Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 3 StR 398/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5588

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 398/13
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
hier:
Revisionen der Angeklagten Kr.

und H.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, §
357 Satz 1 StPO einstimmig be-schlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2013 im Ausspruch über die Einziehung -
auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten K.

-

a)
dahin neugefasst, dass die sichergestellten 484
Gramm
Kokain eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Kr.

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sechs
Fällen zu der [X.]
-
3
-
freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten, den Angeklagten H.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den nicht [X.] Mitangeklagten K.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die "sichergestellten Betäubungsmittel und Han-delsutensilien" eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen haben nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit war die Neufassung des angegriffenen Urteils und dessen teilweise Aufhebung auf den Mitangeklagten K.

zu er-strecken (§
357 Satz 1 StPO).

1. Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs erweisen sich die [X.] beider Angeklagter aus den Gründen der [X.] des [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten Kr.

, dass mehrere im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation erhobene [X.] nicht im Streng-, sondern lediglich im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung ein-geführt worden sind, im Urteil aber gleichwohl Berücksichtigung gefunden ha-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Januar 1991 -
2 StR 311/90, [X.] 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben.

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4
-
4
-
Der Revisionsführer trägt insoweit vor, dass aufgrund einer -
nach [X.] durch die Verteidiger gerichtlich bestätigten -
Verfügung des [X.] mehrere, im einzelnen bezeichnete [X.] verlesen worden sind "zunächst, um die Berechtigung der ab Ende 2012 erlassenen [X.] durch das Amtsgericht Mönchengladbach
prüfen zu können". [X.] Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
Die Revision versäumt es mitzuteilen, dass die genannten Urkunden nicht an anderer Stelle im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die [X.] vom 20.
November 2011, 15.00 Uhr, im [X.] vom 27.
November 2012 verlesen worden ist.

2. Dagegen ist die im Urteil ausgesprochene [X.]. Der [X.] hat in seinen [X.] hierzu ausge-führt:

"Allerdings kann die [X.] nicht bestehen bleiben; denn das [X.] hat die einzuziehenden Gegenstände nicht aus-reichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den [X.] Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat NStZ-RR 2009, 384 sowie Beschluss vom 16.
Oktober 2012
-
3 [X.] und vom 23.
November 2011 [richtig: 2010] -
3 StR
393/10). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Ein-ziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer [X.] bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß §
354 Abs.
1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (Senat a.a.[X.]). Soweit die Einziehung der 'sichergestellten Betäubungsmittel' angeord-net worden ist, die das [X.] allerdings auf §
33 Abs.
2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe die bei [X.] erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die [X.] Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachge-holt werden kann ([X.] und 41). In Bezug auf die 'sichergestellten 5
6
-
5
-
Handelsutensilien' hält die [X.] indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand ([X.]). Hinsichtlich der Mobiltelefone ent-hält das Urteil keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung; damit bleibt zugleich offen, ob es sich bei ihnen um die bei der Tat benutzten handelt und mithin die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzun-gen vorliegen. Ebenso enthält das Urteil keine Angaben zur Art und zur Menge des Verpackungsmaterials. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob auch die -
jedoch der Menge nach nicht konkreti-sierten -
sichergestellten Streckmittel ([X.]) der Einziehung unter-fallen ([X.]). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' besteht daher allein hinsichtlich der Feinwaage Klarheit über den Um-fang der Einziehung. Gleichwohl erscheint es angezeigt, die Einzie-hungsentscheidung hinsichtlich der 'sichergestellten Handelsutensilien' insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Entscheidung hierüber zu ermöglichen.

Gemäß §
357 StPO ist eine Erstreckung der Aufhebung des angefoch-tenen Urteils auf die [X.] gegen den nicht [X.] Mitangeklagten K.

geboten."

Dem schließt sich der Senat an.

[X.] [X.]

Mayer

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 398/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 3 StR 398/13 (REWIS RS 2014, 5588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5588

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