Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. EnVR 8/12

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]R 8/12
[X.]erkündet am:

11. Dezember 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage
[X.] § 17; [X.] §§ 33, 34
Beim [X.] einer Biogasaufbereitungsanlage ist der Netzbetreiber verpflichtet, in seine Prüfung nach §
33 Abs.
1 Satz
1 [X.] auch die Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte Netze über eine Abzweigung hinter der [X.] ("[X.]") einzubeziehen. Dabei ist die [X.]erbindungsleitung zwischen der [X.] und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine kapazi-tätserweiternde Maßnahme gemäß §
33 Abs.
10 i.[X.].m. § 34 Abs. 2 Satz 3 [X.] anzusehen.
[X.], Beschluss vom 11. Dezember 2012 -
En[X.]R 8/12 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 11.
Dezember
2012
durch den [X.]orsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Kosten des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen diese selbst.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des [X.].
Der Wert des [X.] wird auf 3,2 Mio.

e-setzt.

-
3 -
Gründe:
I.

Die Antragstellerin baut und betreibt Biogasanlagen einschließlich [X.] und ist als Biogaseinspeiser tätig.
Die Antragsgegnerin betreibt unter anderem ein Gasverteilernetz in [X.]
([X.]), an das auch ein Grundstück angeschlossen ist, für das die Antragstellerin seit dem 2. Quartal 2008 die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage
plante. Diese soll Biomethan [X.] mit einer Biogasaufbereitungskapazität von 350 Normkubikmeter ([X.]) pro Stunde, höchstens aber 500 [X.] aufbereiten, das sodann ab Ende April 2010 in das Mitteldruckverteilernetz der Antragsgegnerin eingespeist werden sollte. Die Anlage ist mittlerweile errichtet, der Ausgangsdruck der Biogasanlage beträgt 6 bar. Das [X.] der Antragsgegnerin ist etwa 175 km lang
und
wird mit ei-nem Druck von 350 Millibar betrieben. [X.] liegt das mit 40 bar -
vormals von [X.] -
betriebene Hochdrucknetz der [X.]-Weser-Ems GmbH (im Folgenden:
[X.]).

Im April 2009 richtete die Antragstellerin an die Antragsgegnerin ein [X.]begehren. Diese wandte ein, dass die Einspeisemenge der Gasanlage in den Sommermonaten deutlich höher als die benötigte Netzlast sei, so dass eine Rück-
bzw. Hochspeisung von Gasmengen in das vorgelagerte Netz der [X.] erforderlich sei. Zum einen sei eine rechtliche Pflicht zur Realisierung einer solchen Rückspei-sung zweifelhaft. Zum anderen sei eine Rückspeisung technisch unmöglich, weil zu befürchten sei, dass das An-
und Abfahren der für die Druckerhöhung notwendigen Kompressoren zu Druckschwankungen in ihrem Netz führen werde, die im Rahmen der [X.] nicht kompensiert werden könnten; außerdem führe die zur [X.] erforderliche Druckerhöhung zu dynamischen Belastungen, die die Sicher-heit ihres Netzes
unter Umständen erheblich gefährden könnten. Dies beruhe darauf, dass -
wie sie behauptet -
ihr Netz zu 50% aus [X.] statt der stabileren 1
2

