Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2019, Az. 3 B 35/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 4338

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Gegenstand

Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und gegen Erweiterung einer Tempo 30-Zone


Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und gegen zwei Erweiterungen einer Tempo 30-Zone im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung Nr. 15/41 ordnete die Beklagte auf der Gemeindeverbindungsstraße Am [X.] zwischen der Einmündung des [X.] und der westlich gelegenen Ausfahrt des Parkplatzes der Sportanlage des [X.] beidseitig Tempo 30 an (Verkehrszeichen 274-53 bzw. 274-55). Mit den Anordnungen Nr. 15/42 und 15/43 bezog sie den Seeweg und den [X.] in die bereits bestehende Tempo 30-Zone des Ortsteils [X.] ein.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnungen aufgehoben. Auf der Straße Am [X.] seien die angeordneten Verkehrszeichen nicht zwingend erforderlich; bei dem Streckenabschnitt handele es sich um eine Straße, deren Zustand und Ausbau eine Abweichung von den allgemeinen Verkehrsregeln nicht rechtfertige. Der Seeweg und der [X.] entsprächen eher dem Typ landwirtschaftlicher Erschließungsstraßen; die Anordnungen berücksichtigten das nicht.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat der [X.]hof das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße Am [X.] habe die Beklagte nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 [X.] ermessensfehlerfrei angeordnet. Die Zusammenschau des relativ hohen Verkehrsaufkommens auch mit schweren Fahrzeugen, des [X.], der nur teilweise für Radfahrer freigegeben sei, der nicht ausgebauten Bushaltestelle [X.] an der nördlichen Fahrbahnseite, an der sich wartende Fahrgäste nur auf dem unbefestigten Seitenstreifen aufhalten könnten, der besonders schwierigen Querungssituation für Fußgänger und Radfahrer an der Einmündung des [X.]s in die Straße Am [X.] und der erschwerten Ausfahrtmöglichkeiten auch für Kraftfahrer aus dem [X.] und dem Parkplatz des [X.] ergebe eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteige. Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1c [X.]. Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 [X.] für die Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone im Ortsteil [X.] um Teilstücke des See- und des [X.]s lägen ebenfalls vor. Beide Straßen lägen innerhalb geschlossener Ortschaften, dienten nicht dem überörtlichen Verkehr und seien auch nicht als Vorfahrtstraßen ausgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Verhaltensregeln zuverlässig verhindern könnten, dass Kraftfahrzeuge [X.] als 30 km/h fahren. Die Beklagte habe ihr Ermessen grundsätzlich dahingehend ausgeübt, Tempo 30-Zonen, soweit rechtlich möglich, einzurichten. Als sonstigem Verkehrsteilnehmer stehe dem Kläger keine besondere, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Rechtsposition zu. Die Revision hat der [X.]hof nicht zugelassen.

II

5

Die hiergegen gerichtete, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

6

1. In Bezug auf die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße Am [X.] liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.

7

1.1 Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht schlüssig dargelegt.

8

a) Der Kläger rügt, dass der [X.]hof nicht aufgeklärt habe, wieviele Fußgänger und Radfahrer von der Maßnahme profitierten. Er legt jedoch nicht dar, warum sich dem [X.]hof insoweit die Erforderlichkeit einer solchen Aufklärung hätte aufdrängen sollen; einen entsprechenden Beweisantrag hatte er nicht gestellt. Der [X.]hof hat nach Einnahme eines Augenscheins angenommen, dass sowohl in der Hauptverkehrszeit am Morgen zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr, zu der gerade auch Schülerinnen und Schüler die Bushaltestellen nutzten oder mit dem Fahrrad zur Schule fahren müssten, als auch in den [X.] Zeiten am Nachmittag zwischen ca. 15:30 Uhr und 18:30 Uhr, die für Sportangebote für Kinder und Jugendliche attraktiv seien, das Überqueren der Straße besonders schwierig und gefährlich sei ([X.] Rn. 27). Der [X.] sei nicht derart untergeordnet, dass dadurch eine qualifizierte Gefahrenlage nicht hervorgerufen werde ([X.] Rn. 32). Warum diese Einschätzung trotz des im maßgebenden Streckenabschnitt vorhandenen Verkehrs- und Freizeitangebots einer tatsächlichen Grundlage entbehren sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Für Willkür gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist ersichtlich, auf welche Tatsache der [X.]hof den Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte hinweisen sollen.

