Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 5 StR 20/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10949

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 20/15

vom
19. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
ausbeuterischer Zuhälterei u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2015
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des [X.]s vom 14. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revi-sion des Verurteilten hat der [X.] mit Urteil vom 14. April 2015 verworfen. Gegen das Urteil hat
der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.
Mai 2015 die [X.] nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Urteil des [X.]s aufzuheben, das Verfahren in den vorherigen Stand zurück-zuversetzen, das Urteil des [X.] aufzuheben und das Verfah-ren an dieses zurückzuverweisen.

rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht ge-hört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu [X.] (§ 351 Abs. 2 StPO). Davon hat er Gebrauch gemacht. Der [X.] hat sämtliche Argumente bedacht.
[X.] König

Berger Feilcke
1
2

Meta

5 StR 20/15

19.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 5 StR 20/15 (REWIS RS 2015, 10949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10949

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5 StR 20/15

2 BvR 878/14

1 StR 315/14

5 StR 318/13

5 StR 176/14

1 StR 208/12

1 StR 22/13

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