-
4 -
Polyethylenrohre
([X.])
bestehe
und diese nur mit Hilfe von [X.] ver-bunden seien. In ihren Gesprächen erörterten die Beteiligten auch die [X.]arianten [X.] in das Netz der [X.] und einer sogenannten Bypass-
oder
[X.], bei der die Einspeisung hinter dem [X.]punkt der Biogasanlage, d.h. ab der [X.],
über zwei getrennte [X.]erbindungsleitungen wahl-weise in das Netz der Antragsgegnerin oder das Netz
der [X.] erfolgen würde
(im Folgenden: [X.]).
In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin indes mit, dass sie deren Netzanschlussbegehren weiterhin ablehne. Daraufhin [X.] die Antragstellerin bei der Landesregulierungsbehörde im Juli 2010 den Antrag, das [X.]erhalten der Antragsgegnerin in einem besonderen Missbrauchsverfahren zu überprüfen und insbesondere festzustellen, dass diese den [X.] der [X.] in rechtswidriger Weise verzögere, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ohne weitere [X.]erzögerung Netzanschluss und -zugang zu deren Gasverteilernetz zu angemessenen Bedingungen zu gewähren und ihr ein Angebot zum Abschluss eines angemessenen Netzanschlussvertrags zukommen zu lassen.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 hat die Landesregulierungsbehörde der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zu-stellung dieses Bescheids eine [X.]zusage zu erteilen und ein Angebot auf Abschluss eines angemessenen Netzanschlussvertrags vorzulegen, beides unter dem [X.]orbehalt der technischen Realisierbarkeit des begehrten [X.]es, sowie ferner innerhalb eines Monats nach Abschluss des [X.] mit der Antragstellerin einen Realisierungsfahrplan im Sinne von § 33 Abs. 7 [X.] zu vereinbaren. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat die Landesregulie-rungsbehörde zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der An-tragstellerin und der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Missbrauchs-verfügung aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde -
auf die Beschwerde der Antragstellerin -
verpflichtet, deren [X.] unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden; die weitergehende Beschwerde der Antrag-stellerin, mit der sie die [X.]erpflichtung der Landesregulierungsbehörde zum Erlass der begehrten Missbrauchsverfügung erstrebt hat,
hat das Beschwerdegericht
zurück-3

-
5 -
gewiesen. Mit der -
zugelassenen -
Rechtsbeschwerde hat
die Antragstellerin
ihren Hauptantrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die
Biogasaufberei-tungsanlage an deren Gasversorgungsnetz anzuschließen.

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat die Landesregulierungsbe-hörde das Missbrauchsverfahren wieder aufgenommen, indem sie die Antragsgegne-rin entsprechend den [X.]orgaben des [X.] aufforderte, die Gründe für die [X.]erweigerung des Netzanschlusses näher darzulegen und nachzuweisen. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, der Antragstellerin ein [X.] vorzulegen, das auf der [X.] basiert. Da die Antragsgegnerin aber weiterhin die Ansicht vertrat, dass es sich dabei (nur) um eine
freiwillige Maßnahme handele, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet sei, lehnte die Antragstellerin das [X.] ab. Daraufhin erließ die Landesregulierungsbehörde am 18. Juni 2012 gegen die Antragsgegnerin eine weitere Missbrauchsverfügung, mit der sie ihr aufgab, der Antragstellerin binnen zwei Wochen eine Netzanschlusszusage auf der Grundlage der Gasnetzzugangsverordnung zu erteilen und ihr ein ihrerseits unterzeichnetes und ohne weitere [X.]erhandlungen annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines [X.]vertrages
sowie binnen eines weiteren Monats den Entwurf eines [X.] vorzulegen. Den
dagegen gerichteten Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich eingelegten Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit -
rechtskräftigem -
Beschluss vom 22. August 2012 zurückgewiesen. Über die Beschwerde hat es noch nicht entschieden.
In der [X.] legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 25. September 2012 das Ange-bot auf Abschluss eines [X.] und am 24.
Oktober 2012 einen Realisierungsfahrplan zur Umsetzung des Netzanschlusses vor. Aufgrund dessen haben die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das [X.]erfahren im Um-fang des Rechtsschutzbegehrens des [X.] übereinstim-mend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4

-
6 -
II.

Nachdem die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das mit der
Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren in der Hauptsache übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, ist nach § 90 Satz 1
[X.] nur noch über die [X.]erfahrenskosten zu entscheiden. Dies führt zu der erkannten
Kostenverteilung, weil die Rechtsbe-schwerde nach dem gegenwärtigen Sach-
und Streitstand nur teilweise Erfolg gehabt hätte. Aufgrund der Erledigungserklärungen ist der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos geworden, als die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. Februar 2011 zurückgewiesen worden ist.

1.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstelle-rin nach §
17 Abs.
1 [X.] einen Anspruch auf [X.] an das Gasverteilernetz der Antragsgegnerin hat. Nach dieser [X.]orschrift haben Betreiber von [X.] unter anderem Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von dem Netzbetreiber in vergleichba-ren Fällen angewendet werden. Diese -
grundsätzlich bestehende -
[X.]pflicht wird in §
33 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Gunsten der Betreiber von [X.] noch dahin verstärkt, dass ihnen gegenüber anderen potentiellen [X.] ein [X.]orrang eingeräumt wird. Die daraus resultierende [X.]pflicht der Antragsgegnerin steht außer Streit.