9

b) Soweit der Kläger die räumliche Ausdehnung der Geschwindigkeitsbegrenzung und ihren zeitlichen Umfang rügt, zeigt er einen Verfahrensmangel nicht auf. Er wendet sich gegen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht.

c) Warum sich der [X.]hof mit der Begründung des Verordnungsgebers zur damaligen [X.], nunmehr Nr. 6 des § 45 Abs. 9 Satz 4 [X.] (BR-Drs. 332/16 S. 10 ff.) hätte auseinandersetzen sollen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

1.2 Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet der Kläger folgende Frage:

"Können vor einer Einrichtung (wie z.B. einem Vereinsgelände), die nicht zu den in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 [X.] genannten besonders schützenswerten Institutionen gehört, geringere Maßstäbe für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hauptverkehrsstraßen angelegt werden, wenn nicht zuvor auf der Basis von Fakten eine Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse nachgewiesen ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis 8 [X.] genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt?"

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der [X.]hof hat - anders als in der Frage vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zur Verkehrssituation und zum Ausbauzustand der Straße angenommen, dass eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt ([X.] Rn. 29).

2. In Bezug auf die Erweiterungen der Tempo 30-Zone liegt ein Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt eine "falsche Anwendung bzw. Auslegung des § 45 Abs. 1c [X.]". Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht. Einen Verfahrensmangel hat er nicht aufgezeigt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insoweit nicht aufgeworfen. Soweit er bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, wie es kommen könne, dass bei den Geschwindigkeitsmessungen im Seeweg fast 40 % der Kraftfahrer über 39 km/h gefahren seien, zeigt er nicht auf, welche Aufklärungsmaßnahme sich dem [X.]hof auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen sollen.

2.2 Eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des [X.] vom 14. Dezember 1994 - 11 C 25.93 - (BVerwGE 97, 214) ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2018, 830 Rn. 30) - auf, mit welchem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der [X.]hof von einem solchen Rechtssatz des [X.] abgewichen sein sollte.

2.3 Soweit der Kläger eine "falsche Anwendung bzw. Auslegung des § 45 Abs. 9 Satz 1 [X.]" rügt, wendet er sich wiederum gegen die Anwendung des materiellen Rechts im vorliegenden Einzelfall, ohne einen Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen, es sei denn, die richterliche Überzeugungsbildung beruht auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 3 B 46.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 25). Gegen Denkgesetze verstößt ein Tatsachengericht nur, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - [X.]holz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29). Einen solchen Schluss zeigt der Kläger nicht auf. Der [X.]hof hat angenommen, dass die Grundregeln des Verkehrs nicht zuverlässig verhindern könnten, dass Kraftfahrzeuge auf den betroffenen Straßenabschnitten [X.] als 30 km/h führen; deshalb sei die Anordnung einer Tempo 30-Zone zwingend erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 [X.] ([X.] Rn. 55). Für Willkür fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt.

2.4 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Frage:

"Ist es überhaupt zulässig und / oder bedarf es nicht zum Schutz der betroffenen Kfz-Fahrer zumindest deutlich erhöhter Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung, wenn eine Kommune mit Begrenzungspfosten versehene Gemeindeverbindungsstraßen im baulichen Außenbereich mit geringem Fußgänger- und Radfahreraufkommen als Tempo 30-Zonen ausweisen möchte?"

Inwiefern diese Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Welche tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung bzw. Erweiterung einer Tempo 30-Zone angesprochen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Für die Überprüfung, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist der [X.]hof im [X.] an die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 47) von einer begrenzten Rügebefugnis des [X.] ausgegangen. Er könne nur rügen, die Beklagte habe ihn selbst betreffende qualifizierte Interessen nicht berücksichtigt, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden ([X.] Rn. 38). Derartige qualifizierte Interessen des [X.] sind - wie bereits der [X.]hof dargelegt hat ([X.] Rn. 59) - weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die weitere im Rahmen der Grundsatzrügen bezeichnete Frage kann nicht fallübergreifend und damit rechtsgrundsätzlich beantwortet werden; sie bezieht sich auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 35/18

20.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Juni 2018, Az: 11 B 17.1503, Urteil

§ 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 1c StVO, § 45 Abs 9 StVO, § 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2019, Az. 3 B 35/18 (REWIS RS 2019, 4338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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