Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 99/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 665

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[X.] BESCHLUSS [X.] 99/07 Verkündet am: 26. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6b Abs. 3 Satz 1 Die Bewerbung um eine ausgeschriebene [X.] ist eine höchstpersön-liche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der [X.] zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechts-anwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt. [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 99/07 - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 12. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb in seinem Justizministerialblatt vom 1. Juli 2006 eine [X.] in der Gemeinde [X.](Amtsgerichtsbezirk [X.]

) aus. Die festgesetzte Bewerbungsfrist lief bis zum 14. August 2006. 1 Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in dessen Sozietät auch ein [X.] tätig ist, reichte mit Schreiben vom 21. August 2006 seine Bewer-bung um die ausgeschriebene Stelle ein. Zugleich beantragte er Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der versäumten Bewerbungsfrist. Zur Be-gründung führte er aus, die seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigte und stets äußerst zuverlässig arbeitende, langjährig erfahrene Büroleiterin des [X.] - 3 - tariats habe es entgegen der bestehenden Weisung und der stets geübten Pra-xis unterlassen, ihm das Justizministerialblatt als seinerzeitigem Vertreter des in der Kanzlei tätigen Notars [X.]

vorzulegen und in den Umlauf bei allen Sachbearbeitern des Büros zu geben. Erst am 15. August 2006 habe er zufällig von der Ausschreibung erfahren. Der Präsident des [X.], der den [X.] vertrat, teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Februar 2007 mit, seine Bewerbung auf die [X.] könne keine Berücksichtigung finden, da sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist bis zum 14. August 2006 bei dem zuständigen Präsidenten des [X.] einge-reicht worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da ihm, dem Antragsteller, hätte auffallen müssen, dass ihm das Jus-tizministerialblatt vom 1. Juli 2006 nicht vorgelegt worden sei. Überdies sei er nicht der punkt- und damit leistungsstärkste Bewerber. Dies sei vielmehr der weitere Beteiligte [X.], an den die Stelle übertragen werden solle. 3 Den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen richtet die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 I[X.] Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 5 - 4 - 1. Das [X.] ist der Rechtsauffassung des Antragsgegners beigetreten. Dieser habe mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Bewerbungsfrist abgelehnt. Der Antragsteller habe, nachdem ihm das Justizministerialblatt entgegen der Weisung und der Übung in der Kanzlei nicht vorgelegt worden sei, selbst aktiv werden und sich um dessen Verbleib kümmern müssen. Hätte er dies getan, hätte er die Bewerbungsfrist einhalten können. 6 2. Dem pflichtet der Senat bei. 7 a) Zu Recht hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist eingereicht worden war (§ 6b Abs. 2 [X.]). 8 b) Dem Antragsteller war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 6b Abs. 3 Satz 1 [X.]) zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Bewerber ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einreichung der Be-werbung einzuhalten. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die Maßstä-be des § 32 [X.] entsprechend anzuwenden ([X.] in [X.], [X.]/BeurkG, 2. Aufl., § 6b [X.] Rn. 7). Ein Verschulden liegt danach vor, wenn der Bewerber die nach objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat und ihm nach den Umständen des Falles die Ein-haltung der Frist zumutbar gewesen wäre (z.B.: [X.] [X.]O, Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 32 Rn. 20), wobei keine überspann-ten Anforderungen gestellt werden dürfen (z.B.: [X.] NJW 1995, 249). [X.] sind der Antragsgegner und das [X.] davon ausgegan-gen, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, die zur Versäumung 9 - 5 - der Bewerbungsfrist geführt haben, nicht geeignet sind, ein ihm anzulastendes Verschulden auszuräumen. [X.]) Die unter anderem zu § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem seines Mandanten gleich steht, und dem des anwaltlichen Büropersonals, dessen Verschulden dem Mandanten nicht zuzurechnen ist (siehe hierzu z.B.: [X.]/[X.] [X.]O Rn. 37 f; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 85 Rn. 20; [X.]