2.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt im Ergebnis auch zu Recht das von
der Antragstellerin verfolgte Begehren einer [X.]erpflichtung zum
Erlass einer Missbrauchsverfügung mangels Entscheidungsreife zurückgewiesen und die Landesregulierungsbehörde für verpflichtet gehalten, die Frage der Unzumutbarkeit des Netzanschlusses für die Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 2 [X.] zu prüfen.

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6
7

-
7 -

a) Nach dieser [X.]orschrift können Betreiber von [X.] einen Netzanschluss nach §
17 Abs.
1 [X.] verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonsti-gen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des §
1 [X.] nicht zumutbar ist.

Ob die Gewährung des Netzanschlusses für den Netzbetreiber unzumutbar ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats
(Beschluss vom 23. Juni 2009

En[X.]R 48/08, [X.], 336 Rn. 21 mwN -
Netzanschluss) nur anhand der konkre-ten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Erforderlich ist eine Abwägung aller im Ein-zelfall relevanten Belange. In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichti-gung der Ziele des § 1 [X.] und der Grundsätze der Elektrizitäts-
und Erdgasbin-nenmarkt-Richtlinien insbesondere die
gegenläufigen Interessen des Netzbetreibers und des [X.]nehmers. Dabei sind auf Seiten des Netzbetreibers unter ande-rem die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses und etwaige Folgekosten für einen Netzausbau zu berücksichtigen. Auf Seiten des
[X.]nehmers spielt ins-besondere eine Rolle, in welchem Maße er auf den konkret gewünschten [X.] angewiesen ist, ob alternative [X.]möglichkeiten bestehen oder ob es ihm nur um eine Kostenreduzierung geht. Ein [X.]erweigerungsrecht besteht nur dann, wenn den Interessen des Netzbetreibers [X.]orrang vor denen des [X.]nehmers zu-kommt. Die tatsächlichen [X.]oraussetzungen hat der Netzbetreiber nachzuweisen.

b) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt die im Rahmen dieser Prüfung der Regulierungsbehörde obliegenden Aufklä-rungspflichten nicht überspannt. Es hat insbesondere der Regulierungsbehörde [X.] Pflichten auferlegt, die nach dem Gesetz dem Netzbetreiber obliegen.

[X.]) Nach §
17 Abs. 2 Satz
1 [X.] i.[X.].m. §
33
Abs. 8 Satz
1 [X.] hat der Netzbetreiber die Gründe für die Unzumutbarkeit der Gewährung des [X.]es einer Biogasaufbereitungsanlage nachzuweisen. Dazu muss er für jede vernünftigerweise in Betracht kommende, d.h. nicht technisch offensichtlich abwegi-8
9
10
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-
8 -
ge,
[X.]variante Gründe darlegen und nachweisen, die den [X.] tech-nisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. Insoweit trifft den Netzbe-treiber eine umfassende und abschließende Prüfungspflicht hinsichtlich der Reali-sierbarkeit des begehrten Netzanschlusses. Er hat sämtliche technischen und tat-sächlichen Gegebenheiten zu untersuchen und innerhalb der gesetzlichen Frist ein Prüfergebnis vorzulegen. Wie sich aus §
33 Abs. 10 i.[X.].m. §
34 Abs.
2 Satz
3 Gas-NZ[X.] ergibt, muss er in diese Prüfung auch alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnah-men zur Erhöhung der Kapazität im Netz einbeziehen, die eine ganzjährige Einspei-sung gewährleisten und die Fähigkeit seines Netzes sicherstellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen. Eine [X.]erweigerung des Netz-anschlusses
kommt nur dann in Betracht, wenn der [X.] unter Berücksichti-gung
jeder vernünftigerweise in Betracht kommenden [X.]variante dauerhaft nicht realisierbar ist. Sofern der Netzbetreiber seiner umfassenden
Prüfungspflicht in Bezug auf nur eine denkbare [X.]variante nicht nachkommt, ist der Nachweis im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] i.[X.].m. §
33 Abs.
8 Satz
1 [X.] nicht er-bracht.

