Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. VI ZR 82/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1549

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[X.] ZR 82/03vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] Berlinvom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidri-gen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftungder Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. [X.] Stellungnahme zum Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998,586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernachnicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschä-digung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen [X.]. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nachAblauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz bean-tragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgerichtkeine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten(§§ 402, 398 ZPO; vgl. BGHZ 35, 370, 372 f.). Von einer näherenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abge-sehen.- 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.564,59 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 82/03

23.09.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. VI ZR 82/03 (REWIS RS 2003, 1549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1549

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