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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 20/15
vom
19. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
ausbeuterischer Zuhälterei u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des [X.]s vom 14. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revi-sion des Verurteilten hat der [X.] mit Urteil vom 14. April 2015 verworfen. Gegen das Urteil hat
der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.
Mai 2015 die [X.] nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Urteil des [X.]s aufzuheben, das Verfahren in den vorherigen Stand zurück-zuversetzen, das Urteil des [X.] aufzuheben und das Verfah-ren an dieses zurückzuverweisen.
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht ge-hört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu [X.] (§ 351 Abs. 2 StPO). Davon hat er Gebrauch gemacht. Der [X.] hat sämtliche Argumente bedacht.
[X.] König
Berger Feilcke
1
2
Meta
19.05.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 5 StR 20/15 (REWIS RS 2015, 10949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10949
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