bb) [X.]on dieser Prüf-
und Nachweispflicht des Netzbetreibers ist die Frage zu trennen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Regulierungsbehörde im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens den Nachweis für die Unzumutbar-keit des Netzanschlusses auf seine -
vom
Antragsteller in Abrede gestellte -
Richtig-keit zu überprüfen hat. Insoweit gilt
der
Amtsermittlungsgrundsatz nach §
68 [X.], so dass die Regulierungsbehörde
alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben kann, die erforderlich sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Regulierungsbe-hörde ihrerseits weitere -
von den [X.]erfahrensbeteiligten nicht erörterte -
[X.]arianten für einen Netzanschluss entwickeln und deren Realisierbarkeit prüfen muss. Drängen sich solche [X.]arianten im Rahmen des Missbrauchsverfahrens auf, obliegt es weiter-hin dem Netzbetreiber, deren Unzumutbarkeit nachzuweisen; andernfalls ist er zum Netzanschluss zu verpflichten.

12

-
9 -

cc) [X.]on diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. So-weit die Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung einen anderen Inhalt im Sinne einer weitergehenden Aufklärungspflicht der Regulierungsbehörde [X.] will, beruht dies auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe.

c) Entgegen der
Auffassung des [X.] hätte die Landesregu-lierungsbehörde auch die [X.] in die Unzumutbarkeitsprüfung nach § 17 Abs. 2 [X.] einbeziehen müssen. Dies hätte allerdings nicht dazu
geführt, dass dem Hauptantrag der Antragstellerin in der [X.] stattgegeben [X.] wäre. Dafür fehlt
es mangels entsprechender Feststellungen des [X.] an einer für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichenden Tatsachen-grundlage.

[X.]) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auch die [X.] als eine [X.]ariante eines [X.]es der Biogasaufbereitungsanlage der Antragstellerin an ihr [X.] in ihre Prüfung nach §
33 Abs.
1 Satz
1 [X.] einzubeziehen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass hierbei auch ein weiterer Netzbetreiber, nämlich [X.] als Betreiberin des vorgelagerten Gasnetzes, mitwirken muss.

(1) Weder die allgemeine [X.]orschrift des §
17 Abs.
1 und 2 [X.] noch die speziellen Normen für den Netzanschluss von [X.] nach §§
31
ff. [X.] enthalten eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie der Netzanschluss im Einzelnen zu erfolgen hat und inwieweit
dabei auch andere Netz-betreiber mitwirken müssen. Der Wortlaut dieser [X.]orschriften schließt die [X.] als vom Netzbetreiber zu realisierende [X.]ariante des Netzanschlusses aber auch nicht aus.

(2) Für eine Einbeziehung dieser [X.]ariante
in die Prüfung eines technisch möglichen Netzanschlusses spricht der [X.] der vorgenannten [X.]orschriften. Danach ist die [X.] jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.[X.].m. § 34 Abs. 2 Satz 3 [X.] anzusehen.
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-
10 -

Nach §
33 Abs.
8 Satz
2, §
34 Abs.
2 Satz
2 [X.] kann der [X.] bzw. die Einspeisung nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf [X.] verweigert werden, so dass den betreffenden Netzbetreiber im Grundsatz eine Pflicht zum Netzausbau trifft. Dass im Rahmen des Netzanschlusses auch an-dere Netze in die Betrachtung einbezogen werden können und gegebenenfalls müs-sen, ergibt sich aus §
33 Abs.
8 Satz
2, §
34 Abs.
2 Satz
2 [X.], wonach Kapazi-tätsengpässe weder in den direkt noch in den indirekt verbundenen Netzen eine Rol-le spielen dürfen, aus §
34 Abs.
2 Satz
4 [X.], wonach zu den kapazitätserwei-ternden Maßnahmen auch die Sicherstellung der ausreichenden Fähigkeit zur [X.] von Biogas in vorgelagerte Netze gehört,
und aus §
33 Abs.
5 Satz
2 Gas-NZ[X.], wonach andere Netzbetreiber -
soweit erforderlich -
zur Mitwirkung bei der [X.] des [X.]begehrens verpflichtet sind.
Im Zusammenhang mit der [X.]erpflich-tung zum Netzanschluss kann es aber keinen Unterschied machen, ob die -
aufgrund der Einspeisung von Biogas erforderliche -
Rückspeisung durch Maßnahmen am be-stehenden Gasverteilernetz, wie etwa -
soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist -
einen Austausch der [X.] durch [X.] nebst Ersetzung der [X.], si-chergestellt wird oder ob anstelle einer solchen Rückspeisung das Biogas über eine weitere [X.]erbindungsleitung unmittelbar in das vorgelagerte Gasnetz eingespeist wird.

