2008

3 [X.], [X.]R StGB §
267 Abs. 1 Konkurrenzen 3,
und vom 16. Juli 2015

4 StR 279/15). Von ei-nem solchen
konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfäl-schung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten began-genen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Ju-li
2015

4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht
der im Fall 2 verwirklichte ver-suchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung)
in Tatmehr-heit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan
gefassten Tatentschlusses, als er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

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3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall
3 verhäng-ten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge. Für das in diesem und im Fall 1 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der im Fall
1 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden.
Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten so-wie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zweimal sechs und zweimal vier Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das [X.] eine mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen
in den Fällen 1 und 3 zutreffend beurteilt hätte.
4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil-lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer

[X.] König

Berger Mosbacher

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8

Meta

5 StR 85/18

24.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 5 StR 85/18 (REWIS RS 2018, 10274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 85/18

4 StR 528/13

4 StR 279/15

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