Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. EnVZ 12/14

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 3884

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 12/14
vom
22. Juli 2014
in Sachen

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 22. Juli 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum, [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des [X.] vom 19.
Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstelle-rin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulie-rungsbehörde und der Bundesnetzagentur tragen diese selbst.

Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt
100.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
86 Abs.
2 [X.] aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

1
-
3
-

1. Die von der
Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungs-
und Anhörungspflichten der Regu-lierungsbehörde sind durch den Senatsbeschluss vom 11.
Dezember 2012 ([X.] 8/12, [X.], 370 Rn.
10
ff. und Rn.
22 -
Netzanschluss Biogasauf-bereitungsanlage) hinreichend geklärt.

2. Die Fragen zu 3 und 4 sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen außer [X.], dass die Landesregulierungsbehörde in der angefochtenen Missbrauchsverfügung verkannt hat, dass -
was der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 ([X.] 8/12, [X.], 370 Rn.
15 ff. -
Netzanschluss Biogasaufbereitungsan-lage) entschieden und im Einzelnen begründet hat -
die sogenannte [X.] als eine Variante des Anschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an ein
2
3
-
4
-
Gasverteilernetz in die Prüfung nach §
33 Abs.
1 Satz
1 GasNZV einzubezie-hen ist, weil diese jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß §
33 Abs.
10 i.V.m. §
34 Abs.
2 Satz
3 GasNZV anzusehen ist.

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
VI-5 Kart 25/13 (V) -

Meta

EnVZ 12/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. EnVZ 12/14 (REWIS RS 2014, 3884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3884

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VI-3 Kart 63/13 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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