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die [X.]erordnungsbegründung zu §§
33, 34 [X.] bestätigt. Danach hat der Netzbetreiber die erforderlichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen im Netz zu ergreifen, um den [X.] zu ermöglichen. Eine inhaltliche Beschränkung dieser Maßnahmen sieht die Gesetzes-begründung nicht vor, sondern erwähnt nur
beispielhaft einzelne Möglichkeiten der Kapazitätserweiterung im bestehenden Netz
(vgl. [X.]. 312/10, [X.] f.). Im Hinblick auf das mit den §§ 31 ff. [X.] verfolgte Ziel, im Interesse der klimapoliti-schen Ziele der Bundesregierung und zur Stärkung der [X.]ersorgungssicherheit die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Gasnetz zu [X.] (vgl. [X.]. 312/10, [X.]), sind die dem Netzbetreiber obliegenden 18
19

-
11 -
Maßnahmen zur Gewährleistung des Netzanschlusses weit zu fassen.
Die Grenze wird durch § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] i.[X.].m. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] gezogen.

(4) Für diese Beurteilung sind dagegen die Eigentumsverhältnisse an der [X.]
unmaßgeblich. Dies gilt auch
dann, wenn die Netzanschluss-anlage im Miteigentum der
Betreiber des örtlichen [X.]erteilernetzes und des vorgela-gerten Netzes stehen würde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 5 [X.], wonach der Netzanschluss im Eigentum des [X.] stehen müsse, nichts anderes. Denn diese [X.]orschrift regelt die [X.] lediglich im [X.]erhältnis zwischen [X.]nehmer und Netzbetreiber, schließt aber ein Miteigentum auf der Seite der Netzbetreiber nicht aus. Zugleich weist die [X.]orschrift die [X.]erantwortung für die [X.] der Sphäre des Netzbetreibers zu. Insoweit ist allein maßgeblich, dass der
in Anspruch genommene Netzbetreiber die [X.]stelle unterhält und die bestimmungsgemäße Nutzung organisiert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 -
En[X.]R 68/10, juris Rn. 23 zu einer ähnlichen Fragestellung im Rahmen des § 3 Nr. 4 [X.]).
Dies ist hier der Antragsgegnerin -
wie auch der von ihr vorgelegte Entwurf für einen Netzanschluss-
und [X.]nutzungsvertrag Biogas zeigt -
möglich.

(5) Aufgrund dessen ist die [X.]erbindungsleitung zwischen der [X.] und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine
kapazitätser-weiternde Maßnahme anzusehen, während die [X.]erbindungsleitung zwischen der Biogasaufbereitungsanlage und der Biogaseinspeiseanlage den
Netzanschluss i.S.d. § 33 Abs. 1 [X.] darstellt.

bb) Dies führt indes nicht dazu, dass der [X.]erpflichtungsbeschwerde
der An-tragstellerin stattzugeben gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat -
auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig -
keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die Antragsgegnerin die Durchführung der [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] i.[X.].m. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verweigern darf. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund der Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde und des Beschwer-20
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-
12 -
degerichts für einen entsprechenden [X.]ortrag auch keinen Anlass. Daher hätte ihr hierzu -
auch zur Erfüllung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör -
noch Gelegenheit gegeben werden müssen, so dass die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe hätte zurückgewiesen werden müssen, die Landesregulierungsbehörde zu verpflichten, den [X.] der Antragstellerin auch unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu bescheiden.

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
[X.]I-3 Kart 25/11 ([X.]) -

Meta

EnVR 8/12

11.12.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. EnVR 8/12 (REWIS RS 2012, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 545

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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