Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 1 StR 664/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 664/13

vom
21. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2013 soweit es ihn [X.],
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehr-heitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona-ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen 1
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Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte K.

mehrere Verkäufe von Marihuana des Mitangeklagten S.

an den anderweit Verurteilten Ka.

dadurch unterstützt, dass er die beiden [X.] miteinander bekannt machte und so zum Zustandekommen des ersten Verkaufs von 100 g Marihuana im Oktober 2012 beitrug und zudem später den [X.] entgegennahm und an S.

weitergab, dies ebenso beim Verkauf von ebenfalls 100 g Marihuana am 17. November 2012 und beim Verkauf von 300 g Marihuana am 30. November 2012. Hinsichtlich des Verkaufs von 155 g Marihuana und 45 g Amphetamin am 12. Dezember 2012 hatte sich der Angeklagte K.

ebenfalls hierzu bereit erklärt und damit das Verkaufsgeschäft gefördert.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.], wonach die auf [X.] bis 14
geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der [X.] anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme recht-lich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des [X.] S.

bezogen haben und damit ihrerseits ein ein-heitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2008 -
5 [X.], [X.], 386; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
4 [X.], [X.], 147, 148). Der Umstand, dass sich die [X.] des Angeklagten K.

auf unterschiedliche [X.] des [X.] bezogen, spielt demgegenüber konkurrenz-2
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rechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11. Mai 1999 -
4 [X.], [X.], 451).
Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen [X.] Verurteilung nicht anders hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der [X.] und der Gesamtstrafe. Entgegen der Ansicht des [X.] war dem [X.] die Festsetzung einer neuen Einzelfreiheitsstrafe für die festge-stellte Tat nicht möglich. Zwar wäre es angesichts des gleichbleibenden Un-rechts-
und Schuldumfangs grundsätzlich möglich gewesen, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen, da eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 1999 -
1 StR 678/98, [X.], 513, 514). Im vorliegenden Fall scheidet dies jedoch aus, weil die [X.] rechtlich nicht bedenkenfrei sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Ein-zelfall ein gesetzlicher [X.] nach § 49 StGB gegeben ist, bei der [X.] vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011 -
2 [X.], [X.], 271, 272). Bereits der vertypte [X.] des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB kann Anlass geben, allein oder mit anderen Umständen einen minder schweren Fall anzu-nehmen. Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, maßgeblich auf das Gewicht der [X.] abzustellen ([X.], Beschluss vom 19. März 2003 -
2 StR 530/02, [X.], 246). Dies hat das Landge-4
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richt ebenfalls nicht beachtet, das vornehmlich auf die Umstände der Haupttat abgestellt hat.
Zwar hat die [X.] den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt; doch schon der gemilderte Strafrahmen des §
29a Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre) wäre für den Angeklagten günstiger. Der [X.] kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Frei-heitsstrafe gelangt wäre. Der [X.] nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen.
Raum Rothfuß

Graf

Jäger Mosbacher
6

Meta

1 StR 664/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 1 StR 664/13 (REWIS RS 2014, 8545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8545

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4 StR 99/12

2 StR 218/11

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