/[X.] [X.]O § 233 Rn. 20, 23 Stichwort Büropersonal und -organisation), sind auf die vorlie-gende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die Fristversäumung ist nicht bei der Wahrnehmung eines Fremdmandats unterlaufen, sondern in einer eigenen An-gelegenheit des Anwalts, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Kanzlei un-mittelbar nichts zu tun hatte. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Abgabe der Bewerbung um eine höchstpersönliche Angelegenheit des Interessenten handelt ([X.] [X.]O), ist der Rechtsanwalt in derartigen Fällen verpflichtet, sich selbst Gewissheit zu verschaffen, ob eine für ihn in Betracht kommende [X.] ausgeschrieben worden ist. 10 bb) Aber selbst unter Anwendung der zu § 85 Abs. 2 ZPO und § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der [X.] wäre ein Verschulden des Antragstellers festzustellen. Jedenfalls hätte er, nachdem die Vorlage des Justizministerialblatts geraume Zeit nach seinem Erscheinen unterblieben war, sich dieses selbst heranziehen müssen. Hätte der Antragsteller rechtzeitig gehandelt, hätte er die Bewerbung noch in-nerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle des Antragsgegners ein-reichen können. 11 - 6 - (1) Ein Rechtsanwalt darf sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass klare Anweisungen, deren Erledigung - wie hier die Vorlage des [X.] keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lassen, ausgeführt wer-den. Er braucht ohne besonderen Anlass nicht nachzufragen und im Einzelfall zu überwachen, ob seine Direktiven eingehalten werden (z.B. [X.] NJW 1995, 249, 250; [X.], Beschluss vom 27. November 1990 - [X.] 22/09 - NJW 1991, 1179). Ist jedoch für den Rechtsanwalt bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertrage-nen [X.] Fehler unterlaufen sind und es Anweisungen nicht beach-tet hat, muss der Rechtsanwalt selbst tätig werden und für die ordnungsgemä-ße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 1144, 1145; [X.], 1698; ferner auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2007 - 17 Sa 1621/06 - juris Rn. 56). So liegt der Fall hier. 12 Dem Antragsteller hätte auffallen müssen, dass die Vorlage der Ausgabe des [X.] vom 1. Juli 2006 entgegen der angewie-senen und ansonsten auch üblichen Praxis nicht erfolgt war. Offen bleiben kann hierbei, ob einem Rechtsanwalt das Ausbleiben derartiger Publikationen im Drange der sonstigen Geschäfte stets auffallen muss. Jedenfalls hätte der [X.] aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bemerken müssen, dass ihm im Juli 2006 das Justizministerialblatt nicht vorgelegt worden war. Der Antragsteller wusste, hätte aber jedenfalls wissen müssen, dass [X.]n im [X.] ausgeschrieben werden, und zwar insbeson-dere in der jeweils im Juli eines jeden Jahres erscheinenden Ausgabe. Da er sich für eine Tätigkeit als Notar interessierte, war die Kenntnis der Ausschrei-bungen von herausragender Bedeutung für seine berufliche Weiterentwicklung und damit für seinen Lebensweg. Aufgrund dieser Bedeutung für seine eigenen 13 - 7 - Angelegenheiten hätte der Antragsteller der Vorlage des Justizministerialblatts besondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller, wie er in der Beschwerde geltend macht, wegen der konkreten lokalen Versorgung mit Notaren im Bezirk des [X.], aufgrund der Diskussion um die baldige Einführung des sogenannten [X.] und der mehrjähri-gen Vakanz der [X.] in [X.] nicht mit deren Ausschreibung im Juli 2006 rechnete. Hierauf durfte er nicht vertrauen. Diese Umstände können keine Verlässlichkeitsgrundlage dafür bilden, dass die Ausschreibung der hier in Rede stehenden [X.] im Juli 2006 auch tatsächlich unterblieb. Da die Ent-scheidung der Landesjustizverwaltung, ob und wann sie [X.]n aus-schreibt, von einer Vielzahl von für den Außenstehenden zuverlässig nicht überschaubaren Faktoren abhängt (z.B. Entwicklung des Urkundsaufkommens, Änderung der notwendigen Urkundenzahl pro Stelle, Altersstruktur der Notare, örtliche Verteilung vakanter und vakant werdender [X.]n, strukturpoliti-sche Vorgaben), konnten die vom Antragsteller hervorgehobenen Tatsachen allenfalls die Basis für eine einigermaßen plausible Spekulation darstellen, nicht jedoch eine verlässliche Vertrauensgrundlage schaffen. 14 - 8 - (2) Dem [X.] ist darin beizupflichten, dass der [X.] hiernach sich spätestens Anfang August 2006 das Justizministerialblatt vom 1. Juli 2006 selbst hätte beschaffen müssen und dass er in diesem Fall die [X.] hätte einhalten können. 15 [X.] [X.] Herrmann

Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 2 Not 3/07 -

Meta

NotZ 99/07

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 99/07 (REWIS RS 2007, 665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 665

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17 Sa 1621/06

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